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Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés à l'efficacité énergétique. - Addendum | Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van het besluit van de Waalse Regering van 27 juni 2013 tot invoering van een certificeringsregeling voor installateurs van systemen voor energieproductie uit hernieuwbare energiebronnen en voor vaklui die werken i.v.m. energie-efficiëntie uitvoeren. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE | WAALSE OVERHEIDSDIENST |
27 AOUT 2020. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du | 27 AUGUSTUS 2020. - Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van |
Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de | het besluit van de Waalse Regering van 27 juni 2013 tot invoering van |
certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à | een certificeringsregeling voor installateurs van systemen voor |
partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés | energieproductie uit hernieuwbare energiebronnen en voor vaklui die |
à l'efficacité énergétique. - Addendum | werken i.v.m. energie-efficiëntie uitvoeren. - Addendum |
L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge le 11 septembre 2020, | Bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 11 |
à la page 66218, est complété par la traduction allemande suivante : | september 2020, op blz. 66218, dient te worden aangevuld met onderstaande Duitstalige vertaling : |
"ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE | "ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE |
27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des | 27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des |
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung | Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung |
eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur | eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur |
Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der | Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der |
Energieeffizienz tätigen Fachleute | Energieeffizienz tätigen Fachleute |
Die Wallonische Regierung, | Die Wallonische Regierung, |
Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines | Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines |
Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur | Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur |
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von | Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von |
Energieeffizienzsystemen, Artikel 3bis 5; | Energieeffizienzsystemen, Artikel 3bis 5; |
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur | Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur |
Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von | Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von |
Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im | Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im |
Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute; | Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute; |
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 | Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 |
zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking | zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking |
organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur | organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur |
Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen | Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen |
Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Januar 2020; | Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Januar 2020; |
Aufgrund des am 1. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | Aufgrund des am 1. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 |
Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.531/4 des Staatsrats; | Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.531/4 des Staatsrats; |
In Erwägung der am 23. April 2020 abgegebenen Stellungnahme von | In Erwägung der am 23. April 2020 abgegebenen Stellungnahme von |
Techlink; | Techlink; |
In Erwägung der am 5. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme von RESCERT; | In Erwägung der am 5. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme von RESCERT; |
In Erwägung der am 13. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des IFAPME; | In Erwägung der am 13. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des IFAPME; |
In Erwägung der am 14. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools | In Erwägung der am 14. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools |
"Energie"; | "Energie"; |
Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für | Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für |
Ausbildung; | Ausbildung; |
Nach Beratung, | Nach Beratung, |
Beschließt : | Beschließt : |
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie | Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie |
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April |
2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen | 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien | und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien |
2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt. | 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt. |
Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. | Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. |
Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der | Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der |
Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren | Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren |
Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute wird | Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Ziffer 6 wird aufgehoben; | a) Ziffer 6 wird aufgehoben; |
b) Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt: "7° "Kontrollstelle": die | b) Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt: "7° "Kontrollstelle": die |
von der Energieverwaltung bestellte Einrichtung bzw. bestellten | von der Energieverwaltung bestellte Einrichtung bzw. bestellten |
Personen, die mit der Kontrolle und der Überwachung der Qualität der | Personen, die mit der Kontrolle und der Überwachung der Qualität der |
von Installateuren, die über die Qualiwall-Zertifizierung verfügen, | von Installateuren, die über die Qualiwall-Zertifizierung verfügen, |
geleisteten Arbeit beauftragt wird bzw. werden;"; | geleisteten Arbeit beauftragt wird bzw. werden;"; |
c) Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt: "10° "Vereinbarung": die | c) Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt: "10° "Vereinbarung": die |
Vereinbarung zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region | Vereinbarung zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region |
und der Region Brüssel-Hauptstadt zwecks der Übertragung von Aufgaben | und der Region Brüssel-Hauptstadt zwecks der Übertragung von Aufgaben |
bezüglich der Zertifizierung der Installateure von Systemen zur | bezüglich der Zertifizierung der Installateure von Systemen zur |
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEQ).". | Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEQ).". |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden |
Abänderungen vorgenommen: | Abänderungen vorgenommen: |
1° in Paragraf 1 werden die Wörter "sind ein "Qualiwall-Zertifikat" | 1° in Paragraf 1 werden die Wörter "sind ein "Qualiwall-Zertifikat" |
und ein "Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten" auf freiwilliger | und ein "Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten" auf freiwilliger |
Grundlage zu erhalten" durch die Wörter "ist ein Qualiwall-Zertifikat | Grundlage zu erhalten" durch die Wörter "ist ein Qualiwall-Zertifikat |
auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" ersetzt; | auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" ersetzt; |
2° Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt: | 2° Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt: |
" § 3. Das Qualiwall-Zertifikat wird ausschließlich von der | " § 3. Das Qualiwall-Zertifikat wird ausschließlich von der |
Kontrollstelle ausgestellt.". | Kontrollstelle ausgestellt.". |
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass | Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass |
der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014, werden folgende | der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014, werden folgende |
Abänderungen vorgenommen: | Abänderungen vorgenommen: |
1° in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "für eine Dauer von fünf | 1° in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "für eine Dauer von fünf |
Jahren" durch die Wörter "für eine Dauer von sieben Jahren" ersetzt; | Jahren" durch die Wörter "für eine Dauer von sieben Jahren" ersetzt; |
2° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "in den 6 Monaten | 2° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "in den 6 Monaten |
vor Beantragung" durch die Wörter "in den 12 Monaten vor Beantragung" | vor Beantragung" durch die Wörter "in den 12 Monaten vor Beantragung" |
ersetzt; | ersetzt; |
3° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter "von mindestens | 3° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter "von mindestens |
drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens einem Monat" ersetzt; | drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens einem Monat" ersetzt; |
4° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "oder des | 4° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "oder des |
Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten" aufgehoben; | Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten" aufgehoben; |
5° die Paragrafen 2 und 3 werden aufgehoben. | 5° die Paragrafen 2 und 3 werden aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 werden die | den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 werden die |
Wörter "von Artikel 1, 3" jeweils aufgehoben. | Wörter "von Artikel 1, 3" jeweils aufgehoben. |
Art. 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die zwischen dem 27. Juni | Art. 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die zwischen dem 27. Juni |
2013 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten | 2013 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten |
Qualiwall-Zertifikate für eine Dauer von sieben Jahren ausgestellt | Qualiwall-Zertifikate für eine Dauer von sieben Jahren ausgestellt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 7 - Jedes am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - Jedes am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Erlasses |
bestehende Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten gilt als | bestehende Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten gilt als |
Qualiwall-Zertifikat für eine Dauer von 7 Jahren ab dem Datum des | Qualiwall-Zertifikat für eine Dauer von 7 Jahren ab dem Datum des |
Anfangs des bestehenden Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten. | Anfangs des bestehenden Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten. |
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Energiewesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden | Energiewesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Namur, den 27. August 2020 | Namur, den 27. August 2020 |
Für die Regierung: | Für die Regierung: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister für Klima, Energie und Mobilität | Der Minister für Klima, Energie und Mobilität |
Ph. HENRY | Ph. HENRY |
Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale | Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale |
Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen | Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen |
Ch. MORREALE | Ch. MORREALE |