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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 15/09/2017
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling
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COOPERATION AU DEVELOPPEMENT ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
15 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 15 SEPTEMBER 2017. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports. - Traduction ministerieel besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van
allemande paspoorten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 15 septembre 2017 modifiant l'arrêté besluit van 15 september 2017 tot wijziging van het ministerieel
ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de passeports besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten
(Moniteur belge du 25 septembre 2017). (Belgisch Staatsblad van 25 september 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
15. SEPTEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 15. SEPTEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 über die Ausstellung von Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 über die Ausstellung von
Pässen Pässen
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches, insbesondere Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches, insbesondere
des Artikels 58 Absatz 1 Nr. 1; des Artikels 58 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.928/2/V des Staatsrates vom 30. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.928/2/V des Staatsrates vom 30. August
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014
über die Ausstellung von Pässen wird wie folgt ersetzt: über die Ausstellung von Pässen wird wie folgt ersetzt:
"Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten kann "Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten kann
selbst alle Arten von Pässen und Reisedokumenten ausstellen. selbst alle Arten von Pässen und Reisedokumenten ausstellen.
In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von
Gemeindeverwaltungen ausgestellt. Gemeindeverwaltungen ausgestellt.
In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier
können bei der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie können bei der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie
eingetragen sind, oder nach Zustimmung der berufskonsularischen eingetragen sind, oder nach Zustimmung der berufskonsularischen
Vertretung, bei der sie eingetragen sind, bei einer anderen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, bei einer anderen
berufskonsularischen Vertretung oder bei der Verwaltung der Gemeinde, berufskonsularischen Vertretung oder bei der Verwaltung der Gemeinde,
in der sie zuletzt ihren Wohnsitz in Belgien hatten, einen in der sie zuletzt ihren Wohnsitz in Belgien hatten, einen
gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. Wenn der Belgier noch nie gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. Wenn der Belgier noch nie
in Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die in Belgien gewohnt hat, jedoch in Belgien geboren ist, ist die
Gemeinde seines Geburtsortes zuständig. Wenn der Belgier noch nie in Gemeinde seines Geburtsortes zuständig. Wenn der Belgier noch nie in
Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann er Belgien gewohnt hat und auch nicht in Belgien geboren ist, kann er
sich an die Gemeindeverwaltung seiner Wahl wenden." sich an die Gemeindeverwaltung seiner Wahl wenden."
Art. 2 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 wird Art. 2 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht "Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, die nicht
als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und keinen Pass oder als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und keinen Pass oder
kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer kein Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer
internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei der internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei der
Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende im Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist, und von Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist, und von
dieser Gemeindeverwaltung ausgestellt." dieser Gemeindeverwaltung ausgestellt."
Art. 3 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 Art. 3 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014 Art. 4 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2014
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Ist die zuständige Passverwaltung aus technischen oder anderen "Ist die zuständige Passverwaltung aus technischen oder anderen
Gründen nicht in der Lage, Pässe oder Reisedokumente auszustellen, Gründen nicht in der Lage, Pässe oder Reisedokumente auszustellen,
kann der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine kann der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine
andere Passverwaltung bestimmen, damit diese die Pässe oder andere Passverwaltung bestimmen, damit diese die Pässe oder
Reisedokumente ausstellt, oder selbst die Pässe oder Reisedokumente Reisedokumente ausstellt, oder selbst die Pässe oder Reisedokumente
ausstellen." ausstellen."
Art. 5 - Vorliegender Ministerieller Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Art. 5 - Vorliegender Ministerieller Erlass tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
Für die Gemeinden Brüssel und Anderlecht tritt er jedoch am 1. Für die Gemeinden Brüssel und Anderlecht tritt er jedoch am 1.
November 2017 in Kraft. November 2017 in Kraft.
Brüssel, den 15. September 2017 Brüssel, den 15. September 2017
D. REYNDERS D. REYNDERS
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