publié le 11 septembre 2023
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
21 OCTOBRE 2022. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 octobre 2022 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 22 décembre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. OKTOBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 12. August 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat binnen der vorgesehenen Frist kein Gutachten abgegeben hat und dass die Akte am 14. September 2022 somit von der Liste gestrichen worden ist, Erlässt: EINZIGER ARTIKEL - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht: 1. wenn es sich um ein rechteckiges Zulassungskennzeichen handelt, einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben.Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt.
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der (Index-)Buchstabe oder die (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt, 2. wenn es sich um ein viereckiges Zulassungskennzeichen handelt, einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen entspricht die Aufschrift der Zulassungskennzeichen, deren Zulassungsnummer gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: 1. Die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich getrennt.Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen. 2. Die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet wird.3. Die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen.4. Die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und 5, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16 und 19.5. Die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder enden.6. Der Reliefstempel geht der Aufschrift voran. § 2 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, können bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vor mehr als dreißig Jahren in Betrieb genommen worden sind, Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" ausgegeben werden. Kraftfahrzeuge, die vor mehr als fünfundzwanzig Jahren, aber weniger als dreißig Jahren in Betrieb genommen worden sind und die bereits mit einem in vorliegendem Absatz erwähnten Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen worden sind, dürfen jedoch mit diesem Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden, sofern diese Fahrzeuge auf den Namen desselben Inhabers zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden.
Wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, wird bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer Breite von 26 Millimetern und einer Höhe von 26 Millimetern vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer" und muss den in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses genannten Vorschriften entsprechen. § 3 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, werden bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von Anhängern die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "Q" ausgegeben. § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden. Für die Klasse "genehmigter Taxidienst" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse "Vermietung mit Fahrer" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L".
Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. § 5 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift werden Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: 1. "Hof"-Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern, 2."A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2022 Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET