publié le 19 avril 2024
Arrêté ministériel déterminant les indemnités octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux principaux. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 FEVRIER 2024. - Arrêté ministériel déterminant les indemnités octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux principaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2024 déterminant les indemnités octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux principaux (Moniteur belge du 29 février 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12.April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels 6 Nr. 2;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen können;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9.
Juni 2024 stattfinden, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt werden.
Betroffen sind: 1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 12.April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der Provinzialregierungen sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese außerordentlichen Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder geben, 2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der Wahlen erfüllen, 3.vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40 Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden. § 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden.
Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen, die vom Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden.
Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden Führungsaufgaben beziehungsweise den zu ergreifenden Maßnahmen folgen und die gegebenenfalls vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder von den bestimmten Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und vom Personal, das dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt wird, tatsächlich ausgeübt werden.
Art. 2 - § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel 1 erwähnten Entschädigungen verwendet: - 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben, - 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben.
Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemäß der Formel: Entschädigung X (Index des Monats in dem die Wählerliste erstellt wird/ Index Dezember 2023) § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für außerordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes gewährt werden.
Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand organisiert sind.
Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden, wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist. § 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration erstellt wird. § 4 - Diese Entschädigungen werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 A. VERLINDEN