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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 23/03/2014
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
23 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 23 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du besluit van 23 maart 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit van
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 28 mars 2014). Staatsblad van 28 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung 23. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21; von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.012/4 des Staatsrates vom 3. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.012/4 des Staatsrates vom 3. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen wird ein Kapitel IVbis, das die Artikel 15/1 Zulassung von Fahrzeugen wird ein Kapitel IVbis, das die Artikel 15/1
und 15/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 15/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
KAPITEL IVbis - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und KAPITEL IVbis - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Abschnitt 1 -Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 -Allgemeine Bestimmungen
Art. 15/1 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und Art. 15/1 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen aus einem Metallschild mit vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen aus einem Metallschild mit
einer Aufschrift, einem Europasymbol, einem Reliefstempel und einer Aufschrift, einem Europasymbol, einem Reliefstempel und
verschiedenen Sicherheitselementen. verschiedenen Sicherheitselementen.
Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist
mit einer Umrandung versehen. mit einer Umrandung versehen.
Der Grund des Zulassungskennzeichens ist retroreflektierend. Der Grund des Zulassungskennzeichens ist retroreflektierend.
§ 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge ohne Karosserie sind 210 Millimeter breit und 140 Leichtkraftfahrzeuge ohne Karosserie sind 210 Millimeter breit und 140
Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Abmessungen in Anlage 2 festgelegt sind. deren Form und Abmessungen in Anlage 2 festgelegt sind.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen
obere und linke Seite 5 Millimeter vom oberen und linken Rand des obere und linke Seite 5 Millimeter vom oberen und linken Rand des
Zulassungskennzeichens entfernt sind. Zulassungskennzeichens entfernt sind.
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind
retroflektierend. retroflektierend.
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten
Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter
breit. breit.
§ 3 - Die Zulassungskennzeichen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge § 3 - Die Zulassungskennzeichen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit Karosserie verfügen über die folgenden Abmessungen: mit Karosserie verfügen über die folgenden Abmessungen:
1. 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. 1. 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.
Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind. deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken
unteren Rand des Zulassungskennzeichens. Dieses blaue Feld ist 100 unteren Rand des Zulassungskennzeichens. Dieses blaue Feld ist 100
Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen
Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem
Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend. Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten
Buchstaben "C" und "V" und die gleiche Farbe wie der Rand des Buchstaben "C" und "V" und die gleiche Farbe wie der Rand des
Zulassungskennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter Zulassungskennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter
breit. breit.
2. 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Sie entsprechen den 2. 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Sie entsprechen den
in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen. in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen.
Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichentypen mit den oben genannten Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichentypen mit den oben genannten
Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des
Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen.
Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen
Art. 15/2 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Art. 15/2 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
§ 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem Buchstaben § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem Buchstaben
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe von "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe von
drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe
von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die
Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die
Kleinkrafträder der Klasse B. Kleinkrafträder der Klasse B.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift
zusammen aus: zusammen aus:
1. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 1. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S"
gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie
des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei
Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U"; Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U";
2. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 2. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S"
gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe aus drei gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe aus drei
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U". Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U".
§ 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem
Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden
während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2
Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten
Kraftfahrzeugen ausgestellt. Kraftfahrzeugen ausgestellt.
Die Buchstabenreihen für Kleinkrafträder beginnen mit dem Buchstaben S Die Buchstabenreihen für Kleinkrafträder beginnen mit dem Buchstaben S
gefolgt vom Buchstaben "A" für Kleinkrafträder der Klasse A und dem gefolgt vom Buchstaben "A" für Kleinkrafträder der Klasse A und dem
Buchstaben "B" für Kleinkrafträder der Klasse B. Buchstaben "B" für Kleinkrafträder der Klasse B.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit
den Buchstaben "SU". den Buchstaben "SU".
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem
Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden
während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen
ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind.
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das
Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung
von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
Für die Klasse genehmigter Taxidienst, setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse genehmigter Taxidienst, setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den
Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen.
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer, setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse Vermietung mit Fahrer, setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den
Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, setzt sich die Buchstabenreihe Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen.
§ 5 - Für die zusätzlichen Zulassungskennzeichen mit besonderer § 5 - Für die zusätzlichen Zulassungskennzeichen mit besonderer
Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert:
1. die "Hof-"Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern; 1. die "Hof-"Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern;
2. die "A-", "E-", oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder 2. die "A-", "E-", oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder
"P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 2014 Brüssel, den 23. März 2014
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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