publié le 12 janvier 2021
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 décembre 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Dezember 2020; Aufgrund der am 24. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und andere zu verdeutlichen;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20.
Dezember 2020;
In Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22.
Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-COV-2-Variante;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte;
In der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus dem Vereinigten Königreich über Belgien in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in Belgien daher sehr prekär bleibt;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige, der zeitweilig beschäftigt wird, um in Belgien Arbeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht mit einem in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit beziehungsweise Tätigkeit in Belgien durchgeführt wurde. Das negative Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich in Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden kann." 3. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2bis Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums" ersetzt. 2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durchreisen in Belgien aus dem Vereinigten Königreich in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum liegt." 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 und 2bis" ersetzt.4. In § 7 werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise in das belgische Staatsgebiet" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.
Brüssel, den 24. Dezember 2020 A. VERLINDEN