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Arrêté Ministériel du 03 juin 2010
publié le 08 septembre 2011

Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000564
pub.
08/09/2011
prom.
03/06/2010
ELI
eli/arrete/2010/06/03/2011000564/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JUIN 2010. - Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 juin 2010 déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 11 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist, Erlässt: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge. Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte verwendet werden.

Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in der Anlage erwähnt.

Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten.

Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten.

Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in der Anlage erwähnt.

Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet werden.

Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt.

Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt.

Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes gedruckt: - in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der Anlage enthalten darf, - EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen Nationalbank bestimmt.

Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Neutralisierungssysteme darstellen.

Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen, legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden sind, garantiert wird.

Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen.

Brüssel, den 3. Juni 2010 Frau A. TURTELBOOM

Anlage

Code

Mindestmasse innen

Höchstmasse aussen

Inhalt

52

110 mm x 175 mm

126 mm x 223 mm

1-100 Geldscheine

55

150 mm x 220 mm

166 mm x 268 mm

80-400 Geldscheine oder 1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden sind

56

220 mm x 275 mm

236 mm x 323 mm

400-1000 Geldscheine

03

265 mm x 330 mm

281 mm x 378 mm

1000-2000 Geldscheine

04

265 mm x 470 mm

281 mm x 518 mm

2000-3000 Geldscheine

06

350 mm x 490 mm

366 mm x 538 mm

3000-5000 Geldscheine

57

120 mm x 260 mm

136 mm x 308 mm

1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen

50

265 mm x 390 mm

281 mm x 438 mm

>= 5 Verpackungen mit dem Code 52 und/oder >= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden Brüssel, den 3. Juni 2010 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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