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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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23 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 23 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te
beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 23 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 23 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel
du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 23 octobre 2020). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
COVID-19 Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
23. Oktober 2020; 23. Oktober 2020;
Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben;
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu
ergreifen; ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren; Waren;
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine
großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions-
und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese
Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19
darstellen; darstellen;
In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020
die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu
Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für
unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4
(sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14
Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird; Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020
gestiegen ist; gestiegen ist;
In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge
hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der
Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020
insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen
wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf
Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die
Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit
COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen
auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit
krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies
zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass
das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter
Druck gerät; Druck gerät;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die
Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag
liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch
COVID-19 verursacht wird; COVID-19 verursacht wird;
In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen
Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte
Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss;
In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von
der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz
maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit
haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere
Maßnahmen zu ergreifen; Maßnahmen zu ergreifen;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden
Einrichtung anordnen kann; Einrichtung anordnen kann;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem
Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige
Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu
gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen
zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass
die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen
nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen
hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und
neue zu ergreifen; neue zu ergreifen;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen
Kontakte erforderlich ist; Kontakte erforderlich ist;
In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen
Kontakten zwischen den Zuschauern kommt; Kontakten zwischen den Zuschauern kommt;
In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu
beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing
während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten
werden; werden;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten
Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen,
in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden
können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden
wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen
werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum
Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass
das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den
anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing
die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein
hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr
erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske
durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die
nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des
Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar,
Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen
usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten
Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden,
schließen müssen; schließen müssen;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen; Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich
unerlässlich und verhältnismäßig ist; unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten
genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass
die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in
diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus
birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und
Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist; Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist;
In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen,
die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des
Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass
diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die
zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern
und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing
nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die
Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem
Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die
sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter
Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte
Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem
Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den
Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung
ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice
dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist; dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten,
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr
festgestellt hat; festgestellt hat;
In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass
getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener
Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der
Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die
diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um
die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten,
insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern;
dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde
auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen
können; können;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert
wird; wird;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden
können; können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können; auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere
Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den
Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und
die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr. die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr.
Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis
20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden. 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben:
1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - 1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants -
sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste,
die dort verbleiben, die dort verbleiben,
2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, 2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften,
3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, 3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose,
4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der 4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der
Flughäfen. Flughäfen.
§ 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des
Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden
unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten:
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. 4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen 5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen
Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen. Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.
6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. 6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.
7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren 7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro
Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der
personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden, personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden,
die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei
ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese
Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14
Kalendertagen vernichtet werden. Kalendertagen vernichtet werden.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch
teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts."
Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind "Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind
geschlossen: geschlossen:
1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung,
2. Diskotheken und Tanzlokale, 2. Diskotheken und Tanzlokale,
3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten
im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen,
4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, 4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang,
Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, Sanitäranlagen und Notfallgebäuden,
5. Vergnügungsparks." 5. Vergnügungsparks."
Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18.
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen"
durch das Wort "Bestimmung" ersetzt. durch das Wort "Bestimmung" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale "Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale
Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit
bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine
frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens
durchgehend geschlossen bleiben. durchgehend geschlossen bleiben.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
- können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit
einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, einer Höchstanzahl von 200 Besuchern,
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.
Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind
verboten." verboten."
Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, "Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte,
mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten,
unter folgenden Bedingungen erlauben: unter folgenden Bedingungen erlauben:
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher
beträgt 200 Besucher. beträgt 200 Besucher.
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des
Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit
einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus
medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem
Gesichtsschutzschirm. Gesichtsschutzschirm.
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes
zur Verfügung. zur Verfügung.
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum 6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum
Verzehr vor Ort anbieten. Verzehr vor Ort anbieten.
7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen 7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen
oder Getränke zu konsumieren. oder Getränke zu konsumieren.
8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu 8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu
kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes
anwesend sind. anwesend sind.
9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des 9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen
Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte
Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen.
Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs-
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." der Ausbreitung von COVID-19" bieten."
Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind
Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren
nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen
Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen
Aktivitäten erlaubt. Aktivitäten erlaubt.
§ 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben,
Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen
zu Hause empfangen. zu Hause empfangen.
§ 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer
in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem
Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben
Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im
beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und
Sportbereich organisiert werden. Sportbereich organisiert werden.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
- kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische
Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum
abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen,
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, gültig, unbeschadet des Artikels 31bis,
- bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses
vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten
Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen
Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.
Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort
sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an
Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2
vorgesehenen Regeln. vorgesehenen Regeln.
Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens-
und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und
öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der
lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der
Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich
sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt
werden. werden.
Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt
werden. werden.
Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch
einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer
oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein,
außer wenn das Protokoll davon abweicht. außer wenn das Protokoll davon abweicht.
Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen:
- ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der
Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude,
einschließlich Parkplätzen, einschließlich Parkplätzen,
- richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder
Telefon ein, Telefon ein,
- lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu.
§ 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen
höchstens 50 Personen teilnehmen: höchstens 50 Personen teilnehmen:
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson,
2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21
vorgesehenen Regeln. vorgesehenen Regeln.
§ 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen § 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen
beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in
Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten. Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, gültig, unbeschadet des Artikels 31bis,
- bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses
vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten
Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen
Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis.
Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort
sind verboten. sind verboten.
§ 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum § 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum
stattfinden. stattfinden.
§ 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für § 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für
Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges
Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen
beiwohnen. beiwohnen.
§ 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf
öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich.
§ 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden."
Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des
Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands
sind erlaubt. sind erlaubt.
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien
vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen:
1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen,
die unter demselben Dach wohnen, die unter demselben Dach wohnen,
2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro
Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum,
3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von
Gegenständen durch mehrere Personen, Gegenständen durch mehrere Personen,
4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die
Handhygiene an Ein- und Ausgängen. Handhygiene an Ein- und Ausgängen.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2:
- können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit
einer Höchstanzahl von 200 Personen, einer Höchstanzahl von 200 Personen,
- bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle
gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." gültig, unbeschadet des Artikels 31bis."
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in "Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in
Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des
Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den
Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung,
unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die
Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen
oder Einrichtungen." oder Einrichtungen."
Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen
sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar. sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in
Kraft. Kraft.
Brüssel, den 23. Oktober 2020 Brüssel, den 23. Oktober 2020
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