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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 15/01/2021
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Arrêté ministériel portant des mesures de prévention contre la peste porcine africaine. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende maatregelen ter preventie van Afrikaanse varkenspest. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
15 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel portant des mesures de 15 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende maatregelen ter
prévention contre la peste porcine africaine. - Traduction allemande preventie van Afrikaanse varkenspest. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 15 janvier 2021 portant des mesures de besluit van 15 januari 2021 houdende maatregelen ter preventie van
prévention contre la peste porcine africaine (Moniteur belge du 25 janvier 2021). Afrikaanse varkenspest (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
15. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen 15. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und 4, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und 4, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des
Artikels 9bis, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des Artikels 9bis, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des
Artikels 15 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 15 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des
Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13,
ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, des Artikels 40; Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, des Artikels 40;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest; Schweinepest;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest; Schweinepest;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 zur
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands
gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch
Wildschweine; Wildschweine;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest; Afrikanischen Schweinepest;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2020;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 9. November 2020; Föderalbehörde vom 9. November 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.461 des Staatsrates vom 11. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.461 des Staatsrates vom 11. Januar
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen zu Artikel 1 - § 1 - Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen zu
Handelszwecken, erwähnt in Anlage II Buchstabe B des Königlichen Handelszwecken, erwähnt in Anlage II Buchstabe B des Königlichen
Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und
das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit
diesen Tieren, ist verboten. diesen Tieren, ist verboten.
Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen ohne Handelszweck, erwähnt Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen ohne Handelszweck, erwähnt
in Anlage II Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 in Anlage II Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014
über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist
verboten. verboten.
§ 2 - Paragraph 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ansammlungen von § 2 - Paragraph 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ansammlungen von
Schlachtschweinen, erwähnt in Artikel 49 Punkt iii. Buchstabe c) des Schlachtschweinen, erwähnt in Artikel 49 Punkt iii. Buchstabe c) des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den
Handel mit diesen Tieren. Handel mit diesen Tieren.
Art. 2 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Art. 2 - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres
Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, außer wenn dies für eine
ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist. ordnungsgemäße Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.
Art. 3 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Art. 3 - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem
Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen
nicht in Schweinebestände eingeführt werden. nicht in Schweinebestände eingeführt werden.
Art. 4 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 4 - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19.
März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten
Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei
medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen zugelassenen medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen zugelassenen
Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur
Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar
gemäß den Anweisungen der Föderalagentur für die Sicherheit der gemäß den Anweisungen der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette. Nahrungsmittelkette.
Art. 5 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 Art. 5 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990
zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest] Schweinepest]
Art. 6 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 Art. 6 - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997
zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest] Schweinepest]
Art. 7 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 Art. 7 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002
zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands
gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch
Wildschweine, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Wildschweine, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13.
Februar 2003, 30. Oktober 2003 und 15. Januar 2004, wird aufgehoben. Februar 2003, 30. Oktober 2003 und 15. Januar 2004, wird aufgehoben.
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 26. September 2018 zur Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 26. September 2018 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest, abgeändert durch die Ministeriellen Afrikanischen Schweinepest, abgeändert durch die Ministeriellen
Erlasse vom 8. Februar 2019 und 22. Mai 2019, wird aufgehoben. Erlasse vom 8. Februar 2019 und 22. Mai 2019, wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 15. Januar 2021 Brüssel, den 15. Januar 2021
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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