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Arrêté ministériel déterminant les indemnités octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux principaux. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de vergoedingen toegekend aan de leden en medewerkers van de kieshoofdbureaus. - Duitse vertaling |
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9 FEVRIER 2024. - Arrêté ministériel déterminant les indemnités | 9 FEBRUARI 2024. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de |
octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux | vergoedingen toegekend aan de leden en medewerkers van de |
principaux. - Traduction allemande | kieshoofdbureaus. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 9 février 2024 déterminant les indemnités | besluit van 9 februari 2024 tot vaststelling van de vergoedingen |
octroyées aux membres et collaborateurs des bureaux électoraux | toegekend aan de leden en medewerkers van de kieshoofdbureaus |
principaux (Moniteur belge du 29 février 2024). | (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den | 9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den |
Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten | Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten |
Entschädigungen | Entschädigungen |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung, | Demokratischen Erneuerung, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1938 zur Abweichung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1938 zur Abweichung |
von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 | von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 |
vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen | vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen |
zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4; | zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die |
Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels | Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels |
6 Nr. 2; | 6 Nr. 2; |
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch | In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch |
indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen | indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen |
können; | können; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern | In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern |
der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich | der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich |
festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9. | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9. |
Juni 2024 stattfinden, | Juni 2024 stattfinden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches | Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches |
erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und | erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und |
Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben | Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben |
gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der | gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der |
Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. | Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. |
§ 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des | § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 | zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 |
erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung | erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung |
außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für | außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für |
die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der | die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der |
normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt | normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt |
werden. | werden. |
Betroffen sind: | Betroffen sind: |
1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemäß dem Königlichen Erlass | 1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände, die gemäß dem Königlichen Erlass |
vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten | vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten |
Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 | Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 |
über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und | über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und |
Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der | Gemeinden Mitglied der Kanzleien der Gerichte oder der |
Provinzialregierungen sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen | Provinzialregierungen sind und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen |
der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese außerordentlichen | der Organisation der Wahlen erfüllen, sofern diese außerordentlichen |
Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder | Aufgaben kein Anrecht auf die in § 1 erwähnten Anwesenheitsgelder |
geben, | geben, |
2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der | 2. Personalmitglieder der Kanzleien der Gerichte und der |
Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind | Provinzialregierungen, die nicht Mitglied der Hauptwahlvorstände sind |
und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der | und die außerordentliche Aufgaben im Rahmen der Organisation der |
Wahlen erfüllen, | Wahlen erfüllen, |
3. vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte | 3. vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eingesetzte |
Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation | Personalmitglieder, sofern diese Personen im Rahmen der Organisation |
der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40 | der Wahlen speziell und vorübergehend für eine Dauer von höchstens 40 |
Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden. | Stunden für Logistik- oder Eingabeaufgaben eingesetzt wurden. |
§ 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen | § 3 - Was die Wahlaufgaben betrifft, muss eine Unterscheidung zwischen |
Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden. | Führungsaufgaben und Ausführungsaufgaben gemacht werden. |
Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen, die vom | Führungsaufgaben sind Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen, die vom |
Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten | Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Sekretär und von den bestimmten |
Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu | Beisitzern des Hauptwahlvorstandes zu erfüllen beziehungsweise zu |
ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften | ergreifen sind, damit sämtlichen durch die Wahlrechtsvorschriften |
vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem | vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird und die Wahlen in einem |
Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden. | Wahlkreis oder Kanton effizient organisiert werden. |
Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden | Ausführungsaufgaben sind alle Handlungen, die aus den zu erfüllenden |
Führungsaufgaben beziehungsweise den zu ergreifenden Maßnahmen folgen | Führungsaufgaben beziehungsweise den zu ergreifenden Maßnahmen folgen |
und die gegebenenfalls vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder | und die gegebenenfalls vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes oder |
von den bestimmten Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und vom | von den bestimmten Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und vom |
Personal, das dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt wird, | Personal, das dem Hauptwahlvorstand zur Verfügung gestellt wird, |
tatsächlich ausgeübt werden. | tatsächlich ausgeübt werden. |
Art. 2 - § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel | Art. 2 - § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel |
1 erwähnten Entschädigungen verwendet: | 1 erwähnten Entschädigungen verwendet: |
- 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben, | - 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben, |
- 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben. | - 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben. |
Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des | Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemäß der Formel: | Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemäß der Formel: |
Entschädigung X (Index des Monats | Entschädigung X (Index des Monats |
in dem die Wählerliste erstellt wird/ | in dem die Wählerliste erstellt wird/ |
Index Dezember 2023) | Index Dezember 2023) |
§ 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des | § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen | zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen |
Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für | Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für |
außerordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes | außerordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund | Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund |
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration | Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration |
bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros | bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros |
berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand | berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand |
organisiert sind. | organisiert sind. |
Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag | Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag |
nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen | nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen |
Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden, | festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden, |
wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden | wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden |
Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist. | Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist. |
§ 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei | § 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei |
der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 | der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 |
über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler | über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler |
Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines | Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines |
Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der | Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der |
aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler | die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler |
Agglomeration erstellt wird. | Agglomeration erstellt wird. |
§ 4 - Diese Entschädigungen werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des | § 4 - Diese Entschädigungen werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des |
Wahlgesetzbuches verteilt. | Wahlgesetzbuches verteilt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024 |
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