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Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot bepaling van de modaliteiten voor de conditionering van de biljetten in containers die zijn uitgerust met een neutralisatiesysteem. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 JUIN 2010. - Arrêté ministériel déterminant les modalités relatives | 3 JUNI 2010. - Ministerieel besluit tot bepaling van de modaliteiten |
au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés d'un système | voor de conditionering van de biljetten in containers die zijn |
de neutralisation. - Traduction allemande | uitgerust met een neutralisatiesysteem. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 3 juin 2010 déterminant les modalités | besluit van 3 juni 2010 tot bepaling van de modaliteiten voor de |
relatives au conditionnement des billets dans des conteneurs dotés | conditionering van de biljetten in containers die zijn uitgerust met |
d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 11 juin 2010). | een neutralisatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 3. JUNI 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem | für das Verpacken der Geldscheine in mit einem Neutralisierungssystem |
ausgerüsteten Containern | ausgerüsteten Containern |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, |
insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des | insbesondere des Artikels 6ter, abgeändert durch Artikel 8 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007; | Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die | In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die |
Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass | Notwendigkeit begründet ist, angesichts der neuen Feststellungen, dass |
die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem | die Anzahl Diebstähle von mit einem Neutralisierungssystem |
ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, | ausgerüsteten Containern zugenommen hat, und angesichts der Tatsache, |
dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren | dass die verwendeten Verpackungen das reibungslose Funktionieren |
dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der | dieser Neutralisierungssysteme verhindern; dass die Sicherheit der |
geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die | geschützten Werttransporte hierdurch gefährdet ist; dass die |
obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der | obligatorische Verwendung angemessener Verpackungen aus Gründen der |
öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist, | öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dringend notwendig ist, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom | Königlichem Erlass geschützter Transport: den Königlichen Erlass vom |
7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden | 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden |
für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
Werttransportfahrzeuge. | Werttransportfahrzeuge. |
Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit | Art. 2 - Bei der Verpackung von Geldscheinen, die mithilfe von mit |
einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert | einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern transportiert |
werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte | werden, müssen die in Artikel 9 erwähnten Verpackungsprodukte |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den | Das Verpacken erfolgt gemäss der Verpackungsweise, den |
Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in | Verpackungsmassen und dem entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle in |
der Anlage erwähnt. | der Anlage erwähnt. |
Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des | Art. 3 - Beim Transport von Geldscheinen in den in Artikel 5 § 3 des |
Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des | Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten Containern des |
Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten. | Typs C, E und F ist die Verwendung jeder Form von Verpackung verboten. |
Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von | Die Verwendung von aneinander hängenden Verpackungen und von |
Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten. | Verpackungen für beigefügte Dokumente ist verboten. |
Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit | Art. 4 - Die Verwendung von doppelten Verpackungen ist verboten, mit |
Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für | Ausnahme der Verpackung mit dem Code 50 als doppelte Verpackung für |
den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle | den dieser Verpackungsweise entsprechenden Inhalt, wie in der Tabelle |
in der Anlage erwähnt. | in der Anlage erwähnt. |
Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von | Art. 5 - Die Verpackung mit dem Code 50 darf nur beim Transport von |
Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3 | Geldscheinen in einem Container des Typs A im Sinne von Artikel 5 § 3 |
Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet | Absatz 1 des Königlichen Erlasses geschützter Transport verwendet |
werden. | werden. |
Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des | Art. 6 - Für den Transport von Geldscheinen in einem Container des |
Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses | Typs B im Sinne von Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses |
geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt. | geschützter Transport ist nur die Verpackung mit dem Code 52 erlaubt. |
Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den | Art. 7 - Die Verwendung der Verpackung mit dem Code 57 ist nur für den |
in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter | in Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter |
Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt. | Transport erwähnten Transport von Geld erlaubt. |
Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes | Art. 8 - Auf jeder verwendeten Verpackung steht mindestens Folgendes |
gedruckt: | gedruckt: |
- in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der | - in alphanumerischem Format: Code der Verpackung, gefolgt von der |
Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende | Mindestanzahl und Höchstanzahl Geldscheine, die die betreffende |
Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der | Verpackung je nach Verwendung des Inhalts gemäss der Tabelle in der |
Anlage enthalten darf, | Anlage enthalten darf, |
- EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen | - EZB-Code im Strichcode-Format des Typs 128, wie von der Belgischen |
Nationalbank bestimmt. | Nationalbank bestimmt. |
Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte | Art. 9 - Der Minister des Innern beziehungsweise der von ihm bestimmte |
Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des | Beamte genehmigt die Verpackungsprodukte, die den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie | vorliegenden Erlasses genügen und für die nachgewiesen ist, dass sie |
kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des | kein Hindernis für das korrekte Funktionnieren der in Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten | Königlichen Erlasses geschützter Transport erwähnten |
Neutralisierungssysteme darstellen. | Neutralisierungssysteme darstellen. |
Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von | Art. 10 - Der Verkäufer von Produkten, die als Verpackung von |
Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen, | Geldscheinen für den geschützten Transport verwendet werden sollen, |
legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung | legt dem Käufer eine Bescheinigung vor, mit der die Übereinstimmung |
mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern | mit den Verpackungsprodukten, wie sie vom Minister des Innern |
beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden | beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Beamten genehmigt worden |
sind, garantiert wird. | sind, garantiert wird. |
Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine | Art. 11 - Die in Artikel 2 aufgeführte Bestimmung findet keine |
Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in | Anwendung auf die Verpackung und die Verpackungsweise für den in |
Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport | Artikel 6bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses geschützter Transport |
erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der | erwähnten Transport von Geld, sofern spätestens am Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose | nachgewiesen ist, dass sie kein Hindernis für das reibungslose |
Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen. | Funktionieren der Neutralisierungssysteme darstellen. |
Brüssel, den 3. Juni 2010 | Brüssel, den 3. Juni 2010 |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage | Anlage |
Code | Code |
Mindestmasse innen | Mindestmasse innen |
Höchstmasse aussen | Höchstmasse aussen |
Inhalt | Inhalt |
52 | 52 |
110 mm x 175 mm | 110 mm x 175 mm |
126 mm x 223 mm | 126 mm x 223 mm |
1-100 Geldscheine | 1-100 Geldscheine |
55 | 55 |
150 mm x 220 mm | 150 mm x 220 mm |
166 mm x 268 mm | 166 mm x 268 mm |
80-400 Geldscheine | 80-400 Geldscheine |
oder | oder |
1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden | 1-400 Geldscheine, wenn sie in einem Finanzinstitut verpackt worden |
sind | sind |
56 | 56 |
220 mm x 275 mm | 220 mm x 275 mm |
236 mm x 323 mm | 236 mm x 323 mm |
400-1000 Geldscheine | 400-1000 Geldscheine |
03 | 03 |
265 mm x 330 mm | 265 mm x 330 mm |
281 mm x 378 mm | 281 mm x 378 mm |
1000-2000 Geldscheine | 1000-2000 Geldscheine |
04 | 04 |
265 mm x 470 mm | 265 mm x 470 mm |
281 mm x 518 mm | 281 mm x 518 mm |
2000-3000 Geldscheine | 2000-3000 Geldscheine |
06 | 06 |
350 mm x 490 mm | 350 mm x 490 mm |
366 mm x 538 mm | 366 mm x 538 mm |
3000-5000 Geldscheine | 3000-5000 Geldscheine |
57 | 57 |
120 mm x 260 mm | 120 mm x 260 mm |
136 mm x 308 mm | 136 mm x 308 mm |
1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen | 1-30 Geldscheine + =< 8 Münzen |
50 | 50 |
265 mm x 390 mm | 265 mm x 390 mm |
281 mm x 438 mm | 281 mm x 438 mm |
>= 5 Verpackungen mit dem Code 52 | >= 5 Verpackungen mit dem Code 52 |
und/oder | und/oder |
>= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56 | >= 2 Verpackungen mit dem Code 55 oder dem Code 56 |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur Festlegung |
der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem | der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit einem |
Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden | Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern beigefügt zu werden |
Brüssel, den 3. Juni 2010 | Brüssel, den 3. Juni 2010 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |