publié le 20 avril 2016
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
23 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 28 mars 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.012/4 des Staatsrates vom 3. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Kapitel IVbis, das die Artikel 15/1 und 15/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: KAPITEL IVbis - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Abschnitt 1 -Allgemeine Bestimmungen Art. 15/1 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem Europasymbol, einem Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen.
Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung versehen.
Der Grund des Zulassungskennzeichens ist retroreflektierend. § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Karosserie sind 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, deren Form und Abmessungen in Anlage 2 festgelegt sind.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen obere und linke Seite 5 Millimeter vom oberen und linken Rand des Zulassungskennzeichens entfernt sind.
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter breit. § 3 - Die Zulassungskennzeichen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Karosserie verfügen über die folgenden Abmessungen: 1. 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken unteren Rand des Zulassungskennzeichens. Dieses blaue Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Buchstaben "C" und "V" und die gleiche Farbe wie der Rand des Zulassungskennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit. 2. 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch.Sie entsprechen den in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen.
Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichentypen mit den oben genannten Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen.
Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen Art. 15/2 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem Buchstaben "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift zusammen aus: 1. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben.Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U"; 2. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe aus drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben.Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U". § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten Kraftfahrzeugen ausgestellt.
Die Buchstabenreihen für Kleinkrafträder beginnen mit dem Buchstaben S gefolgt vom Buchstaben "A" für Kleinkrafträder der Klasse A und dem Buchstaben "B" für Kleinkrafträder der Klasse B. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit den Buchstaben "SU". § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind.
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
Für die Klasse genehmigter Taxidienst, setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen.
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer, setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. § 5 - Für die zusätzlichen Zulassungskennzeichen mit besonderer Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: 1. die "Hof-"Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern;2. die "A-", "E-", oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 2014 Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET