publié le 07 septembre 2021
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
25 AOUT 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 août 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 26 août 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. AUGUST 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. August 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 25. August 2021; Aufgrund der am 25. August 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 20. August 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig bestimmte Maßnahmen anzupassen sind; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits am 1. September 2021 in Kraft treten; dass der Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Sektoren vorbereiten können;
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai 2021, 4. und 18. Juni 2021, 19. Juli 2021 und 20. August 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.
April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20.
Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen Distanzwahrung und dem Tragen von Masken in öffentlichen Räumen oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10.
Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.
Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen gestiegen ist auf 1 939 bestätigte positive Fälle am 21.
August 2021;
In der Erwägung, dass am 24. August 2021 insgesamt 635 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 170 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass diese Zahlen eine Lockerung bestimmter Maßnahmen zulassen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 24. August 2021 im 14-Tage-Mittel 234 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,003 beträgt;
In der Erwägung, dass der Belegungsgrad der Intensivstationen in Belgien deutlich unter der Zielschwelle von weniger als 500 COVID-19-Patienten bleibt, auch wenn die die Zahl der Krankenhausaufnahmen nicht mehr einem günstigen Trend folgt und die Positivitätsrate nicht mehr unter 3 % liegt; dass dieser langsame Aufwärtstrend jedoch nicht einer kritischen epidemischen Notsituation auf dem gesamten Staatsgebiet entspricht;
In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, derzeit noch unter Kontrolle ist; dass sich eine große Anzahl von Krankenhäusern in der Tat in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befindet;
In der Erwägung, dass am 23. August 2021 eine Impfdeckung von 68,5 % der belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden;
In der Erwägung, dass dies die Aufhebung mehrerer Einschränkungen ermöglicht, insbesondere in Bezug auf zivile Eheschließungen, Bestattungen, Ausübungen des Kults und des nichtkonfessionellen moralischen Beistands, Aktivitäten in einem organisierten Rahmen und im privaten Bereich;
In der Erwägung, dass auch die schrittweise Aufhebung der Einschränkungen für Horeca-Tätigkeiten fortgesetzt werden kann, insbesondere der Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtungen dieses Sektors, der Anzahl der Personen, die zusammen an einem Tisch sitzen dürfen, des Abstands zwischen den Tischen, der Verpflichtung, sitzen zu bleiben, der Terrassen und der Begrenzung des Geräuschpegels auf 80 Dezibel; dass diese Lockerungen noch nicht für bestimmte Veranstaltungen gelten, die ein höheres epidemiologisches Risiko bergen;
In der Erwägung, dass darüber hinaus Veranstaltungen, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe und -trainings und Kongresse ohne Anwendung der Regeln hinsichtlich des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Social Distancing oder des Tragens einer Maske stattfinden können, sofern sie in kleinem Rahmen stattfinden; dass je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation die geltenden Schwellenwerte ab Oktober 2021 angehoben werden können;
In der Erwägung, dass private Zusammenkünfte für höchstens 200 Personen drinnen und 400 Personen im Freien (bis zum 30. September 2021 einschließlich) und für höchstens 500 Personen drinnen und 750 Personen im Freien (ab Oktober) veranstaltet werden können; dass diese Zahlen jedoch überschritten werden können, sofern die Regeln, die für Veranstaltungen gelten, die außerhalb des Rahmens des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 veranstaltet werden, angewandt werden;
In der Erwägung, dass es nun möglich ist, Organisatoren von Veranstaltungen mit einem Publikum von mindestens 200 Personen drinnen und mindestens 400 Personen im Freien (bis zum 30. September 2021 einschließlich) und mindestens 500 Personen drinnen und mindestens 750 Personen im Freien (ab Oktober) zu gestatten, das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 geltend zu machen; dass die Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens es zum einen ermöglicht, dass die geplante Veranstaltung trotz der Aufhebung bestimmter Vorsorgemaßnahmen in völliger Sicherheit stattfinden kann, und zum anderen, dass gerade wegen der strengen Zugangsbedingungen ein Publikum von einer bestimmten Größe versammelt werden kann; dass daran zu erinnern ist, dass Märkte und Kirmessen nicht unter die für Veranstaltungen und Großereignisse geltende Regelung fallen;
In Erwägung, dass Tanzen naturgemäß infektionsfördernd ist; dass aus diesem Grund und im Rahmen einer schrittweisen Lockerung der Regeln Tanzveranstaltungen bis zum 30. September 2021 einschließlich nur im Rahmen von privaten Zusammenkünften und bestimmten Veranstaltungen erlaubt sind; dass die Aussichten der Bevölkerung, zu einem normalen Leben zurückzukehren, berücksichtigt werden müssen; dass Diskotheken und Tanzlokale bis zum 30. September 2021 einschließlich für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen;
In der Erwägung, dass bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen;
In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien immer bevorzugt werden sollten; dass im gegenteiligen Fall die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) erforderlich ist, um die Bevölkerung vor erhöhten Ansteckungsrisiken in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen Bereichen zu schützen, insbesondere in den geschlossenen Bereichen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes und von Einrichtungen des Sport- und Veranstaltungssektors, da aufgrund der dortigen Aktivitäten die Ausbreitung von Aerosolen besonders hoch ist; dass diese Geräte an einer zentralen Stelle aufgestellt werden müssen und nicht neben einer Tür, einem Fenster oder einer Lüftungsanlage; dass mindestens ein Luftqualitätsmessgerät in jedem separaten Bereich vorhanden sein muss, in dem Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden, in dem Sport getrieben wird, in dem die Veranstaltung stattfindet, in dem es Warteschlangen gibt, und in den Umkleideräumen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage die noch geltenden Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichtegemacht werden;
In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen EU-COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen geschaffen werden soll, um die Freizügigkeit innerhalb der EU zu erleichtern; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass Länder außerhalb der Europäischen Union auch Zertifikate ausstellen, aus denen hervorgeht, dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft ist, so dass ein sicherer Personenverkehr möglich ist; dass es bis zum Abschluss des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Zertifikate von Ländern außerhalb der Europäischen Union mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat möglich sein muss, auf andere Weise nachzuweisen, dass eine Person vollständig geimpft ist und daher auf dem Staatsgebiet zugelassen werden kann; dass einige Länder außerhalb der Europäischen Union diese Zertifikate noch auf Papier ausstellen;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen;
In der Erwägung, dass, sofern das Social Distancing nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Maske in bestimmten Fällen Pflicht ist; dass die Maskenpflicht auch für bestimmte Einrichtungen und Aktivitäten, die im täglichen Leben eine wesentliche Rolle spielen, weiterhin gilt;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Husten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 16 wird aufgehoben.2. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt: "22."digitalem EU-COVID-Zertifikat": ein Zertifikat, wie in der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie erwähnt,". 3. Nummer 23 wird wie folgt ersetzt: "23."Impfzertifikat": ein digitales COVID-Impfzertifikat der EU oder ein Impfzertifikat, das in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausgestellt wurde und das von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten oder von Belgien auf der Grundlage bilateraler Abkommen als gleichwertig angesehen wird, und mit dem bescheinigt wird, dass alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen eines Impfstoffs gegen das Virus SARS-Cov-2, wie auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erwähnt, seit mindestens zwei Wochen verabreicht sind. In Ermangelung eines Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission wird auch ein Impfzertifikat akzeptiert, das in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausgestellt wurde und das mindestens folgende Informationen auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch enthält: - Daten, aus denen hervorgeht, wer die geimpfte Person ist (Name, Geburtsdatum und/oder ID-Nummer), - Angaben, mit denen bescheinigt wird, dass alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen des Impfstoffs gegen das Virus SARS-Cov-2, wie auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erwähnt, seit mindestens zwei Wochen verabreicht sind, - Markenname und Name des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen jedes verabreichten Impfstoffs, - Datum der Verabreichung jeder verabreichten Dosis des Impfstoffs, - Name des Landes, in dem der Impfstoff verabreicht wurde, - Aussteller des Impfzertifikats mit seiner Unterschrift, seinem Stempel oder einer digital lesbaren eindeutigen Zertifikatkennung,". 4. Eine Nummer 23bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "23bis. "Testzertifikat": ein digitales EU-COVID-Zertifikat oder ein anderes Zertifikat auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch, in dem angegeben ist, dass binnen 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet ein NAAT-Test mit negativem Ergebnis in einem offiziellen Labor durchgeführt wurde,". 5. Eine Nummer 23ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "23ter. "Genesungszertifikat": ein digitales EU-COVID-Genesungszertifikat oder ein Genesungszertifikat, das in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausgestellt wurde und das von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten oder von Belgien auf der Grundlage bilateraler Abkommen als gleichwertig angesehen wird,". 6. Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: "24."Großereignis": ein Ereignis wie in Artikel 15 § 3 erwähnt,". 7. Nummer 26 wird wie folgt ersetzt: "26."privater Zusammenkunft": eine Zusammenkunft, zu der nur ein bestimmter Personenkreis durch individuelle Einladungen Zugang hat." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In § 1 erwähnte" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" aufgehoben.4. In § 3 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" aufgehoben.5. In § 3 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter " § 2" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "
Art. 6.§ 1 - Unter Vorbehalt von § 2 sind bei gewerbsmäßiger Ausübung von Horeca-Tätigkeiten unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.5. Kunden und Personalmitglieder tragen eine Maske oder eine andere Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25. In den geschlossenen Bereichen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Zwischen 900 und 1 200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um ausgleichende Luftqualitäts- oder Luftreinigungsmaßnahmen zu gewährleisten. Ab 1 200 ppm muss der Betrieb sofort schließen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für Horeca-Tätigkeiten bei: 1. Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers, 2.privaten Zusammenkünften. § 2 - Bei gewerbsmäßiger Ausübung von Horeca-Tätigkeiten während der in Artikel 15 § 2 erwähnten Tätigkeiten sind unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Die in § 1 erwähnten Regeln.2. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist, außer im Freien, sofern die Tischgesellschaften durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt sind.3. Pro Tisch sind höchstens acht Personen erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen.4. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.5. Jede Person muss an ihrem Tisch sitzen bleiben, vorbehaltlich der Bestimmungen unter den Nummern 6 und 7 und außer für die Ausübung von Kneipensport und Glücksspielen.6. Büfetts sind erlaubt.7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben.8. Speisen und Getränke zum Mitnehmen können angeboten und geliefert werden. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für Horeca-Tätigkeiten bei: 1. Großereignissen, 2.in Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 200 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und mit weniger als 500 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 3. in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 400 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und mit weniger als 750 Personen ab dem 1. Oktober 2021. § 3 - Bis zum 30. September 2021 einschließlich sind Tanzveranstaltungen nur im Rahmen privater Zusammenkünfte und der in § 2 Absatz 3 erwähnten Aktivitäten erlaubt." Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 4 und 9 aufgehoben.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.3. In § 1 früherer Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Diskotheken und Tanzlokale sind bis zum 30.September 2021 einschließlich für die Öffentlichkeit geschlossen, außer für die Organisation von Aktivitäten, die gemäß dem vorliegenden Erlass erlaubt sind." Art. 6 - Artikel 10 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 14bis erwähnten Gruppen" durch die Wörter "den Gruppen" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "den Besuchern oder den erlaubten Gruppen" durch die Wörter "den verschiedenen Gruppen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "jeder in Absatz 2 erwähnten Gruppe" durch die Wörter "jeder Gruppe" ersetzt. Art. 9 - Artikel 14bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "
Art. 15.§ 1 - Private Zusammenkünfte, die drinnen stattfinden, dürfen bis zum 30. September 2021 einschließlich für höchstens 200 Personen und ab dem 1. Oktober 2021 für höchstens 500 Personen organisiert werden, unbeschadet einer möglichen Anwendung der Bestimmungen von § 2.
