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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 15 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du | besluit van 15 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
| 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation | besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de |
| du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 mai 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
| Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
| zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020; |
| Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
| die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
| schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
| Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
| sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
| weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
| des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen |
| Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
| ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten | 15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten |
| ist; | ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa | In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa |
| vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der | vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der |
| Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent | Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent |
| bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der | bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der |
| Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die | Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die |
| zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht | zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht |
| nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die | nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die |
| gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle | gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle |
| gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen | gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen |
| und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den | und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; | Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
| jeden Preis vermieden werden muss; | jeden Preis vermieden werden muss; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
| geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
| besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
| Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; | Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
| In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus | In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus |
| weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten | weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten |
| und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; | und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; |
| dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen | dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen |
| werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die | werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die |
| Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen | Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen |
| zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass | zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass |
| dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen | dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen |
| nie ausgeschlossen werden kann; | nie ausgeschlossen werden kann; |
| In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, |
| Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der | Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der |
| Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung | Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung |
| pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der | pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der |
| Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus | Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus |
| verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, | verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, |
| Virologen und Wirtschaftsexperten; | Virologen und Wirtschaftsexperten; |
| In Erwägung der Stellungnahme des GEES; | In Erwägung der Stellungnahme des GEES; |
| In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
| Comeos; | Comeos; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
| schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen |
| einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in | einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in |
| Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, | Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, |
| sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese | sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese |
| Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine | Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine |
| Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das | Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das |
| Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den | Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den |
| anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing | anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing |
| die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
| In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer | In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer |
| infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf | infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf |
| Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf | Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf |
| Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und | Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und |
| zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre | zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre |
| Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer | Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer |
| Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet | Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet |
| werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird; | werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird; |
| In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen | In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen |
| naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl | naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl |
| Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske | Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske |
| oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen; | oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde | In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde |
| in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; | in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; |
| In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums | In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums |
| in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, | in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, |
| die für das gesamte Staatsgebiet gelten; | die für das gesamte Staatsgebiet gelten; |
| In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten | In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten |
| wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden | wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden |
| müssen; | müssen; |
| In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie | In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie |
| für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder | für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder |
| Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 | Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 |
| zugelassen werden darf; | zugelassen werden darf; |
| In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in | In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in |
| verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen | verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen |
| eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse | eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse |
| Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur | Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur |
| Fläche des Salons eingeräumt werden kann; | Fläche des Salons eingeräumt werden kann; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: |
| § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen | § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen |
| anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses | anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
| wieder öffnen. | wieder öffnen. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf | 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf |
| dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, |
| 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die | 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die |
| nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder | nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder |
| freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, | freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, |
| In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, | In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, |
| einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: | einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: |
| 1. Massagesalons, | 1. Massagesalons, |
| 2. Wellnesszentren einschließlich Saunas, | 2. Wellnesszentren einschließlich Saunas, |
| 3. Fitnesszentren, | 3. Fitnesszentren, |
| 4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. | 4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. |
| § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen | § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen |
| erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die | erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die |
| weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, | weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, |
| einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und | einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und |
| insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
| Personen. | Personen. |
| Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur | Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur |
| gemäß folgenden Modalitäten empfangen: | gemäß folgenden Modalitäten empfangen: |
| - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder | - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder |
| bei Terminvereinbarung solange wie üblich. | bei Terminvereinbarung solange wie üblich. |
| - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, | - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, |
| dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines | dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. |
| - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die | - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die |
| Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige | Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige |
| Alternative voneinander getrennt sind. | Alternative voneinander getrennt sind. |
| - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte | - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte |
| für die Handhygiene zur Verfügung. | für die Handhygiene zur Verfügung. |
| Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während | Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während |
| eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. | eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. |
| In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
| unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
| begleiten. | begleiten. |
| § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig |
| geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 | geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 |
| vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich | vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich |
| ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und |
| Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder | Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder |
| organisatorischer Art wie bestimmt im: | organisatorischer Art wie bestimmt im: |
| - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der | - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der |
| Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen | Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
| durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften | durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften |
| und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges | und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges |
| Schutzniveau bieten, | Schutzniveau bieten, |
| - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 | - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 |
| am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen | am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung |
| gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder | gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder |
| Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, | Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, |
| die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben | die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben |
| immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
| Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
| sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
| ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
| mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| beschlossen. | beschlossen. |
| Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
| geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
| Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
| Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
| Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
| Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
| § 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, | § 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, |
| Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und | Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und |
| Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche | Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche |
| spezifische Modalitäten: | spezifische Modalitäten: |
| - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. | - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. |
| - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im | - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im |
| Unternehmen aufhalten. | Unternehmen aufhalten. |
| - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich | - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich |
| nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort | nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort |
| der Erbringung aufhalten. | der Erbringung aufhalten. |
| - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall | - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall |
| nutzen. | nutzen. |
| - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des | - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des |
| Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und | Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und |
| Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
| bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im | bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im |
| Gesicht strikt notwendigen Dauer. | Gesicht strikt notwendigen Dauer. |
| - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m | - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m |
| angeordnet sein. | angeordnet sein. |
| - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach | - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach |
| jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu | jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu |
| desinfizieren. | desinfizieren. |
| - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. | - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. |
| § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden | § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden |
| Modalitäten empfangen: | Modalitäten empfangen: |
| - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht | - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht |
| über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
| - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
| Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
| - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m | - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m |
| durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. | durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. |
| Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
| notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
| In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
| unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
| begleiten. | begleiten. |
| § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen | § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen |
| Uhrzeiten geöffnet bleiben. | Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
| Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet |
| bleiben. | bleiben. |
| § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge | § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge |
| der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, | der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, |
| Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers | Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers |
| des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass | des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass |
| die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine |
| Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, | Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, |
| Fahnen oder andere Gegenstände auf. | Fahnen oder andere Gegenstände auf. |
| § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder | § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder |
| Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden | Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden |
| Bedingungen erlauben: | Bedingungen erlauben: |
| - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt | - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt |
| ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. | ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. |
| - Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. | - Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. |
| - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes | - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes |
| Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
| bedecken. | bedecken. |
| - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
| die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. |
| - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den | - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den |
| Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
| - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke | - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke |
| konsumieren. | konsumieren. |
| - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
| kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. |
| - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit |
| getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern | getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern |
| die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände | die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände |
| nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine | nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine |
| Alternativlösung festlegen. | Alternativlösung festlegen. |
| Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
| notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
| In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
| unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
| begleiten. | begleiten. |
| Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der | Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der |
| Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den | Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den |
| zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
| Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung | Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen |
| Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
| diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
| der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. | der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. |
| Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort | Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort |
| ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der | ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der |
| Gemeindebehörden. | Gemeindebehörden. |
| § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, | § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, |
| touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und | touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und |
| Gaststättengewerbe sind geschlossen. | Gaststättengewerbe sind geschlossen. |
| Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen | Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen |
| zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind | zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind |
| erlaubt. | erlaubt. |
| Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, | Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, |
| touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. | touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
| 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, | 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, |
| Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, | Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, |
| 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher | 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher |
| Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme | Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme |
| von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, | von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, |
| 3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, | 3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, |
| 4. Natursehenswürdigkeiten. | 4. Natursehenswürdigkeiten. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet. | In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet. |
| Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: | Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: |
| - Museen, | - Museen, |
| - historische Gebäude und Denkmäler, | - historische Gebäude und Denkmäler, |
| - Burgen und Schlösser. | - Burgen und Schlösser. |
| Als "Museen" gelten: | Als "Museen" gelten: |
| - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, | - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, |
| nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als | nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als |
| Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, | Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, |
| - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste | - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste |
| der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und | der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und |
| immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, | immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, |
| Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, | Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, |
| vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für | vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für |
| die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur | die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur |
| allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert | allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert |
| werden. | werden. |
| Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: | Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: |
| - Gärten, | - Gärten, |
| - Parks und Naturreservate, | - Parks und Naturreservate, |
| - Zoos und Tierparks. | - Zoos und Tierparks. |
| Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen | Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen |
| Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: | Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: |
| - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die | - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die |
| unter demselben Dach wohnen. | unter demselben Dach wohnen. |
| - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. |
| - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon | - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon |
| wird eingerichtet. | wird eingerichtet. |
| - Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. | - Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. |
| - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. | - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. |
| - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird |
| erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. | erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. |
| - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des | - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des |
| Social Distancing verantwortlich. | Social Distancing verantwortlich. |
| - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
| Regeln einhalten. | Regeln einhalten. |
| - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind | - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind |
| geschlossen. | geschlossen. |
| - Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert | - Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert |
| werden. | werden. |
| Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten | Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten |
| gelten folgende Bedingungen: | gelten folgende Bedingungen: |
| - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die | - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die |
| unter demselben Dach wohnen. | unter demselben Dach wohnen. |
| - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. |
| - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon | - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon |
| wird eingerichtet. | wird eingerichtet. |
| - Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. | - Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. |
| - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. | - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. |
| - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird |
| erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. | erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. |
| - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des | - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des |
| Social Distancing verantwortlich. | Social Distancing verantwortlich. |
| - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
| Regeln einhalten | Regeln einhalten |
| - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind | - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind |
| geschlossen." | geschlossen." |
| Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. | "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. |
| Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase | Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase |
| mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, | mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, |
| sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, | sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, |
| Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge | Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge |
| oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte | oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte |
| Beförderungsmittel betreten werden. | Beförderungsmittel betreten werden. |
| In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen | In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen |
| Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, | Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, |
| sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und | sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und |
| andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund | andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund |
| anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." | anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." |
| Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich | "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich |
| anders vorgesehen: | anders vorgesehen: |
| 1. Menschenansammlungen, | 1. Menschenansammlungen, |
| 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
| festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und | festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und |
| rekreativer Art, | rekreativer Art, |
| 3. eintägige Schulausflüge, | 3. eintägige Schulausflüge, |
| 4. mehrtägige Schulausflüge, | 4. mehrtägige Schulausflüge, |
| 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen | 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen |
| Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, | Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, |
| 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: | In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: |
| - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 | - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 |
| Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
| Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
| - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 |
| Personen, | Personen, |
| - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens | - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens |
| 30 Personen, | 30 Personen, |
| - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung | - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung |
| über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in | über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in |
| Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die | Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die |
| mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter | mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter |
| Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die | Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die |
| Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht | Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht |
| zugänglich ist, | zugänglich ist, |
| - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu | - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu |
| Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die | Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die |
| unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei | unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei |
| anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung | anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, |
| - regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, | - regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, |
| die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, | die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, |
| insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von | insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von |
| höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer | höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer |
| erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von | erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von |
| 1,5 m zwischen den Personen, | 1,5 m zwischen den Personen, |
| - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei | - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei |
| Reitern." | Reitern." |
| Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und | "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und |
| Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von | Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von |
| den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt | den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt |
| worden sind. | worden sind. |
| Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. | Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. |
| Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und | Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und |
| Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken. | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken. |
| In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten | In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten |
| im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 | im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 |
| wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten | wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten |
| Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und | Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und |
| zuständigen Behörden. | zuständigen Behörden. |
| Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches | Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches |
| Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund | Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund |
| schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer | schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer |
| spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen. | spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen. |
| Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen | Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen |
| bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können | bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können |
| für diese Einrichtungen vorgesehen werden. | für diese Einrichtungen vorgesehen werden. |
| Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen | Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen |
| Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und | Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und |
| Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der | Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der |
| Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen. | Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen. |
| Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können | Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können |
| die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für | die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für |
| begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." | begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." |
| Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der | "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der |
| öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei | öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei |
| Notwendigkeit. | Notwendigkeit. |
| Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick | Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick |
| auf: | auf: |
| - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 | - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 |
| erlaubt ist, | erlaubt ist, |
| - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, | - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, |
| - den Zugang zu medizinischer Versorgung, | - den Zugang zu medizinischer Versorgung, |
| - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern | - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern |
| im Rahmen des geteilten Sorgerechts, | im Rahmen des geteilten Sorgerechts, |
| - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen | - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen |
| mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, | mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, |
| - Versorgung von Tieren, | - Versorgung von Tieren, |
| - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
| Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
| - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in | - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in |
| einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder | einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder |
| wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
| Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
| - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
| 5bis vorgesehen sind, | 5bis vorgesehen sind, |
| - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, | - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, |
| - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von | - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von |
| Immobilien." | Immobilien." |
| Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
| geahndet: | geahndet: |
| - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der | - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der |
| Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer | Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
| - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." | - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." |
| Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit | "Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des | Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des |
| vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang | vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang |
| und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über | und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über |
| das Polizeiamt." | das Polizeiamt." |
| Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
| 7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. | 7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. | - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. |
| Juni 2020 einschließlich anwendbar, | Juni 2020 einschließlich anwendbar, |
| - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 | - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 |
| einschließlich anwendbar, | einschließlich anwendbar, |
| - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 | - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 |
| einschließlich abgesagt, | einschließlich abgesagt, |
| - sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, | - sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, |
| folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis | folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis |
| zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." | zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. |
| Brüssel, den 15. Mai 2020 | Brüssel, den 15. Mai 2020 |
| P. DE CREM | P. DE CREM |