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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 19 FEVRIER 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 19 FEBRUARI 2016. - Ministerieel besluit tot wijzing van het |
| du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
| Traduction allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 19 février 2016 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 19 februari 2016 tot wijzing van het ministerieel besluit |
| du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
| belge du 21 avril 2016). | Staatsblad van 21 april 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen | Fahrzeugen |
| Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass | von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 20. Dezember 2010; | vom 20. Dezember 2010; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
| Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7. |
| September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 | September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 |
| der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
| über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen |
| Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt | Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, | "Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, |
| die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. | die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
| Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen |
| verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. | verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
| Die Aufschrift besteht aus: | Die Aufschrift besteht aus: |
| 1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei | 1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei |
| Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, | Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, |
| gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen | gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen |
| Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens |
| von den Buchstaben getrennt. | von den Buchstaben getrennt. |
| 2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei | 2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei |
| Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten | Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten |
| Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
| § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
| abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
| Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
| oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
| Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
| zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
| die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
| Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
| das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
| § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
| die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
| § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
| Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
| 1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: | 1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: |
| der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit | der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit |
| Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S"; | Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S"; |
| 2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen | 2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen |
| Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q"; | Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q"; |
| 3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe | 3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe |
| "X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der | "X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der |
| Buchstaben "M", "Q" und "S"; | Buchstaben "M", "Q" und "S"; |
| 4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste | 4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste |
| Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". | Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". |
| Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: | Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: |
| Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, | Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, |
| die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. | die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
| Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen |
| verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. | verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt | Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt |
| von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der | von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der |
| Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
| § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
| abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
| Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
| oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
| Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
| zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
| die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
| Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
| das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
| § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
| die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
| § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
| Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
| 1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste | 1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste |
| Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M"; | Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M"; |
| 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" | 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" |
| wird gefolgt vom Buchstaben "M". | wird gefolgt vom Buchstaben "M". |
| Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den | Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt | Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt |
| 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
| Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen | Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen |
| Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende | Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende |
| Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des | Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). | Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). |
| Aufschrift und Umrandung sind weiß. | Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
| Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei | Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei |
| Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten | Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten |
| Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
| zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die | zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die |
| Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die | Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die |
| Kleinkrafträder der Klasse B. | Kleinkrafträder der Klasse B. |
| Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift |
| zusammen aus: | zusammen aus: |
| 1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen | 1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen |
| betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei | betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei |
| letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die | letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die |
| Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen | Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen |
| Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite | Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite |
| Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". | Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". |
| 2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen | 2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen |
| betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem | betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem |
| Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer | Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer |
| Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem | Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem |
| Buchstaben "U". | Buchstaben "U". |
| § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
| abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
| Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
| oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
| Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
| zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
| die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
| Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
| das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
| § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
| die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
| § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
| Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
| 1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste | 1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste |
| Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S"; | Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S"; |
| 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" | 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" |
| wird gefolgt vom Buchstaben "S". | wird gefolgt vom Buchstaben "S". |
| Brüssel, den 19. Februar 2016 | Brüssel, den 19. Februar 2016 |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| J. GALANT | J. GALANT |