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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 29/01/2014
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke parkeerkaart. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
29 JANVIER 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 29 JANUARI 2014. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen
particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden
ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de bepaald en van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende
stationnement. - Traduction allemande de gemeentelijke parkeerkaart. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 29 januari 2014 tot wijziging van het ministerieel besluit
du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere
particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en van het
ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke
stationnement (Moniteur belge du 13 février 2014). parkeerkaart (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. JANUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 29. JANUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der
Verkehrszeichen und des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 Verkehrszeichen und des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007
über den Gemeindeparkausweis über den Gemeindeparkausweis
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund der Artikel 60.2 und 27.1.4 des Königlichen Erlasses vom 1. Aufgrund der Artikel 60.2 und 27.1.4 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße; Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen
der Verkehrszeichen; der Verkehrszeichen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den
Gemeindeparkausweis; Gemeindeparkausweis;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.977/4 des Staatsrates vom 21. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.977/4 des Staatsrates vom 21. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Beschließen: Beschließen:
Artikel 1 - In den Artikeln 6.7.1 Nr. 1, 9.9 Nr. 2 und 12.9.1 Nr. 10 Artikel 1 - In den Artikeln 6.7.1 Nr. 1, 9.9 Nr. 2 und 12.9.1 Nr. 10
des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der
Verkehrszeichen werden die Wörter "F1 und F3" ersetzt durch die Wörter Verkehrszeichen werden die Wörter "F1 und F3" ersetzt durch die Wörter
" F1a, F1b und F3a, F3b". " F1a, F1b und F3a, F3b".
Art. 2 - In Artikel 9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - In Artikel 9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 18. Ministeriellen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 18.
Dezember 2002, wird Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 1 durch den folgenden Dezember 2002, wird Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 1 durch den folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Handelt es sich dabei um eine Busspur oder eine überfahrbare "Handelt es sich dabei um eine Busspur oder eine überfahrbare
Sonderspur, auf der der Verkehr allein in einer Fahrtrichtung Sonderspur, auf der der Verkehr allein in einer Fahrtrichtung
zugelassen ist, wird das Verkehrsschild C1 zugunsten der zugelassen ist, wird das Verkehrsschild C1 zugunsten der
Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, ergänzt mit Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, ergänzt mit
einem Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass.". einem Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass.".
Art. 3 - In Artikel 9.5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 9.5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird Absatz 2 wie folgt Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
Wenn bei verbotener Einfahrt lediglich eine Ausnahme für Führer von Wenn bei verbotener Einfahrt lediglich eine Ausnahme für Führer von
Fahrrädern und gegebenenfalls für Führer von zweirädrigen Fahrrädern und gegebenenfalls für Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern der Klasse A besteht, muss das Verkehrsschild C31 Kleinkrafträdern der Klasse A besteht, muss das Verkehrsschild C31
anstatt des Verkehrsschildes D3 und kann es anstatt des anstatt des Verkehrsschildes D3 und kann es anstatt des
Verkehrsschildes D1 benutzt werden.". Verkehrsschildes D1 benutzt werden.".
Art. 4 - In Artikel 9.6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 9.6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung" "Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 9.9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 9.9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer "Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer
höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren" aufgehoben. höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 9.9 Nr. 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 9.9 Nr. 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003 werden die Wörter "dem Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003 werden die Wörter "dem
Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "den Verkehrsschildern F1, Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "den Verkehrsschildern F1,
F1a oder F1b". F1a oder F1b".
Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch einen dritten Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch einen dritten
Spiegelstrich wie folgt ergänzt: Spiegelstrich wie folgt ergänzt:
"- Wenn das Verkehrsschild D1 oder D3 dazu verwendet wird, den Zugang "- Wenn das Verkehrsschild D1 oder D3 dazu verwendet wird, den Zugang
zu einer Busspur oder einer überfahrbaren Sonderspur zu regeln, kann zu einer Busspur oder einer überfahrbaren Sonderspur zu regeln, kann
ebenfalls zugunsten von Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils ebenfalls zugunsten von Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils
zugelassen sind, von dieser Regel abgewichen werden. zugelassen sind, von dieser Regel abgewichen werden.
In diesem Fall wird das Verkehrsschild D1 oder D3 durch ein in Artikel In diesem Fall wird das Verkehrsschild D1 oder D3 durch ein in Artikel
65.2 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung 65.2 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung
der öffentlichen Straße vorgesehenes Zusatzschild des Musters M2 oder der öffentlichen Straße vorgesehenes Zusatzschild des Musters M2 oder
M3 in Bezug auf Führer von Fahrrädern und Führern von Kleinkrafträdern M3 in Bezug auf Führer von Fahrrädern und Führern von Kleinkrafträdern
der Klasse A, und durch ein Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu der Klasse A, und durch ein Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu
vorliegendem Erlass in Bezug auf die anderen Fahrzeugklassen, vorliegendem Erlass in Bezug auf die anderen Fahrzeugklassen,
ergänzt.". ergänzt.".
