publié le 20 juin 2017
Arrêté ministériel portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache. - Coordination officieuse en langue allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
1er FEVRIER 2007. - Arrêté ministériel portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er février 2007 portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache (Moniteur belge du 16 février 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 29 octobre 2012 modifiant l'arrêté ministériel du 1er février 2007 portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache (Moniteur belge du 21 novembre 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 1. FEBRUAR 2007 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch erstellt worden ist Artikel 1 - Die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch, so wie sie in dem Dokument in der Anlage, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen "Melkcontrolecentrum - Vlaanderen, Hagenbroeksesteenweg 169, 2500 Lier" und "Comité du Lait, route de Herve 104, 4651 Battice" erstellt worden ist, beschrieben sind, werden gebilligt. [ANLAGE] [Anlage ersetzt durch einzigen Artikel des M.E. vom 29. Oktober 2012 (B.S. vom 21. November 2012)] 1. Allgemeines 1.1. Vorliegendes Dokument ist eine Beschreibung der Methode, die in Belgien von den Käufern, den Erzeugern und den überberuflichen Einrichtungen, nachstehend ÜE genannt, angewandt wird bei der Kontrolle der Qualität der rohen Kuhmilch, die an Käufer geliefert wird, unbeschadet: - des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2007) und - des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 2004). 1.2. Die überberuflichen Einrichtungen und die repräsentativen Berufsverbände sprechen sich darüber ab, wie nachstehende Punkte praktisch umgesetzt werden. Die festgelegte Methode wird Milchviehhaltern und Käufern auf einfachen Antrag von den überberuflichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt und wird auf der Website der überberuflichen Einrichtungen veröffentlicht. 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Lebensmittelunternehmen: alle öffentlichen oder Privatunternehmen, die, ob auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder nicht, eine mit der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausüben, 2.2. Milcherzeugungsbetrieb: Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, 2.3. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt, 2.4. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, die einen Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, 2.5. Milchsorten: - rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen worden ist, - rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, 2.6. Ladevorgang: Umpumpen einer Milchmenge aus einem Milchtank des Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, 2.7. Milchlieferung: Milchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, 2.8. Liefernummer: eindeutiges Kennzeichen, das einer Probe auf der Grundlage der Identifizierung des Käufers und des Erzeugers, des Datums und der Uhrzeit der Probenahme zugeteilt wird, 2.9. Milchsammlung: Transport vom Laden einer oder mehrerer Lieferungen im Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, 2.10. Sammelwagen: für die Milchsammlung verwendetes Fahrzeug. 3. Milchsammlung 3.1. Beim Transport übersteigt die Temperatur der Milch nicht 10 ° C, es sei denn, die Milch ist innerhalb von 2 Stunden nach Ende des Melkvorgangs gesammelt worden. 3.2. Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen beträgt nicht mehr als 72 Stunden. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne zwischen den Sammlungen, pro Monat gerechnet, 72 Stunden nicht überschreitet. 4. Beprobung der Milch 4.1. Die Milch wird von einer Person (Fahrer des Sammelwagens), die Inhaber einer von der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt. Die Genehmigung wird natürlichen Personen erteilt, die an einem Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE in Zusammenarbeit mit dem belgischen Verband der Milchindustrie (BVM) organisiert wird. Die ÜE kontrollieren stichprobenweise (zum Beispiel während der Kontrolle des Probenahmegeräts), ob der Fahrer des Sammelwagens im Besitz einer gültigen Genehmigung ist; bei dieser Gelegenheit wird ebenfalls die Arbeit des Fahrers des Sammelwagens überprüft. 4.2. Während des Ladens der Milch wird von jeder Lieferung jeder Milchsorte eine repräsentative Probe in eine von der ÜE zugelassene Art Probeflasche abgefüllt, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen aufgeführten Bedingungen erfolgt. Wenn die gelieferte Milch von mehreren Milchtanks stammt, wird die Milch jedes Tanks beprobt. Jede Probe wird mit einem eindeutigen Kennzeichen versehen.
Jede Probe ist Eigentum der ÜE. 4.3. Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung von Proben auf dem Sammelwagen. Dieses System zur Kennzeichnung von Proben wird spätestens am 1. Januar 2014 von allen Käufern in Betrieb genommen. Es registriert die relevanten Informationen über die Probenahme. Der Inhalt der Informationen wird gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2 festgelegt.
Der Typ des Probenahmegeräts und das System zur elektronischen Kennzeichnung von Proben müssen von der ÜE zugelassen werden. Jedes einzelne Probenahmegerät wird von der ÜE zugelassen und identifiziert.
Das ordnungsgemäße Funktionieren des Probenahmegeräts wird mindestens alle sechs Monate von der ÜE kontrolliert. Ein Dokument zum Nachweis der Kontrolle begleitet das Gerät.
Bis zum 31. Dezember 2013 ist der Gebrauch eines Kennzeichnungsystems auf der Grundlage eines eindeutigen Kennzeichnungscodes zugelassen, wie gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2 festgelegt. 4.4. In Abweichung von Punkt 4.3 werden Proben manuell entnommen, wenn das Probenahmegerät defekt ist und/oder wenn aufgrund einer zu geringen Milchmenge eine repräsentative mechanische Probenahme unmöglich ist. 4.5. Die Proben werden unverzüglich auf elektronische Weise mit einer Liefernummer versehen. 4.6. Die Proben werden bei einer Temperatur zwischen 0 und 4° C transportiert und aufbewahrt. Die Käufer bewahren die Proben in einem Kühlraum auf, in dem ausschließlich zu untersuchende Proben aufbewahrt werden. 4.7. Die Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die Zugang zum Kühlraum haben, und stellen sie der ÜE zur Verfügung. 4.8. Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der Untersuchung ist so kurz wie möglich und beträgt nicht mehr als 36 Stunden im Fall von bakteriologischen Untersuchungen und 84 Stunden für alle anderen Untersuchungen.
Der Beginn der Untersuchung ist wie folgt festgelegt: - Keimzahl, Zellgehalt und Hemmstofftest: Beginn des Pipettierens der Probe durch das Untersuchungsgerät, - Filtriertest: Beginn des Filtrierens. 4.9. Käufer, die Milch bei einer begrenzten Anzahl Erzeuger sammeln, können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, sodass die Milch nicht mit einem Sammelwagen, der mit einem in Punkt 4.3 vorgesehenen zugelassenen System zur mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines Sammelwagens, der Inhaber einer in Punkt 4.1 vorgesehenen Genehmigung ist, gesammelt werden muss. Für solche "speziellen Käufer" legt die ÜE das Verfahren für das Entnehmen, das Kennzeichnen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest. 5. Kontrolle der Milchqualität und Maßnahmen infolge ungünstiger Ergebnisse 5.1. Die Kontrolle der Rohmilchqualität wird gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch von den ÜE durchgeführt. 5.2. Die Milchqualität wird gemäß nachstehenden Vorschriften bestimmt.
Im Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben kann von der vorgesehenen Häufigkeit abgewichen werden. 5.2.1. Bestimmung der bakteriologischen Qualität (Keimzahl) 5.2.1.1. Häufigkeit Die Bestimmung der Keimzahl wird zweimal pro Monat an vorher geplanten Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an diesen Daten entnommen worden sind. 5.2.1.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von zwei Monaten. 5.2.2. Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (Zellgehalt) 5.2.2.1. Häufigkeit Die Bestimmung des Zellgehalts wird viermal pro Monat an vorher geplanten Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an diesen Daten entnommen worden sind. 5.2.2.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von drei Monaten. 5.2.3. Abwesenheit von Hemmstoffen (Hemmstofftest) 5.2.3.1. Häufigkeit Der Hemmstofftest wird an jeder Probe durchgeführt. 5.2.3.2. Ergebnis Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis für jede Probe. 5.2.3.3. Auslegung der Ergebnisse für die Anwendung des Lieferverbots Wenn mehrere Proben, die in einem Zeitraum von 24 Stunden entnommen worden sind, ein ungünstiges Ergebnis liefern, gilt dies als ein einziges ungünstiges Ergebnis für die Anwendung des Lieferverbots. 5.2.4. Sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) 5.2.4.1. Häufigkeit Der Filtriertest wird einmal pro Monat an vorher geplanten Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an diesen Daten entnommen worden sind. 5.2.4.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis über einen Zeitraum von einem Monat. Werden mehrere Proben am selben Datum entnommen, gilt das Ergebnis der Probe mit dem ungünstigsten Ergebnis als das Ergebnis. 5.3. Bei ungünstigen Ergebnissen bei der Bestimmung der Keimzahl, der Bestimmung des Zellgehalts und dem Hemmstofftest wird nachstehendes Verfahren befolgt. 5.3.1. Keimzahl und Zellgehalt 5.3.1.1. Ergibt die monatliche Einstufung der Keimzahl oder des Zellgehalts einen Wert oberhalb der Norm, wird im Bericht eine spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen vorgesehene Lieferverbot erteilt. 5.3.1.2. Bei der vierten monatlichen Einstufung mit einem Wert oberhalb der Norm in Folge teilt die ÜE dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb und dem betreffenden Käufer schriftlich mit, dass die Milch des Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer geliefert noch vom Käufer gesammelt werden darf. 5.3.1.3. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die vorhandene Milch der Norm entspricht, für die das Lieferverbot verhängt worden ist. 5.3.1.4. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht aufgehoben. 5.3.2. Hemmstoffe 5.3.2.1. Bei einem ungünstigen Ergebnis des Hemmstofftests wird im Bericht eine spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen vorgesehene Lieferverbot erteilt. 5.3.2.2. Gemäß Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen führt jedes ungünstige Ergebnis beim Hemmstofftest zu einer Aussetzung der Lieferungen. Um diese Aussetzung der Lieferungen aufzuheben, wird eine individuelle Begleitung des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs durch den Käufer und/oder die ÜE vorgesehen. 5.3.2.3. Bei einem vierten ungünstigen Ergebnis innerhalb von zwölf Monaten teilt die ÜE dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb und dem betreffenden Käufer schriftlich mit, dass die Milch des Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer geliefert noch vom Käufer gesammelt werden darf. 5.3.2.4. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die vorhandene Milch dem Hemmstofftest genügt. 5.3.2.5. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht aufgehoben. 6. Auslegung der Ergebnisse 6.1. Die Untersuchungsergebnisse werden ausgewertet und jede registrierte Mitteilung des Erzeugers, des Fahrers des Sammelwagens oder der vom Käufer bevollmächtigten Person, der beziehungsweise die die Gültigkeit und/oder die Repräsentativität der Milchprobe anzweifelt, wird gründlich geprüft. Weist diese Prüfung auf eine Unregelmäßigkeit hin, wird das Untersuchungsergebnis annulliert. 6.2. Die Repräsentativität der Probe der gelieferten Milch wird auf der Grundlage eines von der ÜE festgelegten Verfahrens beurteilt.
Weist dieses Beurteilungsverfahren darauf hin, dass die Probe nicht repräsentativ ist, können die betreffenden Ergebnisse annulliert werden. 7. Mitteilung der Ergebnisse 7.1. Jeden Monat teilt die ÜE den betreffenden Erzeugern und Käufern alle Untersuchungsergebnisse und die monatliche Einstufung mit. Die ÜE teilt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die nicht konformen Ergebnisse und die Fälle von Lieferverbot mit. 7.2. Im Laufe des Monats werden die Ergebnisse, die nicht den im Rahmen der Qualitätskontrolle vorgegebenen Normen entsprechen, den betreffenden Erzeugern und Käufern schnellstmöglich zur Verfügung gestellt. 8. Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen 8.1. Jeder Käufer beziehungsweise Erzeuger kann bei der ÜE die Ergebnisse der von der ÜE durchgeführten Untersuchungen anfechten. Die Akte wird im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die Behandlung von Beanstandungen bearbeitet. 8.2. Käufer oder Fahrer von Sammelwagen, die die Vorschriften des vorliegenden Dokuments missachten oder sie nicht korrekt anwenden, können im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die Behandlung von Beanstandungen bestraft werden.