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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 09/02/2024
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Arrêté ministériel déterminant les indemnités octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux principaux. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de vergoedingen toegekend aan de leden en medewerkers van de kieshoofdbureaus. - Duitse vertaling
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9 FEVRIER 2024. - Arrêté ministériel déterminant les indemnités 9 FEBRUARI 2024. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de
octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux vergoedingen toegekend aan de leden en medewerkers van de
principaux. - Traduction allemande kieshoofdbureaus. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 9 février 2024 déterminant les indemnités besluit van 9 februari 2024 tot vaststelling van de vergoedingen
octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux toegekend aan de leden en medewerkers van de kieshoofdbureaus
principaux (Moniteur belge du 29 février 2024). (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den 9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den
Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten
Entschädigungen Entschädigungen
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung, Demokratischen Erneuerung,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1938 zur Abweichung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1938 zur Abweichung
von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171
vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen
zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4; zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die
Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels
6 Nr. 2; 6 Nr. 2;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch
indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen
können; können;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern
der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich
festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9. Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9.
Juni 2024 stattfinden, Juni 2024 stattfinden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches
erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und
Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben
gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der
Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss.
§ 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2
erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung
außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für
die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der
normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt
werden. werden.
Betroffen sind: Betroffen sind:
1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemäß dem Königlichen Erlass 1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemäß dem Königlichen Erlass
vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten
Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935
über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und
Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der
Provinzialregierungen sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen Provinzialregierungen sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen
der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese außerordentlichen der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese außerordentlichen
Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder
geben, geben,
2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der 2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der
Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind
und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der
Wahlen erfüllen, Wahlen erfüllen,
3. vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte 3. vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte
Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation
der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40 der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40
Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden. Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden.
§ 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen § 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen
Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden. Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden.
Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen, die vom Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen, die vom
Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten
Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu
ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften
vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem
Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden. Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden.
Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden
Führungsaufgaben beziehungsweise den zu ergreifenden Maßnahmen folgen Führungsaufgaben beziehungsweise den zu ergreifenden Maßnahmen folgen
und die gegebenenfalls vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder und die gegebenenfalls vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder
von den bestimmten Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und vom von den bestimmten Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und vom
Personal, das dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt wird, Personal, das dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt wird,
tatsächlich ausgeübt werden. tatsächlich ausgeübt werden.
Art. 2 - § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel Art. 2 - § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel
1 erwähnten Entschädigungen verwendet: 1 erwähnten Entschädigungen verwendet:
- 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben, - 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben,
- 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben. - 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben.
Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des
Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemäß der Formel: Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemäß der Formel:
Entschädigung X (Index des Monats Entschädigung X (Index des Monats
in dem die Wählerliste erstellt wird/ in dem die Wählerliste erstellt wird/
Index Dezember 2023) Index Dezember 2023)
§ 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen
Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für
außerordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes außerordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes
gewährt werden. gewährt werden.
Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration
bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros
berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand
organisiert sind. organisiert sind.
Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag
nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen
Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden, festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden,
wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden
Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist. Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist.
§ 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei § 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei
der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989
über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines
Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der
aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über
die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration erstellt wird. Agglomeration erstellt wird.
§ 4 - Diese Entschädigungen werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des § 4 - Diese Entschädigungen werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des
Wahlgesetzbuches verteilt. Wahlgesetzbuches verteilt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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