Art. 8 - Artikel 10.2 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 8 - Artikel 10.2 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt:
"3. Wenn allein zugunsten von Führern von Fahrrädern und "3. Wenn allein zugunsten von Führern von Fahrrädern und
gegebenenfalls von Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern der gegebenenfalls von Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern der
Klasse A, von der Verpflichtung abgewichen wird, eine der durch die Klasse A, von der Verpflichtung abgewichen wird, eine der durch die
Pfeile angezeigten Richtungen einzuschlagen, muss das Verkehrsschild Pfeile angezeigten Richtungen einzuschlagen, muss das Verkehrsschild
C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 benutzt werden.". C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 benutzt werden.".
Art. 9 - Artikel 11.1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 wie Art. 9 - Artikel 11.1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 wie
folgt vervollständigt: folgt vervollständigt:
"5. Wenn ein Verbot nur gewissen Fahrzeugklassen auferlegt ist, werden "5. Wenn ein Verbot nur gewissen Fahrzeugklassen auferlegt ist, werden
die Verkehrsschilder E1 und E3 durch ein Zusatzschild vom Typ VII der die Verkehrsschilder E1 und E3 durch ein Zusatzschild vom Typ VII der
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt, mit einem in Artikel 70.2.1 Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt, mit einem in Artikel 70.2.1
Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbol, mit einer Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbol, mit einer
Mindesthöhe von 0,12 m und einer Mindestbreite von 0,20 m.". Mindesthöhe von 0,12 m und einer Mindestbreite von 0,20 m.".
Art. 10 - In Artikel 11.5.1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 11.5.1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Verkehrsschildern F1" durch die Wörter "Verkehrsschildern F1, F1a "Verkehrsschildern F1" durch die Wörter "Verkehrsschildern F1, F1a
oder F1b" ersetzt. oder F1b" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 12.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 12.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003, werden die Wörter Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003, werden die Wörter
"Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F1, F1a "Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F1, F1a
oder F1b" und werden die Wörter "Verkehrsschild F3" ersetzt durch die oder F1b" und werden die Wörter "Verkehrsschild F3" ersetzt durch die
Wörter "Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b". Wörter "Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b".
Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 13.1.1/1 wie folgt Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 13.1.1/1 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"13.1.1/1 Die Breite der Schilder des Typs IV entspricht höchstens "13.1.1/1 Die Breite der Schilder des Typs IV entspricht höchstens
0,70 m und ihre Höhe mindestens 0,20 m; die in Artikel 70.2.1 Nr. 3 0,70 m und ihre Höhe mindestens 0,20 m; die in Artikel 70.2.1 Nr. 3
und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbole verfügen über Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbole verfügen über
eine Mindesthöhe von 0,12 m und eine Mindestbreite von 0,20 m.". eine Mindesthöhe von 0,12 m und eine Mindestbreite von 0,20 m.".
Art. 13 - In Anlage 2 desselben Erlasses wird das Zusatzschild des Art. 13 - In Anlage 2 desselben Erlasses wird das Zusatzschild des
Typs VIIb wie folgt ersetzt: Typs VIIb wie folgt ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 14 - In Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar Art. 14 - In Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar
2007 über den Gemeindeparkausweis wird in der Bestimmung unter 4 das 2007 über den Gemeindeparkausweis wird in der Bestimmung unter 4 das
Wort "Nummernschilder" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge". Wort "Nummernschilder" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge".
Art. 15 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder, Art. 15 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder,
wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht zugelassen werden wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht zugelassen werden
muss, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist" eingefügt zwischen die muss, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist" eingefügt zwischen die
Wörter "zugelassen ist" und die Wörter "oder dass er ständig darüber". Wörter "zugelassen ist" und die Wörter "oder dass er ständig darüber".
Art. 16 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "oder für Art. 16 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "oder für
das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen,
die Marke des Fahrzeugs und die Fahrgestellnummer" eingefügt zwischen die Marke des Fahrzeugs und die Fahrgestellnummer" eingefügt zwischen
die Wörter "dem Ausweis erwähnt sind," und die Wörter "und auch nur in die Wörter "dem Ausweis erwähnt sind," und die Wörter "und auch nur in
der Gemeinde". der Gemeinde".
Art. 17 - In der Anlage desselben Erlasses werden auf der Vorderseite Art. 17 - In der Anlage desselben Erlasses werden auf der Vorderseite
des Musters eines Parkausweises die Wörter "Nummernschild(er)" ergänzt des Musters eines Parkausweises die Wörter "Nummernschild(er)" ergänzt
durch die Wörter "oder Fahrzeugmarke(n) mit Fahrgestellnummer". durch die Wörter "oder Fahrzeugmarke(n) mit Fahrgestellnummer".
Art. 18 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 18 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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