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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 01/02/2007
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Arrêté ministériel portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache. - Coordination officieuse en langue allemande Ministerieel besluit houdende goedkeuring van het document opgesteld door de erkende interprofessionele organismen betreffende de modaliteiten van de controle van de kwaliteit van de rauwe koemelk. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 1er FEVRIER 2007. - Arrêté ministériel portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er février 2007 portant approbation du document établi par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les modalités du contrôle de la qualité du FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 1 FEBRUARI 2007. - Ministerieel besluit houdende goedkeuring van het document opgesteld door de erkende interprofessionele organismen betreffende de modaliteiten van de controle van de kwaliteit van de rauwe koemelk. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het ministerieel besluit van 1 februari 2007 houdende goedkeuring van het document opgesteld door de erkende interprofessionele organismen betreffende de modaliteiten van de controle van de kwaliteit van de
lait cru de vache (Moniteur belge du 16 février 2007), tel qu'il a été rauwe koemelk (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2007), zoals het
modifié par l'arrêté ministériel du 29 octobre 2012 modifiant l'arrêté werd gewijzigd bij het ministerieel besluit van 29 oktober 2012 tot
ministériel du 1er février 2007 portant approbation du document établi wijziging van het ministerieel besluit van 1 februari 2007 houdende
par les organismes interprofessionnels agréés en ce qui concerne les goedkeuring van het document opgesteld door de erkende
modalités du contrôle de la qualité du lait cru de vache (Moniteur interprofessionele organismen betreffende de modaliteiten van de
controle van de kwaliteit van de rauwe koemelk (Belgisch Staatsblad
belge du 21 novembre 2012). van 21 november 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
1. FEBRUAR 2007 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Dokuments, 1. FEBRUAR 2007 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Dokuments,
das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Bezug auf das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Bezug auf
die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch erstellt die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch erstellt
worden ist worden ist
Artikel 1 - Die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch, Artikel 1 - Die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch,
so wie sie in dem Dokument in der Anlage, das von den zugelassenen so wie sie in dem Dokument in der Anlage, das von den zugelassenen
überberuflichen Einrichtungen "Melkcontrolecentrum - Vlaanderen, überberuflichen Einrichtungen "Melkcontrolecentrum - Vlaanderen,
Hagenbroeksesteenweg 169, 2500 Lier" und "Comité du Lait, route de Hagenbroeksesteenweg 169, 2500 Lier" und "Comité du Lait, route de
Herve 104, 4651 Battice" erstellt worden ist, beschrieben sind, werden Herve 104, 4651 Battice" erstellt worden ist, beschrieben sind, werden
gebilligt. gebilligt.
[ANLAGE] [ANLAGE]
[Anlage ersetzt durch einzigen Artikel des M.E. vom 29. Oktober 2012 [Anlage ersetzt durch einzigen Artikel des M.E. vom 29. Oktober 2012
(B.S. vom 21. November 2012)] (B.S. vom 21. November 2012)]
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1.1. Vorliegendes Dokument ist eine Beschreibung der Methode, die in 1.1. Vorliegendes Dokument ist eine Beschreibung der Methode, die in
Belgien von den Käufern, den Erzeugern und den überberuflichen Belgien von den Käufern, den Erzeugern und den überberuflichen
Einrichtungen, nachstehend ÜE genannt, angewandt wird bei der Einrichtungen, nachstehend ÜE genannt, angewandt wird bei der
Kontrolle der Qualität der rohen Kuhmilch, die an Käufer geliefert Kontrolle der Qualität der rohen Kuhmilch, die an Käufer geliefert
wird, unbeschadet: wird, unbeschadet:
- des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle - des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle
der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen
Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2007) und Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2007) und
- des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur Festlegung der - des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur Festlegung der
Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die
amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer
gelieferten Milch (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002), gelieferten Milch (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002),
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2004 abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2004
(Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 2004). (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 2004).
1.2. Die überberuflichen Einrichtungen und die repräsentativen 1.2. Die überberuflichen Einrichtungen und die repräsentativen
Berufsverbände sprechen sich darüber ab, wie nachstehende Punkte Berufsverbände sprechen sich darüber ab, wie nachstehende Punkte
praktisch umgesetzt werden. Die festgelegte Methode wird praktisch umgesetzt werden. Die festgelegte Methode wird
Milchviehhaltern und Käufern auf einfachen Antrag von den Milchviehhaltern und Käufern auf einfachen Antrag von den
überberuflichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt und wird auf der überberuflichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt und wird auf der
Website der überberuflichen Einrichtungen veröffentlicht. Website der überberuflichen Einrichtungen veröffentlicht.
2. Begriffsbestimmungen 2. Begriffsbestimmungen
2.1. Lebensmittelunternehmen: alle öffentlichen oder 2.1. Lebensmittelunternehmen: alle öffentlichen oder
Privatunternehmen, die, ob auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder Privatunternehmen, die, ob auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder
nicht, eine mit der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von nicht, eine mit der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von
Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausüben, Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausüben,
2.2. Milcherzeugungsbetrieb: Betrieb mit einem oder mehreren 2.2. Milcherzeugungsbetrieb: Betrieb mit einem oder mehreren
Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in
Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden,
2.3. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung 2.3. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen verfügt, vorherigen Registrierungen verfügt,
2.4. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen 2.4. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen
Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von
natürlichen oder juristischen Personen, die einen natürlichen oder juristischen Personen, die einen
Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben,
2.5. Milchsorten: 2.5. Milchsorten:
- rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, - rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe,
das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher
Wirkung unterzogen worden ist, Wirkung unterzogen worden ist,
- rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf - rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf
einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt,
2.6. Ladevorgang: Umpumpen einer Milchmenge aus einem Milchtank des 2.6. Ladevorgang: Umpumpen einer Milchmenge aus einem Milchtank des
Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der
Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs,
2.7. Milchlieferung: Milchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert 2.7. Milchlieferung: Milchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert
und vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, und vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird,
2.8. Liefernummer: eindeutiges Kennzeichen, das einer Probe auf der 2.8. Liefernummer: eindeutiges Kennzeichen, das einer Probe auf der
Grundlage der Identifizierung des Käufers und des Erzeugers, des Grundlage der Identifizierung des Käufers und des Erzeugers, des
Datums und der Uhrzeit der Probenahme zugeteilt wird, Datums und der Uhrzeit der Probenahme zugeteilt wird,
2.9. Milchsammlung: Transport vom Laden einer oder mehrerer 2.9. Milchsammlung: Transport vom Laden einer oder mehrerer
Lieferungen im Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, Lieferungen im Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer,
2.10. Sammelwagen: für die Milchsammlung verwendetes Fahrzeug. 2.10. Sammelwagen: für die Milchsammlung verwendetes Fahrzeug.
3. Milchsammlung 3. Milchsammlung
3.1. Beim Transport übersteigt die Temperatur der Milch nicht 10 ° C, 3.1. Beim Transport übersteigt die Temperatur der Milch nicht 10 ° C,
es sei denn, die Milch ist innerhalb von 2 Stunden nach Ende des es sei denn, die Milch ist innerhalb von 2 Stunden nach Ende des
Melkvorgangs gesammelt worden. Melkvorgangs gesammelt worden.
3.2. Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen beträgt nicht mehr 3.2. Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen beträgt nicht mehr
als 72 Stunden. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist als 72 Stunden. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist
zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne zwischen den Sammlungen, zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne zwischen den Sammlungen,
pro Monat gerechnet, 72 Stunden nicht überschreitet. pro Monat gerechnet, 72 Stunden nicht überschreitet.
4. Beprobung der Milch 4. Beprobung der Milch
4.1. Die Milch wird von einer Person (Fahrer des Sammelwagens), die 4.1. Die Milch wird von einer Person (Fahrer des Sammelwagens), die
Inhaber einer von der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und Inhaber einer von der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und
beprobt. Die Genehmigung wird natürlichen Personen erteilt, die an beprobt. Die Genehmigung wird natürlichen Personen erteilt, die an
einem Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE in einem Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE in
Zusammenarbeit mit dem belgischen Verband der Milchindustrie (BVM) Zusammenarbeit mit dem belgischen Verband der Milchindustrie (BVM)
organisiert wird. Die ÜE kontrollieren stichprobenweise (zum Beispiel organisiert wird. Die ÜE kontrollieren stichprobenweise (zum Beispiel
während der Kontrolle des Probenahmegeräts), ob der Fahrer des während der Kontrolle des Probenahmegeräts), ob der Fahrer des
Sammelwagens im Besitz einer gültigen Genehmigung ist; bei dieser Sammelwagens im Besitz einer gültigen Genehmigung ist; bei dieser
Gelegenheit wird ebenfalls die Arbeit des Fahrers des Sammelwagens Gelegenheit wird ebenfalls die Arbeit des Fahrers des Sammelwagens
überprüft. überprüft.
4.2. Während des Ladens der Milch wird von jeder Lieferung jeder 4.2. Während des Ladens der Milch wird von jeder Lieferung jeder
Milchsorte eine repräsentative Probe in eine von der ÜE zugelassene Milchsorte eine repräsentative Probe in eine von der ÜE zugelassene
Art Probeflasche abgefüllt, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Art Probeflasche abgefüllt, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in
Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die
Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen
Einrichtungen aufgeführten Bedingungen erfolgt. Wenn die gelieferte Einrichtungen aufgeführten Bedingungen erfolgt. Wenn die gelieferte
Milch von mehreren Milchtanks stammt, wird die Milch jedes Tanks Milch von mehreren Milchtanks stammt, wird die Milch jedes Tanks
beprobt. Jede Probe wird mit einem eindeutigen Kennzeichen versehen. beprobt. Jede Probe wird mit einem eindeutigen Kennzeichen versehen.
Jede Probe ist Eigentum der ÜE. Jede Probe ist Eigentum der ÜE.
4.3. Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines Probenahmegeräts 4.3. Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines Probenahmegeräts
und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung von Proben auf dem und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung von Proben auf dem
Sammelwagen. Dieses System zur Kennzeichnung von Proben wird Sammelwagen. Dieses System zur Kennzeichnung von Proben wird
spätestens am 1. Januar 2014 von allen Käufern in Betrieb genommen. Es spätestens am 1. Januar 2014 von allen Käufern in Betrieb genommen. Es
registriert die relevanten Informationen über die Probenahme. Der registriert die relevanten Informationen über die Probenahme. Der
Inhalt der Informationen wird gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2 Inhalt der Informationen wird gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2
festgelegt. festgelegt.
Der Typ des Probenahmegeräts und das System zur elektronischen Der Typ des Probenahmegeräts und das System zur elektronischen
Kennzeichnung von Proben müssen von der ÜE zugelassen werden. Jedes Kennzeichnung von Proben müssen von der ÜE zugelassen werden. Jedes
einzelne Probenahmegerät wird von der ÜE zugelassen und identifiziert. einzelne Probenahmegerät wird von der ÜE zugelassen und identifiziert.
Das ordnungsgemäße Funktionieren des Probenahmegeräts wird mindestens Das ordnungsgemäße Funktionieren des Probenahmegeräts wird mindestens
alle sechs Monate von der ÜE kontrolliert. Ein Dokument zum Nachweis alle sechs Monate von der ÜE kontrolliert. Ein Dokument zum Nachweis
der Kontrolle begleitet das Gerät. der Kontrolle begleitet das Gerät.
Bis zum 31. Dezember 2013 ist der Gebrauch eines Kennzeichnungsystems Bis zum 31. Dezember 2013 ist der Gebrauch eines Kennzeichnungsystems
auf der Grundlage eines eindeutigen Kennzeichnungscodes zugelassen, auf der Grundlage eines eindeutigen Kennzeichnungscodes zugelassen,
wie gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2 festgelegt. wie gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.2 festgelegt.
4.4. In Abweichung von Punkt 4.3 werden Proben manuell entnommen, wenn 4.4. In Abweichung von Punkt 4.3 werden Proben manuell entnommen, wenn
das Probenahmegerät defekt ist und/oder wenn aufgrund einer zu das Probenahmegerät defekt ist und/oder wenn aufgrund einer zu
geringen Milchmenge eine repräsentative mechanische Probenahme geringen Milchmenge eine repräsentative mechanische Probenahme
unmöglich ist. unmöglich ist.
4.5. Die Proben werden unverzüglich auf elektronische Weise mit einer 4.5. Die Proben werden unverzüglich auf elektronische Weise mit einer
Liefernummer versehen. Liefernummer versehen.
4.6. Die Proben werden bei einer Temperatur zwischen 0 und 4° C 4.6. Die Proben werden bei einer Temperatur zwischen 0 und 4° C
transportiert und aufbewahrt. Die Käufer bewahren die Proben in einem transportiert und aufbewahrt. Die Käufer bewahren die Proben in einem
Kühlraum auf, in dem ausschließlich zu untersuchende Proben aufbewahrt Kühlraum auf, in dem ausschließlich zu untersuchende Proben aufbewahrt
werden. werden.
4.7. Die Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die 4.7. Die Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die
Zugang zum Kühlraum haben, und stellen sie der ÜE zur Verfügung. Zugang zum Kühlraum haben, und stellen sie der ÜE zur Verfügung.
4.8. Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der 4.8. Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der
Untersuchung ist so kurz wie möglich und beträgt nicht mehr als 36 Untersuchung ist so kurz wie möglich und beträgt nicht mehr als 36
Stunden im Fall von bakteriologischen Untersuchungen und 84 Stunden Stunden im Fall von bakteriologischen Untersuchungen und 84 Stunden
für alle anderen Untersuchungen. für alle anderen Untersuchungen.
Der Beginn der Untersuchung ist wie folgt festgelegt: Der Beginn der Untersuchung ist wie folgt festgelegt:
- Keimzahl, Zellgehalt und Hemmstofftest: Beginn des Pipettierens der - Keimzahl, Zellgehalt und Hemmstofftest: Beginn des Pipettierens der
Probe durch das Untersuchungsgerät, Probe durch das Untersuchungsgerät,
- Filtriertest: Beginn des Filtrierens. - Filtriertest: Beginn des Filtrierens.
4.9. Käufer, die Milch bei einer begrenzten Anzahl Erzeuger sammeln, 4.9. Käufer, die Milch bei einer begrenzten Anzahl Erzeuger sammeln,
können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, sodass die Milch nicht können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, sodass die Milch nicht
mit einem Sammelwagen, der mit einem in Punkt 4.3 vorgesehenen mit einem Sammelwagen, der mit einem in Punkt 4.3 vorgesehenen
zugelassenen System zur mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und zugelassenen System zur mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und
von einem Fahrer eines Sammelwagens, der Inhaber einer in Punkt 4.1 von einem Fahrer eines Sammelwagens, der Inhaber einer in Punkt 4.1
vorgesehenen Genehmigung ist, gesammelt werden muss. Für solche vorgesehenen Genehmigung ist, gesammelt werden muss. Für solche
"speziellen Käufer" legt die ÜE das Verfahren für das Entnehmen, das "speziellen Käufer" legt die ÜE das Verfahren für das Entnehmen, das
Kennzeichnen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest. Kennzeichnen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest.
5. Kontrolle der Milchqualität und Maßnahmen infolge ungünstiger 5. Kontrolle der Milchqualität und Maßnahmen infolge ungünstiger
Ergebnisse Ergebnisse
5.1. Die Kontrolle der Rohmilchqualität wird gemäß dem Ministeriellen 5.1. Die Kontrolle der Rohmilchqualität wird gemäß dem Ministeriellen
Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und
der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der
Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch von Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch von
den ÜE durchgeführt. den ÜE durchgeführt.
5.2. Die Milchqualität wird gemäß nachstehenden Vorschriften bestimmt. 5.2. Die Milchqualität wird gemäß nachstehenden Vorschriften bestimmt.
Im Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im Im Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im
Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben kann von der Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben kann von der
vorgesehenen Häufigkeit abgewichen werden. vorgesehenen Häufigkeit abgewichen werden.
5.2.1. Bestimmung der bakteriologischen Qualität (Keimzahl) 5.2.1. Bestimmung der bakteriologischen Qualität (Keimzahl)
5.2.1.1. Häufigkeit 5.2.1.1. Häufigkeit
Die Bestimmung der Keimzahl wird zweimal pro Monat an vorher geplanten Die Bestimmung der Keimzahl wird zweimal pro Monat an vorher geplanten
Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an
diesen Daten entnommen worden sind. diesen Daten entnommen worden sind.
5.2.1.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) 5.2.1.2. Ergebnis (monatliche Einstufung)
Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller
tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von zwei Monaten. tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von zwei Monaten.
5.2.2. Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (Zellgehalt) 5.2.2. Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (Zellgehalt)
5.2.2.1. Häufigkeit 5.2.2.1. Häufigkeit
Die Bestimmung des Zellgehalts wird viermal pro Monat an vorher Die Bestimmung des Zellgehalts wird viermal pro Monat an vorher
geplanten Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem geplanten Daten und an allen Proben durchgeführt, die bei einem
Erzeuger an diesen Daten entnommen worden sind. Erzeuger an diesen Daten entnommen worden sind.
5.2.2.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) 5.2.2.2. Ergebnis (monatliche Einstufung)
Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller Das berücksichtigte Ergebnis ist der geometrische Mittelwert aller
tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von drei Monaten. tatsächlichen Ergebnisse über einen Zeitraum von drei Monaten.
5.2.3. Abwesenheit von Hemmstoffen (Hemmstofftest) 5.2.3. Abwesenheit von Hemmstoffen (Hemmstofftest)
5.2.3.1. Häufigkeit 5.2.3.1. Häufigkeit
Der Hemmstofftest wird an jeder Probe durchgeführt. Der Hemmstofftest wird an jeder Probe durchgeführt.
5.2.3.2. Ergebnis 5.2.3.2. Ergebnis
Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis für jede Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis für jede
Probe. Probe.
5.2.3.3. Auslegung der Ergebnisse für die Anwendung des Lieferverbots 5.2.3.3. Auslegung der Ergebnisse für die Anwendung des Lieferverbots
Wenn mehrere Proben, die in einem Zeitraum von 24 Stunden entnommen Wenn mehrere Proben, die in einem Zeitraum von 24 Stunden entnommen
worden sind, ein ungünstiges Ergebnis liefern, gilt dies als ein worden sind, ein ungünstiges Ergebnis liefern, gilt dies als ein
einziges ungünstiges Ergebnis für die Anwendung des Lieferverbots. einziges ungünstiges Ergebnis für die Anwendung des Lieferverbots.
5.2.4. Sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) 5.2.4. Sichtbare Sauberkeit (Filtriertest)
5.2.4.1. Häufigkeit 5.2.4.1. Häufigkeit
Der Filtriertest wird einmal pro Monat an vorher geplanten Daten und Der Filtriertest wird einmal pro Monat an vorher geplanten Daten und
an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an diesen Daten an allen Proben durchgeführt, die bei einem Erzeuger an diesen Daten
entnommen worden sind. entnommen worden sind.
5.2.4.2. Ergebnis (monatliche Einstufung) 5.2.4.2. Ergebnis (monatliche Einstufung)
Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis über einen Das berücksichtigte Ergebnis ist das tatsächliche Ergebnis über einen
Zeitraum von einem Monat. Werden mehrere Proben am selben Datum Zeitraum von einem Monat. Werden mehrere Proben am selben Datum
entnommen, gilt das Ergebnis der Probe mit dem ungünstigsten Ergebnis entnommen, gilt das Ergebnis der Probe mit dem ungünstigsten Ergebnis
als das Ergebnis. als das Ergebnis.
5.3. Bei ungünstigen Ergebnissen bei der Bestimmung der Keimzahl, der 5.3. Bei ungünstigen Ergebnissen bei der Bestimmung der Keimzahl, der
Bestimmung des Zellgehalts und dem Hemmstofftest wird nachstehendes Bestimmung des Zellgehalts und dem Hemmstofftest wird nachstehendes
Verfahren befolgt. Verfahren befolgt.
5.3.1. Keimzahl und Zellgehalt 5.3.1. Keimzahl und Zellgehalt
5.3.1.1. Ergibt die monatliche Einstufung der Keimzahl oder des 5.3.1.1. Ergibt die monatliche Einstufung der Keimzahl oder des
Zellgehalts einen Wert oberhalb der Norm, wird im Bericht eine Zellgehalts einen Wert oberhalb der Norm, wird im Bericht eine
spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 1 des Königlichen spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität
und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen vorgesehene und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen vorgesehene
Lieferverbot erteilt. Lieferverbot erteilt.
5.3.1.2. Bei der vierten monatlichen Einstufung mit einem Wert 5.3.1.2. Bei der vierten monatlichen Einstufung mit einem Wert
oberhalb der Norm in Folge teilt die ÜE dem betreffenden oberhalb der Norm in Folge teilt die ÜE dem betreffenden
Milcherzeugungsbetrieb und dem betreffenden Käufer schriftlich mit, Milcherzeugungsbetrieb und dem betreffenden Käufer schriftlich mit,
dass die Milch des Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer dass die Milch des Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer
geliefert noch vom Käufer gesammelt werden darf. geliefert noch vom Käufer gesammelt werden darf.
5.3.1.3. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom 5.3.1.3. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom
Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei
einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen
Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die
vorhandene Milch der Norm entspricht, für die das Lieferverbot vorhandene Milch der Norm entspricht, für die das Lieferverbot
verhängt worden ist. verhängt worden ist.
5.3.1.4. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen 5.3.1.4. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen
Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht
aufgehoben. aufgehoben.
5.3.2. Hemmstoffe 5.3.2. Hemmstoffe
5.3.2.1. Bei einem ungünstigen Ergebnis des Hemmstofftests wird im 5.3.2.1. Bei einem ungünstigen Ergebnis des Hemmstofftests wird im
Bericht eine spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 2 des Bericht eine spezifische Warnung in Bezug auf das in Artikel 7 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der
Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen
vorgesehene Lieferverbot erteilt. vorgesehene Lieferverbot erteilt.
5.3.2.2. Gemäß Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 5.3.2.2. Gemäß Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der
überberuflichen Einrichtungen führt jedes ungünstige Ergebnis beim überberuflichen Einrichtungen führt jedes ungünstige Ergebnis beim
Hemmstofftest zu einer Aussetzung der Lieferungen. Um diese Aussetzung Hemmstofftest zu einer Aussetzung der Lieferungen. Um diese Aussetzung
der Lieferungen aufzuheben, wird eine individuelle Begleitung des der Lieferungen aufzuheben, wird eine individuelle Begleitung des
betreffenden Milcherzeugungsbetriebs durch den Käufer und/oder die ÜE betreffenden Milcherzeugungsbetriebs durch den Käufer und/oder die ÜE
vorgesehen. vorgesehen.
5.3.2.3. Bei einem vierten ungünstigen Ergebnis innerhalb von zwölf 5.3.2.3. Bei einem vierten ungünstigen Ergebnis innerhalb von zwölf
Monaten teilt die ÜE dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb und dem Monaten teilt die ÜE dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb und dem
betreffenden Käufer schriftlich mit, dass die Milch des betreffenden Käufer schriftlich mit, dass die Milch des
Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer geliefert noch vom Käufer Milcherzeugungsbetriebs weder an den Käufer geliefert noch vom Käufer
gesammelt werden darf. gesammelt werden darf.
5.3.2.4. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom 5.3.2.4. Auf Antrag des betreffenden Milcherzeugungsbetriebs wird vom
Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei Vertreter der ÜE und von der vom Käufer bevollmächtigten Person bei
einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen einem Betriebsbesuch überprüft, ob den vorgeschlagenen
Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die Korrekturmaßnahmen ausreichend Folge geleistet worden ist und ob die
vorhandene Milch dem Hemmstofftest genügt. vorhandene Milch dem Hemmstofftest genügt.
5.3.2.5. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen 5.3.2.5. Das Lieferverbot wird nur bei einem günstigen
Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht Untersuchungsergebnis und einem günstigen Bewertungsbericht
aufgehoben. aufgehoben.
6. Auslegung der Ergebnisse 6. Auslegung der Ergebnisse
6.1. Die Untersuchungsergebnisse werden ausgewertet und jede 6.1. Die Untersuchungsergebnisse werden ausgewertet und jede
registrierte Mitteilung des Erzeugers, des Fahrers des Sammelwagens registrierte Mitteilung des Erzeugers, des Fahrers des Sammelwagens
oder der vom Käufer bevollmächtigten Person, der beziehungsweise die oder der vom Käufer bevollmächtigten Person, der beziehungsweise die
die Gültigkeit und/oder die Repräsentativität der Milchprobe die Gültigkeit und/oder die Repräsentativität der Milchprobe
anzweifelt, wird gründlich geprüft. Weist diese Prüfung auf eine anzweifelt, wird gründlich geprüft. Weist diese Prüfung auf eine
Unregelmäßigkeit hin, wird das Untersuchungsergebnis annulliert. Unregelmäßigkeit hin, wird das Untersuchungsergebnis annulliert.
6.2. Die Repräsentativität der Probe der gelieferten Milch wird auf 6.2. Die Repräsentativität der Probe der gelieferten Milch wird auf
der Grundlage eines von der ÜE festgelegten Verfahrens beurteilt. der Grundlage eines von der ÜE festgelegten Verfahrens beurteilt.
Weist dieses Beurteilungsverfahren darauf hin, dass die Probe nicht Weist dieses Beurteilungsverfahren darauf hin, dass die Probe nicht
repräsentativ ist, können die betreffenden Ergebnisse annulliert repräsentativ ist, können die betreffenden Ergebnisse annulliert
werden. werden.
7. Mitteilung der Ergebnisse 7. Mitteilung der Ergebnisse
7.1. Jeden Monat teilt die ÜE den betreffenden Erzeugern und Käufern 7.1. Jeden Monat teilt die ÜE den betreffenden Erzeugern und Käufern
alle Untersuchungsergebnisse und die monatliche Einstufung mit. Die ÜE alle Untersuchungsergebnisse und die monatliche Einstufung mit. Die ÜE
teilt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette teilt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
die nicht konformen Ergebnisse und die Fälle von Lieferverbot mit. die nicht konformen Ergebnisse und die Fälle von Lieferverbot mit.
7.2. Im Laufe des Monats werden die Ergebnisse, die nicht den im 7.2. Im Laufe des Monats werden die Ergebnisse, die nicht den im
Rahmen der Qualitätskontrolle vorgegebenen Normen entsprechen, den Rahmen der Qualitätskontrolle vorgegebenen Normen entsprechen, den
betreffenden Erzeugern und Käufern schnellstmöglich zur Verfügung betreffenden Erzeugern und Käufern schnellstmöglich zur Verfügung
gestellt. gestellt.
8. Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen 8. Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen
8.1. Jeder Käufer beziehungsweise Erzeuger kann bei der ÜE die 8.1. Jeder Käufer beziehungsweise Erzeuger kann bei der ÜE die
Ergebnisse der von der ÜE durchgeführten Untersuchungen anfechten. Die Ergebnisse der von der ÜE durchgeführten Untersuchungen anfechten. Die
Akte wird im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die Akte wird im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die
Behandlung von Beanstandungen bearbeitet. Behandlung von Beanstandungen bearbeitet.
8.2. Käufer oder Fahrer von Sammelwagen, die die Vorschriften des 8.2. Käufer oder Fahrer von Sammelwagen, die die Vorschriften des
vorliegenden Dokuments missachten oder sie nicht korrekt anwenden, vorliegenden Dokuments missachten oder sie nicht korrekt anwenden,
können im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die können im Rahmen eines von der ÜE festgelegten Verfahrens für die
Behandlung von Beanstandungen bestraft werden. Behandlung von Beanstandungen bestraft werden.
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