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Arrêté Ministériel du 26 janvier 2021
publié le 01 février 2021

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021040260
pub.
01/02/2021
prom.
26/01/2021
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eli/arrete/2021/01/26/2021040260/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 26 janvier 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 25. Januar 2021; Aufgrund der am 26. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 22. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 050 bestätigte positive Fälle am 25. Januar 2021 wieder gestiegen ist;

In der Erwägung, dass am 25. Januar 2021 insgesamt 1 923 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 322 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen;

In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 25. Januar 2021 im 14-Tage-Mittel immer noch 247 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhauseinweisungen, 1,11 beträgt; dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten;

In der Erwägung, dass versucht wird, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Reaktion auf die durch die Coronavirus-Epidemie verursachte Gesundheitskrise einerseits und dem Schutz der Religionsfreiheit andererseits zu finden; dass Gebäude, die für Gottesdienste oder für Zusammenkünfte der nichtkonfessionellen Sittenlehre genutzt werden, nur unter der Bedingung geöffnet bleiben dürfen, dass Versammlungen vermieden werden; dass die individuelle Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Gebäude oder der Besuch solcher Gebäude in der Regel mit statischer Aktivität verbunden ist und daher zu Ansammlungen führt; dass die Gesundheitskrise es nicht zulässt, dass sich große Gruppen über einen längeren Zeitraum in demselben Raum aufhalten; dass die derzeit geltenden Vorschriften daher verdeutlicht werden sollten;

In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.

Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht;

In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU / im EWR";

In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass aus dem Bericht der RAG vom 20. Januar 2021 hervorgeht, dass Reisen das Risiko einer weiten Verbreitung der Varianten erhöht; dass es daher notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Einschleppung und Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch stärker betroffen sein werden;

In der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen verhängt haben;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; dass es auf der Grundlage dieser Empfehlung bereits ein Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen gegenüber Drittländern gegeben hat; dass die in diesem Rahmen geltende Liste unbedingt notwendiger Reisen restriktiver als die neue Liste unbedingt notwendiger Reisen ist, die durch vorliegenden Erlass zugelassen werden; dass vorliegender Erlass nicht bezweckt, erstere Liste zu erweitern;

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Regeln für Reisen aus und nach Belgien zu verschärfen;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. "Drittland": Land, das weder der Europäischen Union noch dem Schengen-Raum angehört." Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen Gründen erfolgt ist." Art. 4 - In Artikel 8 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 15 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz wird zwischen dem Wort "Gebäuden" und dem Wort "beiwohnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.2. Der einleitende Satz wird durch die Worte ", unabhängig von der Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes" ergänzt.3. Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,". 4. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands." Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Schulen oder Dritte können auch außerhalb der Schulzeit Initiativen zur Bekämpfung von Lernschwierigkeiten oder Schulabbruch gemäß den von den zuständigen Ministern der Gemeinschaften festgelegten Protokollen ergreifen." Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen ins Ausland sind für Personen mit Hauptwohnort in Belgien verboten.Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind für Personen mit Hauptwohnort im Ausland verboten.

Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als unbedingt notwendig.

Bei Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung oder Papierfassung der ehrenwörtlichen Erklärung auszufüllen, zu unterschreiben und während der gesamten Reise mitzuführen, deren Musterformular auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht ist.

Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen eine ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt haben. Fehlt diese Erklärung, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob die ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt ist.

In Ermangelung dieser ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen von Drittländern nach Belgien als unbedingt notwendig für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30.Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung.

Für Reisen, die gemäß Absatz 1 genehmigt sind, muss der Reisende im Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein.

Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, dass die Reise unbedingt notwendig ist.

Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 2 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im Besitz dieser Bescheinigung ist.

In Abweichung von Absatz 2 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." 3. In § 7 werden die Wörter "Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise" durch die Wörter "Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.

Art. 8 - Im selben Erlass wird die Überschrift der Anlage wie folgt ersetzt: "Anlage 1 - Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind".

Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Januar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3, der am 1. Februar 2021 in Kraft tritt.

Brüssel, den 26. Januar 2021 Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Anlage 2 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen, anwendbar auf Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines Landes des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise die dort ihren Hauptwohnort haben, und auf Personen, die ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben wie erwähnt in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: 1. Reisen aus rein beruflichen Gründen, einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors und von Journalisten in der Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit, 2.Reisen von Diplomaten, Ministern, Staats- und Regierungschefs;

Reisen des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen und der durch diese Organisationen und Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich ist; Reisen des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der durch diese Vertretungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Vertretungen erforderlich ist; Reisen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Rahmen ihrer Funktionen, 3. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gerechtfertigt sind, - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung plausibel nachgewiesen werden kann, - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft, - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer Einäscherung von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades oder von nahestehenden Personen, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung mit der betreffenden nahestehenden Person plausibel nachgewiesen werden kann, - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen Eheschließung von Verwandten oder Verschwägerten ersten und zweiten Grades, 4. Reisen aus humanitären Gründen, insbesondere: - Reisen aus medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer medizinischen Behandlung, - Fahrten, um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen bzw.um sie zu pflegen, - Besuche im Rahmen der Palliativpflege, 5. Reisen aus Studiengründen, insbesondere Reisen von Schülern, Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer Aufnahmevereinbarung, 6.Reisen von Einwohnern von Grenzgemeinden und unmittelbaren Nachbargemeinden in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind; Reisen von Einwohnern von Grenzgebieten in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind, sofern dies plausibel nachgewiesen werden kann, 7. Reisen für die Pflege von Tieren, 8.Reisen im Rahmen einer juristischen Verpflichtung, sofern unbedingt notwendig und nicht digital durchführbar, 9. Reisen für dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Fahrzeugs, 10.Reisen im Rahmen eines Umzugs, 11. Durchreise. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden.

Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Anlage 3 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen von Drittländern nach Belgien für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: 1. berufsbedingte Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege, 2.berufsbedingte Reisen von Grenzgängern, 3. berufsbedingte Reisen von Saisonarbeitern im Landwirtschafts- und Gartenbausektor, 4.berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, 5. Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen und der durch internationale Organisationen und Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich ist, berufsbedingte Reisen des Militärpersonals, der Ordnungskräfte, des Zollpersonals, der Nachrichtendienste, der Magistrate, des humanitären Personals und des Personals des Zivilschutzes in der Ausübung ihrer Funktion, 6.Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union, 7. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gerechtfertigt sind, - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung plausibel nachgewiesen werden kann, - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft (einschließlich Behandlungen im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung), - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer Einäscherung von Verwandten ersten oder zweiten Grades, - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen Eheschließung von Verwandten ersten und zweiten Grades, 8. berufsbedingte Reisen von Seeleuten, 9.Reisen aus humanitären Gründen (einschließlich Reisen aus zwingenden medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer dringenden medizinischen Behandlung und um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen), 10. Reisen aus Studiengründen, einschließlich Reisen von Schülern, Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer Aufnahmevereinbarung, 11.Reisen von hochqualifizierten Personen, wenn ihre Arbeit wirtschaftlich notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann, einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors, sofern sie über eine kombinierte Erlaubnis verfügen, und von Journalisten, in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als Lohnempfänger auszuüben, einschließlich Au-Pair-Jugendlichen, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist (Arbeitserlaubnis oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind), Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als Selbständiger auszuüben, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist (gültige Berufskarte oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind).

Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden.

Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

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