publié le 08 septembre 2011
Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUIN 2010. - Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 juin 2010 déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 11 juin 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist, Erlässt: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge. Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte verwendet werden.
Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in der Anlage erwähnt.
Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten.
Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten.
Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in der Anlage erwähnt.
Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet werden.
Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt.
Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt.
Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes gedruckt: - in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der Anlage enthalten darf, - EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen Nationalbank bestimmt.
Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Neutralisierungssysteme darstellen.
Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen, legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden sind, garantiert wird.
Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen.
Brüssel, den 3. Juni 2010 Frau A. TURTELBOOM
Anlage
Code
Mindestmasse innen
Höchstmasse aussen
Inhalt
52
110 mm x 175 mm
126 mm x 223 mm
1-100 Geldscheine
55
150 mm x 220 mm
166 mm x 268 mm
80-400 Geldscheine oder 1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden sind
56
220 mm x 275 mm
236 mm x 323 mm
400-1000 Geldscheine
03
265 mm x 330 mm
281 mm x 378 mm
1000-2000 Geldscheine
04
265 mm x 470 mm
281 mm x 518 mm
2000-3000 Geldscheine
06
350 mm x 490 mm
366 mm x 538 mm
3000-5000 Geldscheine
57
120 mm x 260 mm
136 mm x 308 mm
1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen
50
265 mm x 390 mm
281 mm x 438 mm
>= 5 Verpackungen mit dem Code 52 und/oder >= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden Brüssel, den 3. Juni 2010 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM