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Arrêté Ministériel du 09 février 2024
publié le 02 avril 2024

Arrêté ministériel remplaçant les annexes de l'arrêté ministériel de 14 mars 2019 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote électronique avec preuve papier lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024002648
pub.
02/04/2024
prom.
09/02/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 FEVRIER 2024. - Arrêté ministériel remplaçant les annexes de l'arrêté ministériel de 14 mars 2019 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote électronique avec preuve papier lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 3 et 4 et de l'annexe 3 de l'arrêté ministériel du 9 février 2024 remplaçant les annexes de l'arrêté ministériel de 14 mars 2019 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote électronique avec preuve papier lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté (Moniteur belge du 22 février 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Ersetzung der Anlagen zum Ministeriellen Erlass vom 14.März 2019 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt durch das Gesetz vom 28. März 2023;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2023;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. März 2019 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 9. Juni 2024 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Art. 3 - Im Ministeriellen Erlass vom 14. März 2019 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente, wird Anlage 3 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente, durch das Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 9. Februar 2024 A. VERLINDEN

Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für erstens das Europäische Parlament, zweitens die Abgeordnetenkammer, drittens das Wallonische Parlament und viertens das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 16 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 16 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Chipkarte für die Stimmabgabe. - Der im Ausland ansässige belgische volljährige Wähler, der eine grüne Wahlaufforderung vorweist, erhält eine validierte Chipkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschließlich für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Wahl der Abgeordnetenkammer wählen kann. - Der im Ausland ansässige belgische volljährige Wähler, der eine gelbe Wahlaufforderung vorweist, erhält eine validierte Chipkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschließlich für die Wahl der Abgeordnetenkammer wählen kann. - Der belgische minderjährige Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, und der im Ausland ansässige belgische minderjährige Wähler, die eine blaue Wahlaufforderung vorweisen, erhalten eine validierte Chipkarte, die so angepasst wurde, dass sie ausschließlich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen können. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine blaue Wahlaufforderung vorweist, erhält eine validierte Chipkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschließlich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Chipkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlcomputer ein. - Der Wähler drückt auf dem Berührungsbildschirm auf die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen möchte. 4. Der belgische volljährige Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen Parlaments ab und bestätigt sie ebenfalls; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie ebenfalls. Der belgische minderjährige Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab, die er anschließend bestätigt.

Der im Ausland ansässige belgische volljährige Wähler, der für die persönliche Stimmabgabe einer belgischen Gemeinde angegliedert ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt seine Stimmabgabe, sofern dieser Wähler eine grüne Wahlaufforderung besitzt. Der im Ausland ansässige belgische volljährige Wähler, der für die persönliche Stimmabgabe einer belgischen Gemeinde angegliedert ist, gibt seine Stimme ausschließlich für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt seine Stimmabgabe, sofern dieser Wähler eine gelbe Wahlaufforderung besitzt. Der im Ausland ansässige belgische minderjährige Wähler, der für die persönliche Stimmabgabe einer belgischen Gemeinde angegliedert ist, gibt seine Stimme ausschließlich für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe, sofern dieser Wähler eine blaue Wahlaufforderung besitzt.

Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er auf dem Berührungsbildschirm auf das Feld der gewählten Liste drückt und diese Wahl bestätigt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so drückt er auf das Stimmfeld im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet, und bestätigt diese Wahl. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten drückt. Dazu drückt er gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. Er bestätigt diese Wahl. b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er auf dem Berührungsbildschirm auf das Feld der gewählten Liste drückt und diese Wahl bestätigt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so drückt er auf das Stimmfeld im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet, und bestätigt diese Wahl. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten drückt. Dazu drückt er gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. Er bestätigt diese Wahl. c) Für die Wahl des Wallonischen Parlaments: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er auf dem Berührungsbildschirm auf das Feld der gewählten Liste drückt und diese Wahl bestätigt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so drückt er auf das Stimmfeld im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet, und bestätigt diese Wahl. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten drückt. Dazu drückt er gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. Er bestätigt diese Wahl. d) Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er auf dem Berührungsbildschirm auf das Feld der gewählten Liste drückt und diese Wahl bestätigt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so drückt er auf das Stimmfeld im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet, und bestätigt diese Wahl. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten drückt. Dazu drückt er gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer Kandidaten; das Feld jedes gewählten Kandidaten wird grau hinterlegt.

Er bestätigt diese Wahl. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er den Stimmzettel, der über den Wahlcomputer ausgedruckt wird, und faltet ihn gleichmäßig und sorgfältig in der Mitte mit der bedruckten Seite nach innen.Dann nimmt er seine Chipkarte zurück. Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck liest er den Barcode seines Stimmzettels anhand des Lesegeräts, das sich in einer der Wahlkabinen des Wahlbüros befindet; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 7. Der Wähler begibt sich mit seinem Stimmzettel, der noch immer in der Mitte mit der bedruckten Seite nach innen gefaltet ist, zur Urne. Befindet sich bereits ein anderer Wähler vor der Urne, um dort seinen Stimmzettel einzuspeichern, muss der Wähler in dem Wartebereich warten. Anschließend händigt der Wähler dem Vorstandsvorsitzenden oder dem vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzer die Chipkarte aus, scannt den Barcode seines Stimmzettels - durch diesen Vorgang öffnet sich der Schlitz der Urne - und steckt seinen Stimmzettel dann in die Urne. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 8. Der Stimmzettel wird für ungültig erklärt: a) wenn der Wähler seinen Stimmzettel beim Verlassen der Wahlkabine so auffaltet, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat.Dies gilt auch, wenn der Wähler außen auf seinem Stimmzettel Markierungen oder Eintragungen angebracht hat, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens den ihm ausgehändigten Stimmzettel beschädigt hat, c) wenn aus irgendeinem technischen Grund das Ausdrucken des Stimmzettels sich ganz oder zum Teil als unmöglich erweist, d) wenn der Wähler bei einer Visualisierung des Inhalts des Barcodes auf dem Bildschirm feststellt, dass es einen Unterschied zwischen dieser Visualisierung auf dem Bildschirm und dem Vermerk der Stimmabgabe so wie in schriftlicher Form auf dem Stimmzettel angegeben gibt, e) wenn der Barcode nicht durch die elektronische Urne gelesen werden kann. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer neuen Chipkarte zu wiederholen. Auch wenn ein Wähler vor seiner Stimmabgabe die ihm ausgehändigte Chipkarte versehentlich beschädigt hat, erhält er eine neue Chipkarte. 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2024 zur Ersetzung der Anlagen zum Ministeriellen Erlass vom 14. März 2019 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines elektronischen Wahlsystems mit Papierbescheinigung bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente, beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

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