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Arrêté Ministériel du 21 septembre 2020
publié le 05 juillet 2021

Arrêté ministériel relatif à la lutte contre les salmonelles zoonotiques chez les volailles. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2021042403
pub.
05/07/2021
prom.
21/09/2020
ELI
eli/arrete/2020/09/21/2021042403/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté ministériel relatif à la lutte contre les salmonelles zoonotiques chez les volailles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 septembre 2020 relatif à la lutte contre les salmonelles zoonotiques chez les volailles (Moniteur belge du 28 septembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 21. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel Der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, 8, 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, 15, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, 18 und 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, des Artikels 3 § 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel, der Artikel 2 § 4, 7 § 1, 10 § 3, 18 § 7, 19 § 5 und 23 § 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 4. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.778/1/V des Staatsrates vom 27. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur, 2. Königlichem Erlass vom 21.September 2020: den Königlichen Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel, 3. Salmonella enterica Serovar Typhimurium: alle Serotypen Salmonella enterica Serovar Typhimurium einschließlich monophasischer Varianten mit der Formel 1, 4, [5], 12:i:-. Art. 2 - Die gemäß Artikel 2 § 4 des Königlichen Erlasses vom 21.

September 2020 zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen sind: a) bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus: Salmonella enterica Serovar Enteritidis, Salmonella enterica Serovar Typhimurium, Salmonella enterica Serovar Hadar, Salmonella enterica Serovar Infantis, Salmonella enterica Serovar Virchow und Salmonella enterica Serovar Paratyphi B Variante Java, b) bei Zuchtgeflügel der Spezies Truthuhn: Salmonella enterica Serovar Enteritidis und Salmonella enterica Serovar Typhimurium, c) bei Nutzgeflügel des Legetyps der Spezies Gallus gallus, einschließlich Geflügel in Geflügelbetrieben, die ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von Konsumeiern an den Endverbraucher halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis und Salmonella enterica Serovar Typhimurium, d) bei Masthähnchen und Masttruthühnern: alle Serotypen zoonotischer Salmonellen, c) bei Masthähnchen und Masttruthühnern in Geflügelbetrieben, die ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch an den Endverbraucher halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis und Salmonella enterica Serovar Typhimurium. Art. 3 - Die vom Betriebsarzt vorgenommene Registrierung in SANITEL gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 umfasst mindestens die in Anlage 1 vorgesehenen Angaben.

Art. 4 - Die Impferklärung gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 enthält mindestens die in Anlage 2 vorgesehenen Angaben.

Art. 5 - § 1 - Die Isolierung von Salmonellen in Anwendung der Artikel 18 § 7 und 23 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 erfolgt nach dem Verfahren ISO 6579-1:2017 Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Horizontales Verfahren zum Nachweis, zur Zählung und zur Serotypisierung von Salmonellen - Teil 1: Nachweis von Salmonella spp. oder nach einer Analysemethode, die gemäß der Norm EN/ISO 16140-2 Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Verfahrensvalidierung - Teil 2: Arbeitsvorschrift für die Validierung von alternativen (urheberrechtlich geschützten) Verfahren anhand eines Referenzverfahrens validiert wird. § 2 - Die Serotypisierung erfolgt nach dem Kauffmann-White-LeMinor-Schema oder nach einer Analysemethode, die gemäß der Norm EN/ISO 16140-6 Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Verfahrensvalidierung - Teil 6: Arbeitsvorschrift für die Validierung von (urheberrechtlich geschützten) Alternativverfahren für die Bestätigungs- und Typisierungsprüfung validiert wird und bei Vorhandensein von Salmonellen ein Endergebnis gemäß dem Kauffmann-White-LeMinor-Schema ergibt. § 3 - Werden Salmonellen in einem Labor isoliert, das nicht von der Agentur für die Durchführung der Typisierung zugelassen worden ist, wird pro positive Probe mindestens ein Isolat an ein Labor weitergeleitet, das von der Agentur für die Durchführung der Typisierung zugelassen worden ist. § 4 - Das Labor, das die Typisierung durchführt, schickt den Stamm an ein zugelassenes Labor zur zusätzlichen Analyse der antimikrobiellen Resistenz und/oder Lagerung gemäß den Anweisungen der Agentur.

Art. 6 - Das Labor, das die Isolierung durchführt, informiert die Agentur, den Verantwortlichen und den Betriebstierarzt, wenn Salmonellen nachgewiesen werden; das Labor, das die Serotypisierung durchführt, informiert die Agentur, den Verantwortlichen und den Tierarzt, wenn das Ergebnis der Typisierung gemäß dem Kauffmann-White-LeMinor-Schema bekannt ist.

Art. 7 - Die Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines neuen Bestands an eine Vereinigung oder an den Betriebstierarzt gemäß Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 sind in Anlage 3 aufgeführt.

Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. März 2010, 3. Mai 2012 und 17. Juni 2013, wird aufgehoben.

Brüssel, den 21. September 2020 D. DUCARME

Anlage 1 Vom Tierarzt in SANITEL zu vermeldende Mindestangaben: 1. Nummer des Bestands, 2.die Eintragungsnummer des impfenden Tierarztes bei der Tierärztekammer, 3. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 4.Anzahl geimpfter Tiere, 5. Bezeichnung des Impfstoffs und Anzahl Impfdosen, 6.Impfdatum.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 2 Mindestangaben für die Impferklärung: 1. Herkunftsbestandsnummer, 2.gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 3. Geflügelkategorie, 4.Anzahl der von dieser Erklärung betroffenen Tiere, 5. Bezeichnung des Impfstoffs, 6.Datum der Impfung gegen Salmonellen, 7. Nummern der damit verbundenen Verabreichungs- und Abgabedokumente, 8.Datum der Unterschrift, 9. Name und Unterschrift des Verantwortlichen mit Erklärung der Echtheit der Angaben. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 3 Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines neuen Bestands an eine Vereinigung (Zuchtgeflügel) oder an den Betriebstierarzt (Nutzgeflügel des Legetyps): 1. Nummer des Bestands, 2.gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 3. Schlupfdatum, 4.Datum der Aufstallung, 5. Stückzahl Geflügel. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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