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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de stationnement. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke parkeerkaart. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
29 JANVIER 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 29 JANUARI 2014. - Ministerieel besluit tot wijziging van het |
du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions | ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen |
particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté | en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden |
ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de | bepaald en van het ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende |
stationnement. - Traduction allemande | de gemeentelijke parkeerkaart. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 29 januari 2014 tot wijziging van het ministerieel besluit |
du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions | van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere |
particulières de placement de la signalisation routière et l'arrêté | plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en van het |
ministériel du 9 janvier 2007 concernant la carte communale de | ministerieel besluit van 9 januari 2007 betreffende de gemeentelijke |
stationnement (Moniteur belge du 13 février 2014). | parkeerkaart (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
29. JANUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 29. JANUAR 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der | Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der |
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der | Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der |
Verkehrszeichen und des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 | Verkehrszeichen und des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 |
über den Gemeindeparkausweis | über den Gemeindeparkausweis |
Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, | Die Ministerin des Innern und der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Artikel 60.2 und 27.1.4 des Königlichen Erlasses vom 1. | Aufgrund der Artikel 60.2 und 27.1.4 des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße; | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur |
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen | Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen |
der Verkehrszeichen; | der Verkehrszeichen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2007 über den |
Gemeindeparkausweis; | Gemeindeparkausweis; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.977/4 des Staatsrates vom 21. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.977/4 des Staatsrates vom 21. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Beschließen: | Beschließen: |
Artikel 1 - In den Artikeln 6.7.1 Nr. 1, 9.9 Nr. 2 und 12.9.1 Nr. 10 | Artikel 1 - In den Artikeln 6.7.1 Nr. 1, 9.9 Nr. 2 und 12.9.1 Nr. 10 |
des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der | des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der |
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der | Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der |
Verkehrszeichen werden die Wörter "F1 und F3" ersetzt durch die Wörter | Verkehrszeichen werden die Wörter "F1 und F3" ersetzt durch die Wörter |
" F1a, F1b und F3a, F3b". | " F1a, F1b und F3a, F3b". |
Art. 2 - In Artikel 9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 18. | Ministeriellen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 18. |
Dezember 2002, wird Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 1 durch den folgenden | Dezember 2002, wird Nr. 3 Buchstabe b) Absatz 1 durch den folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Handelt es sich dabei um eine Busspur oder eine überfahrbare | "Handelt es sich dabei um eine Busspur oder eine überfahrbare |
Sonderspur, auf der der Verkehr allein in einer Fahrtrichtung | Sonderspur, auf der der Verkehr allein in einer Fahrtrichtung |
zugelassen ist, wird das Verkehrsschild C1 zugunsten der | zugelassen ist, wird das Verkehrsschild C1 zugunsten der |
Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, ergänzt mit | Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils zugelassen sind, ergänzt mit |
einem Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass.". | einem Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu vorliegendem Erlass.". |
Art. 3 - In Artikel 9.5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 9.5 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird Absatz 2 wie folgt | Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
Wenn bei verbotener Einfahrt lediglich eine Ausnahme für Führer von | Wenn bei verbotener Einfahrt lediglich eine Ausnahme für Führer von |
Fahrrädern und gegebenenfalls für Führer von zweirädrigen | Fahrrädern und gegebenenfalls für Führer von zweirädrigen |
Kleinkrafträdern der Klasse A besteht, muss das Verkehrsschild C31 | Kleinkrafträdern der Klasse A besteht, muss das Verkehrsschild C31 |
anstatt des Verkehrsschildes D3 und kann es anstatt des | anstatt des Verkehrsschildes D3 und kann es anstatt des |
Verkehrsschildes D1 benutzt werden.". | Verkehrsschildes D1 benutzt werden.". |
Art. 4 - In Artikel 9.6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 9.6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung" | "Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 9.9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 9.9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer | "Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer |
höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren" aufgehoben. | höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren" aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 9.9 Nr. 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - In Artikel 9.9 Nr. 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003 werden die Wörter "dem | Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003 werden die Wörter "dem |
Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "den Verkehrsschildern F1, | Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "den Verkehrsschildern F1, |
F1a oder F1b". | F1a oder F1b". |
Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch einen dritten | Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch einen dritten |
Spiegelstrich wie folgt ergänzt: | Spiegelstrich wie folgt ergänzt: |
"- Wenn das Verkehrsschild D1 oder D3 dazu verwendet wird, den Zugang | "- Wenn das Verkehrsschild D1 oder D3 dazu verwendet wird, den Zugang |
zu einer Busspur oder einer überfahrbaren Sonderspur zu regeln, kann | zu einer Busspur oder einer überfahrbaren Sonderspur zu regeln, kann |
ebenfalls zugunsten von Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils | ebenfalls zugunsten von Fahrzeugklassen, die hierfür jeweils |
zugelassen sind, von dieser Regel abgewichen werden. | zugelassen sind, von dieser Regel abgewichen werden. |
