publié le 04 juin 2019
Arrêté ministériel relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
19 FEVRIER 2009. - Arrêté ministériel relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 février 2009 relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes (Moniteur belge du 18 mars 2009), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 26 octobre 2018 modifiant l'arrêté ministériel du 19 février 2009 relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations des plantes (Moniteur belge du 19 novembre 2018).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. FEBRUAR 2009 - Ministerieller Erlass über die Herstellung von und den Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten Artikel 1 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere andere Stoffe enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn die in der Anlage zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind. Art. 2 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vertrieben werden. [Andere Erzeugnisse als diejenigen, die Monascus purpureus (rote Reishefe) oder jegliche andere Quelle von Monacolin K enthalten, die vor dem 29. November 2018 in den Verkehr gebracht beziehungsweise gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände und spätestens bis zum 26. Oktober 2019 weiterhin vertrieben werden.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 26. Oktober 2018 (B.S. vom 19. November 2018)] Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Anlage [Anlage ergänzt durch Art. 2 des M.E. vom 26. Oktober 2018 (B.S. vom 19. November 2018)] Liste anderer Stoffe, deren Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln verboten ist - andere Stoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet oder diesen beigefügt werden und die diesen Nahrungsergänzungsmitteln therapeutische oder heilende Wirkung gegen Krankheiten zuschreiben, oder diesen Nahrungsergänzungsmitteln Eigenschaften zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung organischer Funktionen zuschreiben. Liste anderer Stoffe, deren Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln an Bedingungen gebunden ist
Anderer Stoff:
Nahrungsergänzungsmittel, die andere Stoffe enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Aufnahme der in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung empfohlenen täglichen Verzehrmenge muss dazu führen, dass die aufgenommene Menge des anderen Stoffes folgendem Mindest- bzw.
Höchstgehalt entspricht:
Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel nachstehenden Warnhinweis enthalten:
Sonstige Bedingungen:
Cholin
Mindestens: 75 mg/Tag Höchstens: 1500 mg/Tag
Carnitin
Carnitin muss zu mindestens 99 % in Form des L-Enantiomers vorliegen.
Ubichinon
Mindestens: 4 mg/Tag Höchstens: 200 mg/Tag
[Koffein
Höchstens: 80 mg/Tag (Gesamtgehalt)
Die Kennzeichnung muss Anhang III Nr. 4.2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprechen.
Gemäß diesen Bestimmungen entspricht der Koffeingehalt dem Gesamtgehalt, einschließlich des Koffeins aus anderen Quellen, unter anderem Pflanzen.
Lutein
Mindestens: 2 mg/Tag Höchstens: 20 mg/Tag
Lycopin
Mindestens: 2,5 mg/Tag Höchstens: 15 mg/Tag
Nur Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel entsprechen, werden zugelassen.
Monascus purpureus (rote Reishefe) oder sonstige Monacolin- K-Quellen
Höchstens: 10 mg/Tag Monacolin K
Auf der Umverpackung anzugeben: "Dieses Erzeugnis ist nicht geeignet für schwangere oder stillende Frauen, Kinder und Jugendliche, Personen über 70 Jahre, Personen mit Leber-, Nieren- oder Muskelproblemen, Personen, die Arzneimittel einnehmen, die zu Wechselwirkungen führen können (z.B. cholesterinsenkende Mittel), sowie für Personen mit Statinunverträglichkeit.
Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker."
Nur Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel entsprechen, werden zugelassen.
Der Höchstgehalt an Citrinin muss der Verordnung (EU) Nr. 212/2014 entsprechen.
Die Monacolin-K-Dosis muss genormt sein (maximale Abweichung 10 %).
Der Monacolin-K-Gehalt muss in der Notifikationsakte angegeben werden.]