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Arrêté Ministériel du 15 septembre 2017
publié le 19 septembre 2019

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande

source
service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement
numac
2019014443
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19/09/2019
prom.
15/09/2017
ELI
eli/arrete/2017/09/15/2019014443/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT


15 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 15 septembre 2017 modifiant l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports (Moniteur belge du 25 septembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 15. SEPTEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 19.April 2014 über die Ausstellung von Pässen Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten, Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches, insbesondere des Artikels 58 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.928/2/V des Staatsrates vom 30. August 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 19.April 2014 über die Ausstellung von Pässen wird wie folgt ersetzt: "Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten kann selbst alle Arten von Pässen und Reisedokumenten ausstellen.

In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von Gemeindeverwaltungen ausgestellt.

In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier können bei der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen Vertretung oder bei der Verwaltung der Gemeinde, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz in Belgien hatten, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. Wenn der Belgier noch nie in Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die Gemeinde seines Geburtsortes zuständig. Wenn der Belgier noch nie in Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann er sich an die Gemeindeverwaltung seiner Wahl wenden." Art. 2 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und keinen Pass oder kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei der Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist, und von dieser Gemeindeverwaltung ausgestellt." Art. 3 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "Ist die zuständige Passverwaltung aus technischen oder anderen Gründen nicht in der Lage, Pässe oder Reisedokumente auszustellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit diese die Pässe oder Reisedokumente ausstellt, oder selbst die Pässe oder Reisedokumente ausstellen." Art. 5 - Vorliegender Ministerieller Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Für die Gemeinden Brüssel und Anderlecht tritt er jedoch am 1.

November 2017 in Kraft.

Brüssel, den 15. September 2017 D. REYNDERS

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