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Arrêté Ministériel du 21 novembre 2012
publié le 19 août 2013

Arrêté ministériel établissant la liste des produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1 et A1ainferaFLbendinferb. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000531
pub.
19/08/2013
prom.
21/11/2012
ELI
eli/arrete/2012/11/21/2013000531/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel établissant la liste des produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1 et A1ainferaFLbendinferb. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 novembre 2012 établissant la liste des produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1 et A1FL (Moniteur belge du 10 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verzeichnisses von Bauprodukten, die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 30.Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, der Anlage 1 Punkt 3.3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 15. März 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.946/2/V des Staatsrates vom 5.

September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind, abgeändert durch die Entscheidung 2000/605/EG vom 26 September 2000 und die Entscheidung 2003/424/EG vom 6 Juni 2003, Beschliesst : Artikel 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Materialien und aus diesen hergestellte Produkte werden aufgrund ihres niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen in die Klassen A1 und A1FL gemäss den Tabellen 1 und 2 von Punkt 3 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012, eingestuft.

Für Zwecke dieser Einstufung ist eine Prüfung des Brandverhaltens dieser Materialien und Produkte nicht erforderlich.

Art. 2 - Die Produkte sind ausschliesslich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien herzustellen, wenn sie ohne Prüfung in die Klassen A und A1FL eingestuft werden sollen. Produkte, die durch Verleimung eines oder mehrerer der nachstehenden Materialien hergestellt werden, sind ohne Prüfung den Klassen A und A1FL zuzuordnen, sofern der Leim gewichts- oder volumenmässig (hier findet der höchste Wert Anwendung) 0,1 Prozent nicht übersteigt.

Produkte in Form von Tafeln (zum Beispiel Dämmstoffe) mit einer oder mehreren organischen Schichten oder Produkte, die nicht homogen verteiltes organisches Material enthalten (Leim ausgenommen), sind von dieser Liste ausgeschlossen.

Produkte, die durch Beschichtung eines der nachstehenden Materialien mit einer anorganischen Schicht (zum Beispiel beschichtete Metallprodukte) hergestellt werden, können ohne Prüfung den Klassen A und A1FL zugeordnet werden.

Keines der nachstehend aufgeführten Produkte darf gewichts- oder volumenmässig (hier findet der höchste Wert Anwendung) mehr als 1 Prozent des homogen verteilten Materials enthalten.

Material

Bemerkungen

Blähbeton


Geblähter Perlit


Geblähter Vermiculit


Mineralwolle


Schaumglas


Beton

Einschliesslich Fertigbeton, Betonfertigteile und Spannbetonprodukte

Betonzuschlag (Schwer- und Leichtbeton mit mineralischen Zuschlagstoffen, ausgenommen integrierte Wärmedämmung)

Kann Zusatzmittel und Zusatzstoffe (zum Beispiel Flugasche), Pigmente und andere Materialien enthalten. Umfasst Fertigteile

Im Autoklav behandelter Porenbeton (Gasbeton)

Einheiten, die hydraulische Bindemittel enthalten, zum Beispiel Zement und/oder Kalk, kombiniert mit Feinmaterialien (kieselhaltige Materialien, Flugasche, Hochofenschlacke) und luftporenbildendem Material. Umfasst Fertigteile

Faserzement


Zement


Kalk


Hochofenschlacke/Flugasche (PFA)


Mineralische Zuschlagstoffe


Eisen, Stahl und nichtrostender Stahl

Nicht in fein verteilter Form

Kupfer und Kupferlegierungen

Nicht in fein verteilter Form

Zink und Zinklegierungen

Nicht in fein verteilter Form

Aluminium und Aluminiumlegierungen

Nicht in fein verteilter Form

Blei

Nicht in fein verteilter Form

Gips und Putz auf Gipsbasis

Kann Zusatzstoffe enthalten (Verzögerungsmittel, Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Löschkalk, Luft und Wasser zurückhaltende Stoffe und Plastikatoren), Schwerbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel Natursand oder gemahlener Schlackensand) oder Leichtbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel Perlit oder Vermiculit)

Mörtel mit anorganischen Bindemitteln

Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, zum Beispiel Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips

Toneinheiten

Einheiten aus Ton oder anderen tonigen Materialien, mit oder ohne Sand, Brennstoff oder anderen Zusätzen. Umfasst Ziegelsteine, Platten, Pflaster- und Schamotte-Einheiten (zum Beispiel Schornsteinauskleidungen)

Kalziumsilikat-Einheiten

Einheiten aus einem Gemisch aus Kalk und natürlichen kieselhaltigen Materialien (Sand, Kies oder Felsgestein oder entsprechende Gemische).

Kann Farbkörper enthalten

Naturstein- und Schieferprodukte

Bearbeitetes oder unbearbeitetes Element aus Naturstein (Ergussgestein, Sedimentgestein oder metamorphes Gestein) oder Schiefer

Gipseinheit

Umfasst Blöcke und andere Einheiten aus Kalziumsulfat und Wasser, gegebenenfalls mit Fasern, Füllstoffen, Zuschlagstoffen und anderen Zusätzen und farbpigmentiert

Terrazzo

Einschliesslich vorgefertigte Terrazzobetonplatten und In-situ-Fussbodenbelag

Glas

Einschliesslich gehärtetes, chemisch vorgespanntes, Verbund- und mit Drahteinlagen verstärktes Glas

Glaskeramische Erzeugnisse

Glaskeramische Erzeugnisse aus einer kristallinen und einer Rest-Glasphase

Keramische Erzeugnisse

Einschliesslich trockengepresste und extrudierte Produkte, glasiert oder unglasiert


Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Brüssel, den 21. November 2012 Frau J. MILQUET

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