Private Zusammenkünfte, die im Freien stattfinden, dürfen bis zum 30.
September 2021 einschließlich für höchstens 400 Personen und ab dem 1.
Oktober 2021 für höchstens 750 Personen organisiert werden, unbeschadet einer möglichen Anwendung der Bestimmungen von § 2. § 2 - Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen drinnen für ein Publikum von höchstens 3 000 Personen veranstaltet werden. Werden 200 oder mehr Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und 500 oder mehr Personen ab dem 1. Oktober 2021 empfangen, sind die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Modalitäten und das geltende Protokoll einzuhalten und muss die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde gemäß Artikel 16 eingeholt werden.
Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen im Freien für ein Publikum von höchstens 5 000 Personen veranstaltet werden. Werden 400 oder mehr Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und 750 oder mehr Personen ab dem 1. Oktober 2021 empfangen, sind die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Modalitäten und das geltende Protokoll einzuhalten und muss die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde gemäß Artikel 16 eingeholt werden.
Im Fall einer Aufteilung des Publikums in Blöcken können die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Höchstzahlen überschritten werden, sofern folgende Mindestregeln und die geltenden Protokolle eingehalten werden: 1. Eine Vermischung des Publikums in den verschiedenen Blöcken ist vor, während und nach der Aktivität nicht möglich.2. Für jeden Block werden getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen.3. Das Fassungsvermögen eines Blocks übersteigt nicht die in Absatz 1 erwähnte Höchstzahl Personen, wenn die Aktivität drinnen stattfindet, beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnte Höchstzahl Personen, wenn die Aktivität im Freien stattfindet.4. Die Kapazität aller Blöcke zusammen beträgt höchstens ein Drittel der Gesamtkapazität der Infrastruktur. § 3 - Großereignisse und Test- und Pilotprojekte in Innenräumen dürfen bis zum 30. September 2021 einschließlich für mindestens 200 Personen beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2021 für mindestens 500 Personen und höchstens 75 000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des geltenden Zusammenarbeitsabkommens eingehalten werden.
Großereignisse und Test- und Pilotprojekte im Freien dürfen bis zum 30. September 2021 einschließlich für mindestens 400 Personen beziehungsweise ab dem 1.Oktober 2021 für mindestens 750 Personen und höchstens 75 000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des geltenden Zusammenarbeitsabkommens eingehalten werden.
In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Bei mehr als 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten.
Der Empfangsbereich des Großereignisses wird in einer Weise organisiert, die die Einhaltung der Regeln des Social Distancing ermöglicht. § 4 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt." Art. 11 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf die Organisation der in Artikel 15 § 2 erwähnten Aktivitäten fassen, mit Ausnahme: 1. der in Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 200 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von weniger als 500 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 2. der in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 400 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von weniger als 750 Personen ab dem 1. Oktober 2021.
In Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnte Aktivitäten können unbeschadet der Möglichkeit der Aufteilung des Publikums nur für ein Publikum von höchstens 100 Prozent der CIRM-Kapazität genehmigt werden, ohne dass dabei die Zahl von 3000 Personen überschritten wird." Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In § 1 erwähnte Maßnahmen gelten nicht für Reisende, die im Besitz eines Impfzertifikats sind." 2. Paragraph 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei einer in den Paragraphen 3, 4 und 5 erwähnten Reise müssen Personen ab dem Alter von 12 Jahren, die von einem Gebiet aus, das auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als rote Zone oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuft ist, in belgisches Staatsgebiet einreisen und ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben, über ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat verfügen. Gegebenenfalls ist der Beförderer verpflichtet zu überprüfen, dass diese Personen vor dem Einsteigen ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat vorweisen. Fehlt ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen." 3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "eines negativen Ergebnisses eines Tests, der frühestens 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt wurde, oder" aufgehoben.4. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "ein negatives Testergebnis oder" aufgehoben. Art. 14 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten.
Absatz 1 gilt nicht: 1. für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, 2.für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, 3. für Personen, die derselben Gruppe angehören, untereinander, 4.für Personen, die sich zu Hause treffen, untereinander, 5. zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits, 6.bei Großereignissen, 7. bei den in Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 200 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von weniger als 500 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 8. bei den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 400 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von weniger als 750 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 9. bei privaten Zusammenkünften, 10.bei zivilen Eheschließungen, 11. bei Bestattungen, 12.bei der kollektiven Ausübung des Kults und der kollektiven Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung, 13. bei der individuellen Ausübung des Kults und der individuellen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung, 14.beim individuellen oder kollektiven Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands, 15. wenn dies aufgrund der Art der Aktivität unmöglich ist. § 2 - In Abweichung von § 1 halten Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln die Regeln des Social Distancing im Rahmen des Möglichen ein." Art. 15 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich ist außer in den in Artikel 23 § 1 Absatz 2 erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Regeln des Social Distancing unmöglich eingehalten werden können.
Mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich ist jeder in jedem Fall verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. in Geschäften und Einkaufszentren, 2.in Konferenzsälen, 3. in Hörsälen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Rahmen von Artikel 20, 4.in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands, 5. in Bibliotheken, Ludotheken und Mediatheken, 6.in Geschäftsstraßen, auf Märkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, wie von den zuständigen lokalen Behörden bestimmt, die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, 7. in Einrichtungen und an Orten, wo in Artikel 6 erwähnte Horeca-Tätigkeiten ausgeübt werden, für das Personal, 8.in Einrichtungen und an Orten, wo in Artikel 6 erwähnte Horeca-Tätigkeiten ausgeübt werden, für Kunden, außer wenn sie essen, trinken oder am Tisch oder an der Theke sitzen, 9. in den öffentlich zugänglichen Räumen der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen, 10.bei Fortbewegungen in öffentlichen und nicht-öffentlichen Teilen der Justizgebäude und bei Fortbewegungen in Sitzungssälen und in den anderen Fällen gemäß den vom Kammerpräsidenten vorgegeben Richtlinien, 11. bei Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 12.während Kundgebungen, 13. auf Märkten, einschließlich Jahrmärkten, Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen mit mehr als 5000 Personen gleichzeitig, 14.an den in Artikel 19 erwähnten Orten.
Absatz 2 gilt nicht bei: 1. Großereignissen, 2.den in Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 200 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und von weniger als 500 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 3. den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 400 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von weniger als 750 Personen ab dem 1. Oktober 2021, 4. den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von mindestens 400 Personen bis zum 30.September 2021 einschließlich und von mindestens 750 Personen ab dem 1. Oktober 2021, sofern das Publikum sitzen bleiben muss, solange die betreffende Person sitzt, 5. privaten Zusammenkünften, außer was Absatz 2 Nr.7 betrifft. § 2 - Die Maske oder eine Alternative aus Stoff darf gelegentlich zum Essen und Trinken, und wenn das Tragen aufgrund der Art der Tätigkeit unmöglich ist, abgenommen werden. § 3 - Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, darf ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.
Wer aufgrund einer durch ärztliches Attest bescheinigten Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine Maske, eine Alternative aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung vorsehen, nicht einzuhalten." Art. 16 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 10" durch die Wörter "Artikel 5 bis 9" ersetzt.2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "15bis," aufgehoben.3. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "25" durch die Wörter "25 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 2 und 3" ersetzt. Art. 17 - In Artikel 27 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis 9" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 28 desselben Erlasses werden die Wörter "30.
September 2021" durch die Wörter "31. Oktober 2021" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 29bis desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 15 § 5" durch die Wörter "Artikel 15 § 3" ersetzt.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Brüssel, den 25. August 2021 Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN