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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
23 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 23 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel |
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction | besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 23 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du | besluit van 23 maart 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit van |
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
belge du 28 mars 2014). | Staatsblad van 28 maart 2014). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
23. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung | 23. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung |
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21; | von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.012/4 des Staatsrates vom 3. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.012/4 des Staatsrates vom 3. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die | Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen wird ein Kapitel IVbis, das die Artikel 15/1 | Zulassung von Fahrzeugen wird ein Kapitel IVbis, das die Artikel 15/1 |
und 15/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 15/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
KAPITEL IVbis - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und | KAPITEL IVbis - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und |
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge |
Abschnitt 1 -Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 -Allgemeine Bestimmungen |
Art. 15/1 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und | Art. 15/1 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und |
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen aus einem Metallschild mit | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen aus einem Metallschild mit |
einer Aufschrift, einem Europasymbol, einem Reliefstempel und | einer Aufschrift, einem Europasymbol, einem Reliefstempel und |
verschiedenen Sicherheitselementen. | verschiedenen Sicherheitselementen. |
Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist | Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist |
mit einer Umrandung versehen. | mit einer Umrandung versehen. |
Der Grund des Zulassungskennzeichens ist retroreflektierend. | Der Grund des Zulassungskennzeichens ist retroreflektierend. |
§ 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige | § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige |
Leichtkraftfahrzeuge ohne Karosserie sind 210 Millimeter breit und 140 | Leichtkraftfahrzeuge ohne Karosserie sind 210 Millimeter breit und 140 |
Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. | Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. |
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des | Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des |
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. | Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Abmessungen in Anlage 2 festgelegt sind. | deren Form und Abmessungen in Anlage 2 festgelegt sind. |
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen |
obere und linke Seite 5 Millimeter vom oberen und linken Rand des | obere und linke Seite 5 Millimeter vom oberen und linken Rand des |
Zulassungskennzeichens entfernt sind. | Zulassungskennzeichens entfernt sind. |
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und |
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des | weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des |
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen | Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen |
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind | auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind |
retroflektierend. | retroflektierend. |
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten | Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten |
Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter | Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter |
breit. | breit. |
§ 3 - Die Zulassungskennzeichen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | § 3 - Die Zulassungskennzeichen für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge |
mit Karosserie verfügen über die folgenden Abmessungen: | mit Karosserie verfügen über die folgenden Abmessungen: |
1. 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. | 1. 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. |
Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. | Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. |
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des | Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des |
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. | Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind. | deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind. |
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken |
unteren Rand des Zulassungskennzeichens. Dieses blaue Feld ist 100 | unteren Rand des Zulassungskennzeichens. Dieses blaue Feld ist 100 |
Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen | Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen |
Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem | Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem |
Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend. | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend. |
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten | Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten |
Buchstaben "C" und "V" und die gleiche Farbe wie der Rand des | Buchstaben "C" und "V" und die gleiche Farbe wie der Rand des |
Zulassungskennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter | Zulassungskennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter |
breit. | breit. |
2. 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Sie entsprechen den | 2. 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. Sie entsprechen den |
in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen. | in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen. |
Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichentypen mit den oben genannten | Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichentypen mit den oben genannten |
Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des | Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des |
Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. | Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. |
Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen | Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen |
Art. 15/2 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. | Art. 15/2 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. |
Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
§ 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem Buchstaben | § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem Buchstaben |
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe von | "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe von |
drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe | drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe |
von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die | Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die |
Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die | Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die |
Kleinkrafträder der Klasse B. | Kleinkrafträder der Klasse B. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 | 1. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 |
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" | Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" |
gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie | gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie |
des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei | des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei |
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei | Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei |
Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U"; | Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U"; |
2. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 | 2. wenn es sich um ein Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 |
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" | Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, dem Buchstaben "S" |
gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe aus drei | gefolgt von einem Trennungsstrich und entweder einer Gruppe aus drei |
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von | Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von |
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U". | Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U". |
§ 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem | § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem |
Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden | Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden |
während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 | während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 |
Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der | Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten |
Kraftfahrzeugen ausgestellt. | Kraftfahrzeugen ausgestellt. |
Die Buchstabenreihen für Kleinkrafträder beginnen mit dem Buchstaben S | Die Buchstabenreihen für Kleinkrafträder beginnen mit dem Buchstaben S |
gefolgt vom Buchstaben "A" für Kleinkrafträder der Klasse A und dem | gefolgt vom Buchstaben "A" für Kleinkrafträder der Klasse A und dem |
Buchstaben "B" für Kleinkrafträder der Klasse B. | Buchstaben "B" für Kleinkrafträder der Klasse B. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit |
den Buchstaben "SU". | den Buchstaben "SU". |
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem | § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift sich aus dem |
Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden | Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich zusammensetzt, werden |
während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen | während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen |
ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. |
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung | Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung |
von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und | von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
Für die Klasse genehmigter Taxidienst, setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse genehmigter Taxidienst, setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den | aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den |
Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. | Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. | aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. |
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer, setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse Vermietung mit Fahrer, setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den | aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A und den |
Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. | Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B zusammen. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, setzt sich die Buchstabenreihe | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. | aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. |
§ 5 - Für die zusätzlichen Zulassungskennzeichen mit besonderer | § 5 - Für die zusätzlichen Zulassungskennzeichen mit besonderer |
Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
1. die "Hof-"Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern; | 1. die "Hof-"Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern; |
2. die "A-", "E-", oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder | 2. die "A-", "E-", oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder |
"P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. | "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. | Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. |
Brüssel, den 23. März 2014 | Brüssel, den 23. März 2014 |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |