Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 03/06/2010
← Retour vers "Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot bepaling van de modaliteiten voor de conditionering van de biljetten in containers die zijn uitgerust met een neutralisatiesysteem. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JUIN 2010. - Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives 3 JUNI 2010. - Ministerieel besluit tot bepaling van de modaliteiten
au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système voor de conditionering van de biljetten in containers die zijn
de neutralisation. - Traduction allemande uitgerust met een neutralisatiesysteem. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 3 juin 2010 déterminant les modalités besluit van 3 juni 2010 tot bepaling van de modaliteiten voor de
relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés conditionering van de biljetten in containers die zijn uitgerust met
d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 11 juin 2010). een neutralisatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten 3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem
ausgerüsteten Containern ausgerüsteten Containern
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge,
insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des
Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007; Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die
Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass
die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem
ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache,
dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren
dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der
geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die
obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist, öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter
Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom
7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden
für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge. Werttransportfahrzeuge.
Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit
einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert
werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte
verwendet werden. verwendet werden.
Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den
Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in
der Anlage erwähnt. der Anlage erwähnt.
Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des
Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des
Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten. Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten.
Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von
Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten. Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten.
Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit
Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für
den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle
in der Anlage erwähnt. in der Anlage erwähnt.
Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von
Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3 Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3
Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet
werden. werden.
Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des
Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses
geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt. geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt.
Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den
in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter
Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt. Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt.
Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes
gedruckt: gedruckt:
- in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der - in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der
Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende
Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der
Anlage enthalten darf, Anlage enthalten darf,
- EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen - EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen
Nationalbank bestimmt. Nationalbank bestimmt.
Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte
Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie
kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des
Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten
Neutralisierungssysteme darstellen. Neutralisierungssysteme darstellen.
Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von
Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen, Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen,
legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung
mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern
beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden
sind, garantiert wird. sind, garantiert wird.
Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine
Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in
Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport
erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose
Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen. Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen.
Brüssel, den 3. Juni 2010 Brüssel, den 3. Juni 2010
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage Anlage
Code Code
Mindestmasse innen Mindestmasse innen
Höchstmasse aussen Höchstmasse aussen
Inhalt Inhalt
52 52
110 mm x 175 mm 110 mm x 175 mm
126 mm x 223 mm 126 mm x 223 mm
1-100 Geldscheine 1-100 Geldscheine
55 55
150 mm x 220 mm 150 mm x 220 mm
166 mm x 268 mm 166 mm x 268 mm
80-400 Geldscheine 80-400 Geldscheine
oder oder
1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden 1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden
sind sind
56 56
220 mm x 275 mm 220 mm x 275 mm
236 mm x 323 mm 236 mm x 323 mm
400-1000 Geldscheine 400-1000 Geldscheine
03 03
265 mm x 330 mm 265 mm x 330 mm
281 mm x 378 mm 281 mm x 378 mm
1000-2000 Geldscheine 1000-2000 Geldscheine
04 04
265 mm x 470 mm 265 mm x 470 mm
281 mm x 518 mm 281 mm x 518 mm
2000-3000 Geldscheine 2000-3000 Geldscheine
06 06
350 mm x 490 mm 350 mm x 490 mm
366 mm x 538 mm 366 mm x 538 mm
3000-5000 Geldscheine 3000-5000 Geldscheine
57 57
120 mm x 260 mm 120 mm x 260 mm
136 mm x 308 mm 136 mm x 308 mm
1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen 1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen
50 50
265 mm x 390 mm 265 mm x 390 mm
281 mm x 438 mm 281 mm x 438 mm
>= 5 Verpackungen mit dem Code 52 >= 5 Verpackungen mit dem Code 52
und/oder und/oder
>= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56 >= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung
der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem
Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden
Brüssel, den 3. Juni 2010 Brüssel, den 3. Juni 2010
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^