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Arrêté Ministériel du 19 février 2016
publié le 02 mai 2017

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2017011346
pub.
02/05/2017
prom.
19/02/2016
ELI
eli/arrete/2016/02/19/2017011346/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


19 FEVRIER 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 février 2016 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 21 avril 2016).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2010;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7.

September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Erlässt: Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß.

Die Aufschrift besteht aus: 1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben.Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. 2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: 1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S";2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q";3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe "X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S";4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß.

Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: 1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M";2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "M". Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020).

Aufschrift und Umrandung sind weiß.

Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift zusammen aus: 1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben.Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". 2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben.Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: 1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S";2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "S". Brüssel, den 19. Februar 2016 Die Ministerin der Mobilität J. GALANT

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