publié le 14 octobre 2020
Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés à l'efficacité énergétique. - Addendum
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE
27 AOUT 2020. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés à l'efficacité énergétique. - Addendum
L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge le 11 septembre 2020, à la page 66218, est complété par la traduction allemande suivante :
"ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27.Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Energieeffizienzsystemen, Artikel 3bis 5;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Januar 2020;
Aufgrund des am 1. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.531/4 des Staatsrats;
In Erwägung der am 23. April 2020 abgegebenen Stellungnahme von Techlink;
In Erwägung der am 5. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme von RESCERT;
In Erwägung der am 13. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des IFAPME;
In Erwägung der am 14. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";
Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für Ausbildung;
Nach Beratung, Beschließt : Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt.
Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27.
Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute wird wie folgt abgeändert: a) Ziffer 6 wird aufgehoben;b) Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt: "7° "Kontrollstelle": die von der Energieverwaltung bestellte Einrichtung bzw.bestellten Personen, die mit der Kontrolle und der Überwachung der Qualität der von Installateuren, die über die Qualiwall-Zertifizierung verfügen, geleisteten Arbeit beauftragt wird bzw. werden;"; c) Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt: "10° "Vereinbarung": die Vereinbarung zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zwecks der Übertragung von Aufgaben bezüglich der Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEQ).".
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen: 1° in Paragraf 1 werden die Wörter "sind ein "Qualiwall-Zertifikat" und ein "Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten" auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" durch die Wörter "ist ein Qualiwall-Zertifikat auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" ersetzt;2° Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt: " § 3.Das Qualiwall-Zertifikat wird ausschließlich von der Kontrollstelle ausgestellt.".
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014, werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "für eine Dauer von fünf Jahren" durch die Wörter "für eine Dauer von sieben Jahren" ersetzt;2° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "in den 6 Monaten vor Beantragung" durch die Wörter "in den 12 Monaten vor Beantragung" ersetzt;3° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter "von mindestens drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens einem Monat" ersetzt;4° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "oder des Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten" aufgehoben;5° die Paragrafen 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 werden die Wörter "von Artikel 1, 3" jeweils aufgehoben.
Art. 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die zwischen dem 27. Juni 2013 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten Qualiwall-Zertifikate für eine Dauer von sieben Jahren ausgestellt worden sind.
Art. 7 - Jedes am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Erlasses bestehende Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten gilt als Qualiwall-Zertifikat für eine Dauer von 7 Jahren ab dem Datum des Anfangs des bestehenden Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Energiewesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 27. August 2020 Für die Regierung: Der Ministerpräsident E. DI RUPO Der Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. HENRY Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. MORREALE