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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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23 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 23 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te |
beperken. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 23 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 23 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 23 octobre 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
COVID-19 | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
23. Oktober 2020; | 23. Oktober 2020; |
Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; | vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; |
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu | dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu |
ergreifen; | ergreifen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren; | Waren; |
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine | In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine |
großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- | großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- |
und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese | und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese |
Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 | Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 |
darstellen; | darstellen; |
In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 | In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 |
die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu | die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu |
Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für | Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für |
unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 | unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 |
(sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 | (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 |
Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird; | Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von |
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 | sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 |
gestiegen ist; | gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge | In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge |
hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der | hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der |
Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 | Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 |
insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen | insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen |
wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf | wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf |
Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die | Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die |
Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit | Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit |
COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen | COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen |
auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit | auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit |
krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies | krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies |
zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass | zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass |
das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter | das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter |
Druck gerät; | Druck gerät; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die |
Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag | Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag |
liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch | liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch |
COVID-19 verursacht wird; | COVID-19 verursacht wird; |
In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen | In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen |
Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte | Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte |
Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; | Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; |
In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von | In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von |
der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die | der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz | ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz |
maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit | maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit |
haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere | haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere |
Maßnahmen zu ergreifen; | Maßnahmen zu ergreifen; |
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem |
Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige | Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige |
Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu | Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu |
gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen | gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen |
zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass | zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass |
die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen | die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen |
nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen | nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen |
hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und | hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und |
neue zu ergreifen; | neue zu ergreifen; |
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen | In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen |
Kontakten zwischen den Zuschauern kommt; | Kontakten zwischen den Zuschauern kommt; |
In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl |
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu |
beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing | beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing |
während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten | während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten |
werden; | werden; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten | In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten |
Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, | Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, |
in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden | in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden |
können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden | können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden |
wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen | wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen |
werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum | werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum |
Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass | Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass |
das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den | das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den |
anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing | anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing |
die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein | In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein |
hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr | In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr |
erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske | erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske |
durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die | durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die |
nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des | nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des |
Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, | Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, |
Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen | Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen |
usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten | usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten |
Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, | Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, |
schließen müssen; | schließen müssen; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer |
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass | genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass |
die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in | die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in |
diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus | diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus |
birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und | birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und |
Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist; | Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist; |
In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, | In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, |
die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des | die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des |
Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass | Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass |
diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die | diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die |
zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern | zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern |
und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing | und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing |
nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die | nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die |
Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem | Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem |
Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die | Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die |
sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter | sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter |
Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte | Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte |
Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem | Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem |
Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den | Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den |
Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung | Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung |
ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice | ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice |
dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist; | dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
festgestellt hat; | festgestellt hat; |
In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass | In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass |
getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener | getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener |
Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der | Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der |
Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die | Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die |
diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle | diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle |
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um | geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um |
die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, | die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, |
insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; | insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; |
dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde | dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde |
auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen | auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen |
können; | können; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden | dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden |
können; | können; |
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass | In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen |
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere | " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere |
Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den | Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den |
Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und | Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und |
die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr. | die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr. |
Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis | Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis |
20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden. | 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - | 1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - |
sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, | sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, |
die dort verbleiben, | die dort verbleiben, |
2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, | 2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, |
3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, | 3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, |
4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der | 4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der |
Flughäfen. | Flughäfen. |
§ 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des | § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des |
Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden | Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden |
unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: | unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: |
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine | zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine |
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. | 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. |
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen | 5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen |
Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen. | Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen. |
6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. | 6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. |
7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren | 7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren |
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer | Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer |
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro | oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro |
Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der | Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der |
personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden, | personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden, |
die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei | die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei |
ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese | ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese |
Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur | Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur |
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 | Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 |
Kalendertagen vernichtet werden. | Kalendertagen vernichtet werden. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch |
teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." | teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." |
Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind | "Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind |
geschlossen: | geschlossen: |
1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, | 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, |
2. Diskotheken und Tanzlokale, | 2. Diskotheken und Tanzlokale, |
3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten | 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten |
im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, | im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, |
4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, | 4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, |
Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, | Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, |
5. Vergnügungsparks." | 5. Vergnügungsparks." |
Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. | Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. |
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung | Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" |
durch das Wort "Bestimmung" ersetzt. | durch das Wort "Bestimmung" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale | "Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale |
Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit | Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit |
bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine | bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine |
frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens | frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens |
durchgehend geschlossen bleiben. | durchgehend geschlossen bleiben. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
- können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit | - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit |
einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, | einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, |
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind | Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind |
verboten." | verboten." |
Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, | "Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, |
mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, | mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, |
unter folgenden Bedingungen erlauben: | unter folgenden Bedingungen erlauben: |
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher | 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher |
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. | beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. |
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher | 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher |
beträgt 200 Besucher. | beträgt 200 Besucher. |
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des | 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des |
Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit | Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit |
einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus | einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus |
medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem | medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem |
Gesichtsschutzschirm. | Gesichtsschutzschirm. |
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren | 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren |
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum | 6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum |
Verzehr vor Ort anbieten. | Verzehr vor Ort anbieten. |
7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen | 7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen |
oder Getränke zu konsumieren. | oder Getränke zu konsumieren. |
8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | 8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes | kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes |
anwesend sind. | anwesend sind. |
9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des | 9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des |
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen | Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen |
Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte | Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte |
Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. | Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. |
Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- | Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- |
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den | und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den |
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines | Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene |
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten." |
Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren | Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren |
nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen | Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen |
Aktivitäten erlaubt. | Aktivitäten erlaubt. |
§ 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, | § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, |
Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen | Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen |
zu Hause empfangen. | zu Hause empfangen. |
§ 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer | § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer |
in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem | in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem |
Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben | Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben |
Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im | Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im |
beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und | beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und |
Sportbereich organisiert werden. | Sportbereich organisiert werden. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
- kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische | - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische |
Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum | Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum |
abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, | abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, |
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, |
- bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses | - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses |
vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten |
Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen | Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen |
Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort | Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort |
sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an | sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an |
Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 | Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 |
vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- | Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- |
und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und | und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und |
öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der | öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der |
lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der | lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der |
Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich | Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich |
sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt | sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt |
werden. | werden. |
Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt | Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt |
werden. | werden. |
Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch | Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch |
einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer | einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer |
oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, | oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, |
außer wenn das Protokoll davon abweicht. | außer wenn das Protokoll davon abweicht. |
Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: | Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: |
- ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der | - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der |
Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, | Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, |
einschließlich Parkplätzen, | einschließlich Parkplätzen, |
- richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder | - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder |
Telefon ein, | Telefon ein, |
- lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. | - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. |
§ 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen | § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen |
höchstens 50 Personen teilnehmen: | höchstens 50 Personen teilnehmen: |
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 | 2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 |
vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
§ 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen | § 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen |
beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in | beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in |
Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten. | Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, |
- bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses | - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses |
vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten |
Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen | Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen |
Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort | Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort |
sind verboten. | sind verboten. |
§ 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum | § 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum |
stattfinden. | stattfinden. |
§ 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für | § 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für |
Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges | Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges |
Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen | Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen |
beiwohnen. | beiwohnen. |
§ 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf | § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf |
öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige | öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige |
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. |
§ 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher |
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." |
Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des |
Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. | Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung | "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und |
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden | individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden |
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands | zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands |
sind erlaubt. | sind erlaubt. |
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die | Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die |
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung | moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung |
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien | leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien |
vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: | vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: |
1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung | 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, |
die unter demselben Dach wohnen, | die unter demselben Dach wohnen, |
2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro | 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro |
Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, | Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, |
3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von | 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von |
Gegenständen durch mehrere Personen, | Gegenständen durch mehrere Personen, |
4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die | 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die |
Handhygiene an Ein- und Ausgängen. | Handhygiene an Ein- und Ausgängen. |
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: |
- können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit | - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit |
einer Höchstanzahl von 200 Personen, | einer Höchstanzahl von 200 Personen, |
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." |
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem | Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in | "Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in |
Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des |
Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den | COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, | Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, |
unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die | unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die |
Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen | Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen |
oder Einrichtungen." | oder Einrichtungen." |
Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen | Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen |
sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar. | sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in |
Kraft. | Kraft. |
Brüssel, den 23. Oktober 2020 | Brüssel, den 23. Oktober 2020 |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |