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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 24/12/2020
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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24 DECEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 24 DECEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te
beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 24 décembre 2020 modifiant l'arrêté besluit van 24 december 2020 houdende wijziging van het ministerieel
ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de
limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
23. Dezember 2020; 23. Dezember 2020;
Aufgrund der am 24. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 24. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben;
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen
anzupassen und andere zu verdeutlichen; anzupassen und andere zu verdeutlichen;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer
Mutation des Coronavirus COVID-19; Mutation des Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20. In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20.
Dezember 2020; Dezember 2020;
In Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22. In Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22.
Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen
und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu
aufgetretene SARS-COV-2-Variante; aufgetretene SARS-COV-2-Variante;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn In der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn
ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72 ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72
Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte; Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte;
In der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines In der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen
beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus
dem Vereinigten Königreich über Belgien in diesen Mitgliedstaat dem Vereinigten Königreich über Belgien in diesen Mitgliedstaat
zurückzukehren; zurückzukehren;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine
großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions-
und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese
Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19
darstellen; darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die
Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck
auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in
Belgien daher sehr prekär bleibt; Belgien daher sehr prekär bleibt;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem
Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige
Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu
gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen
zu empfangen; zu empfangen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig
bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie
ausgeschlossen werden können; ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und
Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, eingefügt durch den Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2020, wird wie folgt Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Lohnempfänger 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Lohnempfänger
beziehungsweise Selbständige, der zeitweilig beschäftigt wird, um in beziehungsweise Selbständige, der zeitweilig beschäftigt wird, um in
Belgien Arbeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Belgien Arbeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und
Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder
Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht
mit einem in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer mit einem in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer
gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests
erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit
beziehungsweise Tätigkeit in Belgien durchgeführt wurde. Das negative beziehungsweise Tätigkeit in Belgien durchgeführt wurde. Das negative
Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von
den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden." Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden."
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis
vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich in vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich in
Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden
kann." kann."
3. Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 Art. 2 - Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2020, wird wie folgt Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2bis Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Europäischen Union" 1. In § 2bis Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Europäischen Union"
durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums" durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem 2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: "Durchreisen in Belgien aus dem Vereinigten Wortlaut ergänzt: "Durchreisen in Belgien aus dem Vereinigten
Königreich in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, Königreich in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts,
sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum
liegt." liegt."
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2
und 2bis" ersetzt. und 2bis" ersetzt.
4. In § 7 werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem 4. In § 7 werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem
Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise in das Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise in das
belgische Staatsgebiet" ersetzt. belgische Staatsgebiet" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.
Brüssel, den 24. Dezember 2020 Brüssel, den 24. Dezember 2020
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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