Etaamb.openjustice.be
Arrêté Ministériel du 29 janvier 2014
publié le 30 mars 2016

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2016014093
pub.
30/03/2016
prom.
29/01/2014
ELI
eli/arrete/2014/01/29/2016014093/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


29 JANVIER 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement (Moniteur belge du 13 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. JANUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen und des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den Gemeindeparkausweis Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund der Artikel 60.2 und 27.1.4 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den Gemeindeparkausweis;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.977/4 des Staatsrates vom 21. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Beschließen: Artikel 1 - In den Artikeln 6.7.1 Nr. 1, 9.9 Nr. 2 und 12.9.1 Nr. 10 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen werden die Wörter "F1 und F3" ersetzt durch die Wörter " F1a, F1b und F3a, F3b".

Art. 2 - In Artikel 9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 18.

Dezember 2002, wird Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 1 durch den folgenden Satz ergänzt: "Handelt es sich dabei um eine Busspur oder eine überfahrbare Sonderspur, auf der der Verkehr allein in einer Fahrtrichtung zugelassen ist, wird das Verkehrsschild C1 zugunsten der Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, ergänzt mit einem Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass.".

Art. 3 - In Artikel 9.5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Wenn bei verbotener Einfahrt lediglich eine Ausnahme für Führer von Fahrrädern und gegebenenfalls für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A besteht, muss das Verkehrsschild C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 und kann es anstatt des Verkehrsschildes D1 benutzt werden.".

Art. 4 - In Artikel 9.6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung" aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 9.9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren" aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 9.9 Nr. 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003 werden die Wörter "dem Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "den Verkehrsschildern F1, F1a oder F1b".

Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch einen dritten Spiegelstrich wie folgt ergänzt: "- Wenn das Verkehrsschild D1 oder D3 dazu verwendet wird, den Zugang zu einer Busspur oder einer überfahrbaren Sonderspur zu regeln, kann ebenfalls zugunsten von Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, von dieser Regel abgewichen werden.

In diesem Fall wird das Verkehrsschild D1 oder D3 durch ein in Artikel 65.2 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenes Zusatzschild des Musters M2 oder M3 in Bezug auf Führer von Fahrrädern und Führern von Kleinkrafträdern der Klasse A, und durch ein Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass in Bezug auf die anderen Fahrzeugklassen, ergänzt.".

Art. 8 - Artikel 10.2 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: "3. Wenn allein zugunsten von Führern von Fahrrädern und gegebenenfalls von Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A, von der Verpflichtung abgewichen wird, eine der durch die Pfeile angezeigten Richtungen einzuschlagen, muss das Verkehrsschild C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 benutzt werden.".

Art. 9 - Artikel 11.1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 wie folgt vervollständigt: "5. Wenn ein Verbot nur gewissen Fahrzeugklassen auferlegt ist, werden die Verkehrsschilder E1 und E3 durch ein Zusatzschild vom Typ VII der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt, mit einem in Artikel 70.2.1 Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbol, mit einer Mindesthöhe von 0,12 m und einer Mindestbreite von 0,20 m.".

Art. 10 - In Artikel 11.5.1 desselben Erlasses werden die Wörter "Verkehrsschildern F1" durch die Wörter "Verkehrsschildern F1, F1a oder F1b" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 12.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003, werden die Wörter "Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F1, F1a oder F1b" und werden die Wörter "Verkehrsschild F3" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b".

Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 13.1.1/1 wie folgt eingefügt: "13.1.1/1 Die Breite der Schilder des Typs IV entspricht höchstens 0,70 m und ihre Höhe mindestens 0,20 m; die in Artikel 70.2.1 Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbole verfügen über eine Mindesthöhe von 0,12 m und eine Mindestbreite von 0,20 m.".

Art. 13 - In Anlage 2 desselben Erlasses wird das Zusatzschild des Typs VIIb wie folgt ersetzt:

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 14 - In Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den Gemeindeparkausweis wird in der Bestimmung unter 4 das Wort "Nummernschilder" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge".

Art. 15 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht zugelassen werden muss, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist" eingefügt zwischen die Wörter "zugelassen ist" und die Wörter "oder dass er ständig darüber".

Art. 16 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "oder für das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen, die Marke des Fahrzeugs und die Fahrgestellnummer" eingefügt zwischen die Wörter "dem Ausweis erwähnt sind," und die Wörter "und auch nur in der Gemeinde".

Art. 17 - In der Anlage desselben Erlasses werden auf der Vorderseite des Musters eines Parkausweises die Wörter "Nummernschild(er)" ergänzt durch die Wörter "oder Fahrzeugmarke(n) mit Fahrgestellnummer".

Art. 18 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^