publié le 18 mai 2020
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
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15 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 15 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 mai 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020;
Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Stellungnahme des GEES;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird;
In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen;
In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, die für das gesamte Staatsgebiet gelten;
In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden müssen;
In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 zugelassen werden darf;
In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur Fläche des Salons eingeräumt werden kann;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses wieder öffnen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2."Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: 1. Massagesalons, 2.Wellnesszentren einschließlich Saunas, 3. Fitnesszentren, 4.Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.
Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur gemäß folgenden Modalitäten empfangen: - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder bei Terminvereinbarung solange wie üblich. - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative voneinander getrennt sind. - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art wie bestimmt im: - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im Unternehmen aufhalten. - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort der Erbringung aufhalten. - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall nutzen. - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im Gesicht strikt notwendigen Dauer. - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m angeordnet sein. - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu desinfizieren. - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten empfangen: - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, Fahnen oder andere Gegenstände auf. § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben: - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. - Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff bedecken. - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke konsumieren. - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten.
Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten können.
Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden. § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sind geschlossen.
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt.
Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, 2.die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, 3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, 4.Natursehenswürdigkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet.
Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: - Museen, - historische Gebäude und Denkmäler, - Burgen und Schlösser.
Als "Museen" gelten: - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert werden.
Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: - Gärten, - Parks und Naturreservate, - Zoos und Tierparks.
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die unter demselben Dach wohnen. - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon wird eingerichtet. - Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des Social Distancing verantwortlich. - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Regeln einhalten. - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind geschlossen. - Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert werden.
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die unter demselben Dach wohnen. - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon wird eingerichtet. - Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des Social Distancing verantwortlich. - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Regeln einhalten - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind geschlossen." Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.
Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten werden.
In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich anders vorgesehen: 1. Menschenansammlungen, 2.private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art, 3. eintägige Schulausflüge, 4.mehrtägige Schulausflüge, 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, 6.Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 Personen, - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 Personen, - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht zugänglich ist, - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, - regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei Reitern." Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt worden sind.
Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet.
Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken.
In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und zuständigen Behörden.
Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen.
Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können für diese Einrichtungen vorgesehen werden.
Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen.
Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei Notwendigkeit.
Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick auf: - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 erlaubt ist, - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - den Zugang zu medizinischer Versorgung, - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern im Rahmen des geteilten Sorgerechts, - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, - Versorgung von Tieren, - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5bis vorgesehen sind, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien." Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt." Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. In Abweichung von Absatz 1: - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30.
Juni 2020 einschließlich anwendbar, - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 einschließlich anwendbar, - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 einschließlich abgesagt, - sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.
Brüssel, den 15. Mai 2020 P. DE CREM