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Arrêté Ministériel du 23 octobre 2020
publié le 29 octobre 2020

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020015889
pub.
29/10/2020
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23/10/2020
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eli/arrete/2020/10/23/2020015889/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 23 octobre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 18.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Oktober 2020; Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;

In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;

In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 gestiegen ist;

In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter Druck gerät;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch COVID-19 verursacht wird;

In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss;

In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und neue zu ergreifen;

In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte erforderlich ist;

In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen Kontakten zwischen den Zuschauern kommt;

In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten werden;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, schließen müssen;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist;

In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist;

In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;

In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen können;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;

In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr.

Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, die dort verbleiben, 2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, 3.Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, 4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der Flughäfen. § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt.Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind geschlossen: 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, 2.Diskotheken und Tanzlokale, 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, 4.Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, 5. Vergnügungsparks." Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18.

Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" durch das Wort "Bestimmung" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens durchgehend geschlossen bleiben.

In Abweichung von Absatz 1: - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.

Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten." Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, unter folgenden Bedingungen erlauben: 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher.3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes zur Verfügung.5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen oder Getränke zu konsumieren.8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten." Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen zu Hause empfangen. § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und Sportbereich organisiert werden.

In Abweichung von Absatz 1: - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Regeln.

Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt werden.

Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt werden.

Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, außer wenn das Protokoll davon abweicht.

Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, einschließlich Parkplätzen, - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon ein, - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 vorgesehenen Regeln. § 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten.

In Abweichung von Absatz 1: - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.

Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind verboten. § 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum stattfinden. § 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen beiwohnen. § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.

Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, 2.Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen, 4.Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen.

In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen oder Einrichtungen." Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in Kraft.

Brüssel, den 23. Oktober 2020 A. VERLINDEN

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