In diesem Fall wird das Verkehrsschild D1 oder D3 durch ein in Artikel | In diesem Fall wird das Verkehrsschild D1 oder D3 durch ein in Artikel |
65.2 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung | 65.2 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung |
der öffentlichen Straße vorgesehenes Zusatzschild des Musters M2 oder | der öffentlichen Straße vorgesehenes Zusatzschild des Musters M2 oder |
M3 in Bezug auf Führer von Fahrrädern und Führern von Kleinkrafträdern | M3 in Bezug auf Führer von Fahrrädern und Führern von Kleinkrafträdern |
der Klasse A, und durch ein Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu | der Klasse A, und durch ein Zusatzschild des Typs IV der Anlage II zu |
vorliegendem Erlass in Bezug auf die anderen Fahrzeugklassen, | vorliegendem Erlass in Bezug auf die anderen Fahrzeugklassen, |
ergänzt.". | ergänzt.". |
Art. 8 - Artikel 10.2 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 8 - Artikel 10.2 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: | Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: |
"3. Wenn allein zugunsten von Führern von Fahrrädern und | "3. Wenn allein zugunsten von Führern von Fahrrädern und |
gegebenenfalls von Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern der | gegebenenfalls von Führern von zweirädrigen Kleinkrafträdern der |
Klasse A, von der Verpflichtung abgewichen wird, eine der durch die | Klasse A, von der Verpflichtung abgewichen wird, eine der durch die |
Pfeile angezeigten Richtungen einzuschlagen, muss das Verkehrsschild | Pfeile angezeigten Richtungen einzuschlagen, muss das Verkehrsschild |
C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 benutzt werden.". | C31 anstatt des Verkehrsschildes D3 benutzt werden.". |
Art. 9 - Artikel 11.1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 wie | Art. 9 - Artikel 11.1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 5 wie |
folgt vervollständigt: | folgt vervollständigt: |
"5. Wenn ein Verbot nur gewissen Fahrzeugklassen auferlegt ist, werden | "5. Wenn ein Verbot nur gewissen Fahrzeugklassen auferlegt ist, werden |
die Verkehrsschilder E1 und E3 durch ein Zusatzschild vom Typ VII der | die Verkehrsschilder E1 und E3 durch ein Zusatzschild vom Typ VII der |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt, mit einem in Artikel 70.2.1 | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt, mit einem in Artikel 70.2.1 |
Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Nr. 3 und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbol, mit einer | Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbol, mit einer |
Mindesthöhe von 0,12 m und einer Mindestbreite von 0,20 m.". | Mindesthöhe von 0,12 m und einer Mindestbreite von 0,20 m.". |
Art. 10 - In Artikel 11.5.1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel 11.5.1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Verkehrsschildern F1" durch die Wörter "Verkehrsschildern F1, F1a | "Verkehrsschildern F1" durch die Wörter "Verkehrsschildern F1, F1a |
oder F1b" ersetzt. | oder F1b" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 12.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - In Artikel 12.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003, werden die Wörter | Ministeriellen Erlass vom 27. November 2003, werden die Wörter |
"Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F1, F1a | "Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "Verkehrsschilder F1, F1a |
oder F1b" und werden die Wörter "Verkehrsschild F3" ersetzt durch die | oder F1b" und werden die Wörter "Verkehrsschild F3" ersetzt durch die |
Wörter "Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b". | Wörter "Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b". |
Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 13.1.1/1 wie folgt | Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 13.1.1/1 wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"13.1.1/1 Die Breite der Schilder des Typs IV entspricht höchstens | "13.1.1/1 Die Breite der Schilder des Typs IV entspricht höchstens |
0,70 m und ihre Höhe mindestens 0,20 m; die in Artikel 70.2.1 Nr. 3 | 0,70 m und ihre Höhe mindestens 0,20 m; die in Artikel 70.2.1 Nr. 3 |
und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | und 72.6 der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbole verfügen über | Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen Symbole verfügen über |
eine Mindesthöhe von 0,12 m und eine Mindestbreite von 0,20 m.". | eine Mindesthöhe von 0,12 m und eine Mindestbreite von 0,20 m.". |
Art. 13 - In Anlage 2 desselben Erlasses wird das Zusatzschild des | Art. 13 - In Anlage 2 desselben Erlasses wird das Zusatzschild des |
Typs VIIb wie folgt ersetzt: | Typs VIIb wie folgt ersetzt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 14 - In Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar | Art. 14 - In Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 9. Januar |
2007 über den Gemeindeparkausweis wird in der Bestimmung unter 4 das | 2007 über den Gemeindeparkausweis wird in der Bestimmung unter 4 das |
Wort "Nummernschilder" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge". | Wort "Nummernschilder" ersetzt durch das Wort "Fahrzeuge". |
Art. 15 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder, | Art. 15 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "oder, |
wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht zugelassen werden | wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht zugelassen werden |
muss, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist" eingefügt zwischen die | muss, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist" eingefügt zwischen die |
Wörter "zugelassen ist" und die Wörter "oder dass er ständig darüber". | Wörter "zugelassen ist" und die Wörter "oder dass er ständig darüber". |
Art. 16 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "oder für | Art. 16 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "oder für |
das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen, | das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen, |
die Marke des Fahrzeugs und die Fahrgestellnummer" eingefügt zwischen | die Marke des Fahrzeugs und die Fahrgestellnummer" eingefügt zwischen |
die Wörter "dem Ausweis erwähnt sind," und die Wörter "und auch nur in | die Wörter "dem Ausweis erwähnt sind," und die Wörter "und auch nur in |
der Gemeinde". | der Gemeinde". |
Art. 17 - In der Anlage desselben Erlasses werden auf der Vorderseite | Art. 17 - In der Anlage desselben Erlasses werden auf der Vorderseite |
des Musters eines Parkausweises die Wörter "Nummernschild(er)" ergänzt | des Musters eines Parkausweises die Wörter "Nummernschild(er)" ergänzt |
durch die Wörter "oder Fahrzeugmarke(n) mit Fahrgestellnummer". | durch die Wörter "oder Fahrzeugmarke(n) mit Fahrgestellnummer". |
Art. 18 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 18 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |