Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 19/02/2016
← Retour vers "Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
19 FEVRIER 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 19 FEBRUARI 2016. - Ministerieel besluit tot wijzing van het
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
Traduction allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 19 février 2016 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 19 februari 2016 tot wijzing van het ministerieel besluit
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 21 avril 2016). Staatsblad van 21 april 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 2010; vom 20. Dezember 2010;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen
Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, "Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen,
die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen
verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß.
Die Aufschrift besteht aus: Die Aufschrift besteht aus:
1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei 1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei
Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl,
gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens
von den Buchstaben getrennt. von den Buchstaben getrennt.
2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei 2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei
Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten
Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben.
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an.
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen;
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette.
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale:
1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: 1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt:
der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit
Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S"; Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S";
2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen 2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen
Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q"; Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q";
3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe 3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe
"X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der "X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der
Buchstaben "M", "Q" und "S"; Buchstaben "M", "Q" und "S";
4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste 4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste
Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q".
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt:
Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen,
die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen
verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß.
Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt
von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der
Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben.
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an.
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen;
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette.
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale:
1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste 1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste
Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M"; Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M";
2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X"
wird gefolgt vom Buchstaben "M". wird gefolgt vom Buchstaben "M".
Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt
2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen
Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020).
Aufschrift und Umrandung sind weiß. Aufschrift und Umrandung sind weiß.
Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei
Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten
Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die
zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die
Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die
Kleinkrafträder der Klasse B. Kleinkrafträder der Klasse B.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift
zusammen aus: zusammen aus:
1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen 1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen
betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei
letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die
Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen
Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite
Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U".
2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen 2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen
betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem
Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer
Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem
Buchstaben "U". Buchstaben "U".
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an.
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen;
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette.
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale:
1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste 1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste
Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S"; Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S";
2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X"
wird gefolgt vom Buchstaben "S". wird gefolgt vom Buchstaben "S".
Brüssel, den 19. Februar 2016 Brüssel, den 19. Februar 2016
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
^