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Vue multilingue de Arrêté Du Gouvernement Wallon du 27/08/2020
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Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés à l'efficacité énergétique. - Addendum Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van het besluit van de Waalse Regering van 27 juni 2013 tot invoering van een certificeringsregeling voor installateurs van systemen voor energieproductie uit hernieuwbare energiebronnen en voor vaklui die werken i.v.m. energie-efficiëntie uitvoeren. - Addendum
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE WAALSE OVERHEIDSDIENST
27 AOUT 2020. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du 27 AUGUSTUS 2020. - Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van
Gouvernement wallon du 27 juin 2013 mettant en place un système de het besluit van de Waalse Regering van 27 juni 2013 tot invoering van
certification des installateurs de systèmes de production d'énergie à een certificeringsregeling voor installateurs van systemen voor
partir de sources renouvelables et des professionnels des travaux liés energieproductie uit hernieuwbare energiebronnen en voor vaklui die
à l'efficacité énergétique. - Addendum werken i.v.m. energie-efficiëntie uitvoeren. - Addendum
L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge le 11 septembre 2020, Bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 11
à la page 66218, est complété par la traduction allemande suivante : september 2020, op blz. 66218, dient te worden aangevuld met onderstaande Duitstalige vertaling :
"ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE "ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des 27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung
eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur
Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der
Energieeffizienz tätigen Fachleute Energieeffizienz tätigen Fachleute
Die Wallonische Regierung, Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines
Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von
Energieeffizienzsystemen, Artikel 3bis 5; Energieeffizienzsystemen, Artikel 3bis 5;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur
Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von
Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im
Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute; Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014
zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking
organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur
Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen
Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Januar 2020; Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Januar 2020;
Aufgrund des am 1. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Aufgrund des am 1. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1
Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.531/4 des Staatsrats; Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.531/4 des Staatsrats;
In Erwägung der am 23. April 2020 abgegebenen Stellungnahme von In Erwägung der am 23. April 2020 abgegebenen Stellungnahme von
Techlink; Techlink;
In Erwägung der am 5. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme von RESCERT; In Erwägung der am 5. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme von RESCERT;
In Erwägung der am 13. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des IFAPME; In Erwägung der am 13. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des IFAPME;
In Erwägung der am 14. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools In Erwägung der am 14. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools
"Energie"; "Energie";
Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für
Ausbildung; Ausbildung;
Nach Beratung, Nach Beratung,
Beschließt : Beschließt :
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt. 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt.
Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27.
Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der
Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren
Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute wird Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Ziffer 6 wird aufgehoben; a) Ziffer 6 wird aufgehoben;
b) Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt: "7° "Kontrollstelle": die b) Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt: "7° "Kontrollstelle": die
von der Energieverwaltung bestellte Einrichtung bzw. bestellten von der Energieverwaltung bestellte Einrichtung bzw. bestellten
Personen, die mit der Kontrolle und der Überwachung der Qualität der Personen, die mit der Kontrolle und der Überwachung der Qualität der
von Installateuren, die über die Qualiwall-Zertifizierung verfügen, von Installateuren, die über die Qualiwall-Zertifizierung verfügen,
geleisteten Arbeit beauftragt wird bzw. werden;"; geleisteten Arbeit beauftragt wird bzw. werden;";
c) Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt: "10° "Vereinbarung": die c) Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt: "10° "Vereinbarung": die
Vereinbarung zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region Vereinbarung zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region
und der Region Brüssel-Hauptstadt zwecks der Übertragung von Aufgaben und der Region Brüssel-Hauptstadt zwecks der Übertragung von Aufgaben
bezüglich der Zertifizierung der Installateure von Systemen zur bezüglich der Zertifizierung der Installateure von Systemen zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEQ).". Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEQ).".
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden
Abänderungen vorgenommen: Abänderungen vorgenommen:
1° in Paragraf 1 werden die Wörter "sind ein "Qualiwall-Zertifikat" 1° in Paragraf 1 werden die Wörter "sind ein "Qualiwall-Zertifikat"
und ein "Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten" auf freiwilliger und ein "Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten" auf freiwilliger
Grundlage zu erhalten" durch die Wörter "ist ein Qualiwall-Zertifikat Grundlage zu erhalten" durch die Wörter "ist ein Qualiwall-Zertifikat
auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" ersetzt; auf freiwilliger Grundlage zu erhalten" ersetzt;
2° Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt: 2° Paragraf 3 wird durch Folgendes ersetzt:
" § 3. Das Qualiwall-Zertifikat wird ausschließlich von der " § 3. Das Qualiwall-Zertifikat wird ausschließlich von der
Kontrollstelle ausgestellt.". Kontrollstelle ausgestellt.".
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass
der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014, werden folgende der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014, werden folgende
Abänderungen vorgenommen: Abänderungen vorgenommen:
1° in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "für eine Dauer von fünf 1° in Paragraf 1 Absatz 1 werden die Wörter "für eine Dauer von fünf
Jahren" durch die Wörter "für eine Dauer von sieben Jahren" ersetzt; Jahren" durch die Wörter "für eine Dauer von sieben Jahren" ersetzt;
2° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "in den 6 Monaten 2° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "in den 6 Monaten
vor Beantragung" durch die Wörter "in den 12 Monaten vor Beantragung" vor Beantragung" durch die Wörter "in den 12 Monaten vor Beantragung"
ersetzt; ersetzt;
3° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter "von mindestens 3° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Wörter "von mindestens
drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens einem Monat" ersetzt; drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens einem Monat" ersetzt;
4° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "oder des 4° in Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "oder des
Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten" aufgehoben; Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten" aufgehoben;
5° die Paragrafen 2 und 3 werden aufgehoben. 5° die Paragrafen 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 werden die den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 werden die
Wörter "von Artikel 1, 3" jeweils aufgehoben. Wörter "von Artikel 1, 3" jeweils aufgehoben.
Art. 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die zwischen dem 27. Juni Art. 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die zwischen dem 27. Juni
2013 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten 2013 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten
Qualiwall-Zertifikate für eine Dauer von sieben Jahren ausgestellt Qualiwall-Zertifikate für eine Dauer von sieben Jahren ausgestellt
worden sind. worden sind.
Art. 7 - Jedes am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Jedes am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Erlasses
bestehende Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten gilt als bestehende Qualiwall-Zertifikat für Kandidaten gilt als
Qualiwall-Zertifikat für eine Dauer von 7 Jahren ab dem Datum des Qualiwall-Zertifikat für eine Dauer von 7 Jahren ab dem Datum des
Anfangs des bestehenden Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten. Anfangs des bestehenden Qualiwall-Zertifikats für Kandidaten.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Energiewesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Energiewesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Namur, den 27. August 2020 Namur, den 27. August 2020
Für die Regierung: Für die Regierung:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister für Klima, Energie und Mobilität Der Minister für Klima, Energie und Mobilität
Ph. HENRY Ph. HENRY
Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale
Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen
Ch. MORREALE Ch. MORREALE
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