Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 21/09/2020
← Retour vers "Arrêté ministériel relatif à la lutte contre les salmonelles zoonotiques chez les volailles. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel relatif à la lutte contre les salmonelles zoonotiques chez les volailles. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de bestrijding van zoönotische Salmonella bij pluimvee. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté ministériel relatif à la lutte contre les 21 SEPTEMBER 2020. - Ministerieel besluit betreffende de bestrijding
salmonelles zoonotiques chez les volailles. - Traduction allemande van zoönotische Salmonella bij pluimvee. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 21 septembre 2020 relatif à la lutte contre besluit van 21 september 2020 betreffende de bestrijding van
les salmonelles zoonotiques chez les volailles (Moniteur belge du 28 zoönotische Salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 28
septembre 2020). september 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
21. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass über die Bekämpfung von 21. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass über die Bekämpfung von
zoonotischen Salmonellen bei Geflügel zoonotischen Salmonellen bei Geflügel
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, 8, 9, Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, 8, 9,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, 15, abgeändert durch abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, 15, abgeändert durch
die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, 18 und 29, abgeändert die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, 18 und 29, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2001; Gesetz vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2; Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 3 § 5; Juli 2001, des Artikels 3 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die
Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel, der Artikel 2 § Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel, der Artikel 2 §
4, 7 § 1, 10 § 3, 18 § 7, 19 § 5 und 23 § 3; 4, 7 § 1, 10 § 3, 18 § 7, 19 § 5 und 23 § 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. April 2007 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. April 2007 über die
Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel; Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 4. Juni 2020; Föderalbehörde vom 4. Juni 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.778/1/V des Staatsrates vom 27. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.778/1/V des Staatsrates vom 27. August
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur, 1. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur,
2. Königlichem Erlass vom 21. September 2020: den Königlichen Erlass 2. Königlichem Erlass vom 21. September 2020: den Königlichen Erlass
vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen
Salmonellen bei Geflügel, Salmonellen bei Geflügel,
3. Salmonella enterica Serovar Typhimurium: alle Serotypen Salmonella 3. Salmonella enterica Serovar Typhimurium: alle Serotypen Salmonella
enterica Serovar Typhimurium einschließlich monophasischer Varianten enterica Serovar Typhimurium einschließlich monophasischer Varianten
mit der Formel 1, 4, [5], 12:i:-. mit der Formel 1, 4, [5], 12:i:-.
Art. 2 - Die gemäß Artikel 2 § 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Art. 2 - Die gemäß Artikel 2 § 4 des Königlichen Erlasses vom 21.
September 2020 zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen September 2020 zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen
sind: sind:
a) bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus: Salmonella enterica a) bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus: Salmonella enterica
Serovar Enteritidis, Salmonella enterica Serovar Typhimurium, Serovar Enteritidis, Salmonella enterica Serovar Typhimurium,
Salmonella enterica Serovar Hadar, Salmonella enterica Serovar Salmonella enterica Serovar Hadar, Salmonella enterica Serovar
Infantis, Salmonella enterica Serovar Virchow und Salmonella enterica Infantis, Salmonella enterica Serovar Virchow und Salmonella enterica
Serovar Paratyphi B Variante Java, Serovar Paratyphi B Variante Java,
b) bei Zuchtgeflügel der Spezies Truthuhn: Salmonella enterica Serovar b) bei Zuchtgeflügel der Spezies Truthuhn: Salmonella enterica Serovar
Enteritidis und Salmonella enterica Serovar Typhimurium, Enteritidis und Salmonella enterica Serovar Typhimurium,
c) bei Nutzgeflügel des Legetyps der Spezies Gallus gallus, c) bei Nutzgeflügel des Legetyps der Spezies Gallus gallus,
einschließlich Geflügel in Geflügelbetrieben, die ausschließlich einschließlich Geflügel in Geflügelbetrieben, die ausschließlich
Gruppen für den direkten Verkauf von Konsumeiern an den Endverbraucher Gruppen für den direkten Verkauf von Konsumeiern an den Endverbraucher
halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis und Salmonella halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis und Salmonella
enterica Serovar Typhimurium, enterica Serovar Typhimurium,
d) bei Masthähnchen und Masttruthühnern: alle Serotypen zoonotischer d) bei Masthähnchen und Masttruthühnern: alle Serotypen zoonotischer
Salmonellen, Salmonellen,
c) bei Masthähnchen und Masttruthühnern in Geflügelbetrieben, die c) bei Masthähnchen und Masttruthühnern in Geflügelbetrieben, die
ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch
an den Endverbraucher halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis an den Endverbraucher halten: Salmonella enterica Serovar Enteritidis
und Salmonella enterica Serovar Typhimurium. und Salmonella enterica Serovar Typhimurium.
