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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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24 DECEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 24 DECEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te |
beperken. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 24 décembre 2020 modifiant l'arrêté | besluit van 24 december 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour | besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de |
limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
23. Dezember 2020; | 23. Dezember 2020; |
Aufgrund der am 24. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 24. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; | jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; |
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen | dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen |
anzupassen und andere zu verdeutlichen; | anzupassen und andere zu verdeutlichen; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. | In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. |
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im | Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im |
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer | Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer |
Mutation des Coronavirus COVID-19; | Mutation des Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20. | In Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20. |
Dezember 2020; | Dezember 2020; |
In Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22. | In Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22. |
Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen | Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen |
und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu | und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu |
aufgetretene SARS-COV-2-Variante; | aufgetretene SARS-COV-2-Variante; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn |
ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72 | ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72 |
Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte; | Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte; |
In der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines | In der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen |
beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus | beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus |
dem Vereinigten Königreich über Belgien in diesen Mitgliedstaat | dem Vereinigten Königreich über Belgien in diesen Mitgliedstaat |
zurückzukehren; | zurückzukehren; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine | In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine |
großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- | großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- |
und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese | und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese |
Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 | Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 |
darstellen; | darstellen; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die |
Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck | Zahl der Infektionen in Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck |
auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in | auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation in |
Belgien daher sehr prekär bleibt; | Belgien daher sehr prekär bleibt; |
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem |
Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige | Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige |
Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu | Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu |
gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen | gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen |
zu empfangen; | zu empfangen; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig |
bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie | bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden können; | ausgeschlossen werden können; |
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass | In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und |
Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass | Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober | Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober |
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, eingefügt durch den | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2020, wird wie folgt | Ministeriellen Erlass vom 19. Dezember 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Lohnempfänger | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Lohnempfänger |
beziehungsweise Selbständige, der zeitweilig beschäftigt wird, um in | beziehungsweise Selbständige, der zeitweilig beschäftigt wird, um in |
Belgien Arbeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und | Belgien Arbeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und |
Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten | Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder | Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder |
Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten | Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht |
mit einem in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer | mit einem in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer |
gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests | gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests |
erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit | erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit |
beziehungsweise Tätigkeit in Belgien durchgeführt wurde. Das negative | beziehungsweise Tätigkeit in Belgien durchgeführt wurde. Das negative |
Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von | Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von |
den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden." | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden." |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis |
vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich in | vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich in |
Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden | Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden |
kann." | kann." |
3. Absatz 4 wird aufgehoben. | 3. Absatz 4 wird aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Art. 2 - Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2020, wird wie folgt | Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2bis Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Europäischen Union" | 1. In § 2bis Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Europäischen Union" |
durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums" | durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem | 2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: "Durchreisen in Belgien aus dem Vereinigten | Wortlaut ergänzt: "Durchreisen in Belgien aus dem Vereinigten |
Königreich in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, | Königreich in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, |
sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum | sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum |
liegt." | liegt." |
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 |
und 2bis" ersetzt. | und 2bis" ersetzt. |
4. In § 7 werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem | 4. In § 7 werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem |
Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise in das | Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise in das |
belgische Staatsgebiet" ersetzt. | belgische Staatsgebiet" ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 24. Dezember 2020 | Brüssel, den 24. Dezember 2020 |
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