Etaamb.openjustice.be
Arrêté Ministériel du 15 janvier 2021
publié le 30 septembre 2021

Arrêté ministériel portant des mesures de prévention contre la peste porcine africaine. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2021033227
pub.
30/09/2021
prom.
15/01/2021
ELI
eli/arrete/2021/01/15/2021033227/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


15 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel portant des mesures de prévention contre la peste porcine africaine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 15 janvier 2021 portant des mesures de prévention contre la peste porcine africaine (Moniteur belge du 25 janvier 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 15. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest Der Minister der Landwirtschaft Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und 4, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 9bis, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des Artikels 15 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, des Artikels 40;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 9. November 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.461 des Staatsrates vom 11. Januar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen zu Handelszwecken, erwähnt in Anlage II Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist verboten.

Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen ohne Handelszweck, erwähnt in Anlage II Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist verboten. § 2 - Paragraph 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ansammlungen von Schlachtschweinen, erwähnt in Artikel 49 Punkt iii. Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren.

Art. 2 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.

Art. 3 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in Schweinebestände eingeführt werden.

Art. 4 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19.

März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemäß den Anweisungen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

Art. 5 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest] Art. 6 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest] Art. 7 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13.

Februar 2003, 30. Oktober 2003 und 15. Januar 2004, wird aufgehoben.

Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 26. September 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Februar 2019 und 22. Mai 2019, wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 15. Januar 2021 D. CLARINVAL

^