Art. 3 - Die vom Betriebsarzt vorgenommene Registrierung in SANITEL Art. 3 - Die vom Betriebsarzt vorgenommene Registrierung in SANITEL
gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020
umfasst mindestens die in Anlage 1 vorgesehenen Angaben. umfasst mindestens die in Anlage 1 vorgesehenen Angaben.
Art. 4 - Die Impferklärung gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses Art. 4 - Die Impferklärung gemäß Artikel 10 des Königlichen Erlasses
vom 21. September 2020 enthält mindestens die in Anlage 2 vorgesehenen vom 21. September 2020 enthält mindestens die in Anlage 2 vorgesehenen
Angaben. Angaben.
Art. 5 - § 1 - Die Isolierung von Salmonellen in Anwendung der Artikel Art. 5 - § 1 - Die Isolierung von Salmonellen in Anwendung der Artikel
18 § 7 und 23 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 18 § 7 und 23 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020
erfolgt nach dem Verfahren ISO 6579-1:2017 Mikrobiologie der erfolgt nach dem Verfahren ISO 6579-1:2017 Mikrobiologie der
Lebensmittelkette - Horizontales Verfahren zum Nachweis, zur Zählung Lebensmittelkette - Horizontales Verfahren zum Nachweis, zur Zählung
und zur Serotypisierung von Salmonellen - Teil 1: Nachweis von und zur Serotypisierung von Salmonellen - Teil 1: Nachweis von
Salmonella spp. oder nach einer Analysemethode, die gemäß der Norm Salmonella spp. oder nach einer Analysemethode, die gemäß der Norm
EN/ISO 16140-2 Mikrobiologie der Lebensmittelkette - EN/ISO 16140-2 Mikrobiologie der Lebensmittelkette -
Verfahrensvalidierung - Teil 2: Arbeitsvorschrift für die Validierung Verfahrensvalidierung - Teil 2: Arbeitsvorschrift für die Validierung
von alternativen (urheberrechtlich geschützten) Verfahren anhand eines von alternativen (urheberrechtlich geschützten) Verfahren anhand eines
Referenzverfahrens validiert wird. Referenzverfahrens validiert wird.
§ 2 - Die Serotypisierung erfolgt nach dem § 2 - Die Serotypisierung erfolgt nach dem
Kauffmann-White-LeMinor-Schema oder nach einer Analysemethode, die Kauffmann-White-LeMinor-Schema oder nach einer Analysemethode, die
gemäß der Norm EN/ISO 16140-6 Mikrobiologie der Lebensmittelkette - gemäß der Norm EN/ISO 16140-6 Mikrobiologie der Lebensmittelkette -
Verfahrensvalidierung - Teil 6: Arbeitsvorschrift für die Validierung Verfahrensvalidierung - Teil 6: Arbeitsvorschrift für die Validierung
von (urheberrechtlich geschützten) Alternativverfahren für die von (urheberrechtlich geschützten) Alternativverfahren für die
Bestätigungs- und Typisierungsprüfung validiert wird und bei Bestätigungs- und Typisierungsprüfung validiert wird und bei
Vorhandensein von Salmonellen ein Endergebnis gemäß dem Vorhandensein von Salmonellen ein Endergebnis gemäß dem
Kauffmann-White-LeMinor-Schema ergibt. Kauffmann-White-LeMinor-Schema ergibt.
§ 3 - Werden Salmonellen in einem Labor isoliert, das nicht von der § 3 - Werden Salmonellen in einem Labor isoliert, das nicht von der
Agentur für die Durchführung der Typisierung zugelassen worden ist, Agentur für die Durchführung der Typisierung zugelassen worden ist,
wird pro positive Probe mindestens ein Isolat an ein Labor wird pro positive Probe mindestens ein Isolat an ein Labor
weitergeleitet, das von der Agentur für die Durchführung der weitergeleitet, das von der Agentur für die Durchführung der
Typisierung zugelassen worden ist. Typisierung zugelassen worden ist.
§ 4 - Das Labor, das die Typisierung durchführt, schickt den Stamm an § 4 - Das Labor, das die Typisierung durchführt, schickt den Stamm an
ein zugelassenes Labor zur zusätzlichen Analyse der antimikrobiellen ein zugelassenes Labor zur zusätzlichen Analyse der antimikrobiellen
Resistenz und/oder Lagerung gemäß den Anweisungen der Agentur. Resistenz und/oder Lagerung gemäß den Anweisungen der Agentur.
Art. 6 - Das Labor, das die Isolierung durchführt, informiert die Art. 6 - Das Labor, das die Isolierung durchführt, informiert die
Agentur, den Verantwortlichen und den Betriebstierarzt, wenn Agentur, den Verantwortlichen und den Betriebstierarzt, wenn
Salmonellen nachgewiesen werden; das Labor, das die Serotypisierung Salmonellen nachgewiesen werden; das Labor, das die Serotypisierung
durchführt, informiert die Agentur, den Verantwortlichen und den durchführt, informiert die Agentur, den Verantwortlichen und den
Tierarzt, wenn das Ergebnis der Typisierung gemäß dem Tierarzt, wenn das Ergebnis der Typisierung gemäß dem
Kauffmann-White-LeMinor-Schema bekannt ist. Kauffmann-White-LeMinor-Schema bekannt ist.
Art. 7 - Die Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines Art. 7 - Die Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines
neuen Bestands an eine Vereinigung oder an den Betriebstierarzt gemäß neuen Bestands an eine Vereinigung oder an den Betriebstierarzt gemäß
Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 sind in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 sind in
Anlage 3 aufgeführt. Anlage 3 aufgeführt.
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 27. April 2007 über die Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 27. April 2007 über die
Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, abgeändert durch die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 8. März 2010, 3. Mai 2012 und 17. Juni Ministeriellen Erlasse vom 8. März 2010, 3. Mai 2012 und 17. Juni
2013, wird aufgehoben. 2013, wird aufgehoben.
Brüssel, den 21. September 2020 Brüssel, den 21. September 2020
D. DUCARME D. DUCARME
Anlage 1 Anlage 1
Vom Tierarzt in SANITEL zu vermeldende Mindestangaben: Vom Tierarzt in SANITEL zu vermeldende Mindestangaben:
1. Nummer des Bestands, 1. Nummer des Bestands,
2. die Eintragungsnummer des impfenden Tierarztes bei der 2. die Eintragungsnummer des impfenden Tierarztes bei der
Tierärztekammer, Tierärztekammer,
3. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 3. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs,
4. Anzahl geimpfter Tiere, 4. Anzahl geimpfter Tiere,
5. Bezeichnung des Impfstoffs und Anzahl Impfdosen, 5. Bezeichnung des Impfstoffs und Anzahl Impfdosen,
6. Impfdatum. 6. Impfdatum.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die
Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Anlage 2 Anlage 2
Mindestangaben für die Impferklärung: Mindestangaben für die Impferklärung:
1. Herkunftsbestandsnummer, 1. Herkunftsbestandsnummer,
2. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 2. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs,
3. Geflügelkategorie, 3. Geflügelkategorie,
4. Anzahl der von dieser Erklärung betroffenen Tiere, 4. Anzahl der von dieser Erklärung betroffenen Tiere,
5. Bezeichnung des Impfstoffs, 5. Bezeichnung des Impfstoffs,
6. Datum der Impfung gegen Salmonellen, 6. Datum der Impfung gegen Salmonellen,
7. Nummern der damit verbundenen Verabreichungs- und Abgabedokumente, 7. Nummern der damit verbundenen Verabreichungs- und Abgabedokumente,
8. Datum der Unterschrift, 8. Datum der Unterschrift,
9. Name und Unterschrift des Verantwortlichen mit Erklärung der 9. Name und Unterschrift des Verantwortlichen mit Erklärung der
Echtheit der Angaben. Echtheit der Angaben.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die
Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Anlage 3 Anlage 3
Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines neuen Bestands an Mindestangaben für die Meldung der Aufstallung eines neuen Bestands an
eine Vereinigung (Zuchtgeflügel) oder an den Betriebstierarzt eine Vereinigung (Zuchtgeflügel) oder an den Betriebstierarzt
(Nutzgeflügel des Legetyps): (Nutzgeflügel des Legetyps):
1. Nummer des Bestands, 1. Nummer des Bestands,
2. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 2. gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs,
3. Schlupfdatum, 3. Schlupfdatum,
4. Datum der Aufstallung, 4. Datum der Aufstallung,
5. Stückzahl Geflügel. 5. Stückzahl Geflügel.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. September 2020 über die
Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
^