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Arrêt du 24 juin 2020
publié le 14 février 2023

Arrêté de pouvoirs spéciaux n° 37 pris en exécution des articles 2 et 5 de la loi du 27 mars 2020 accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 visant à soutenir les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023040331
pub.
14/02/2023
prom.
24/06/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUIN 2020. - Arrêté de pouvoirs spéciaux n° 37 pris en exécution des articles 2 et 5 de la loi du 27 mars 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030524 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030525 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande fermer accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les travailleurs. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 4 et 14 à 19 de l'arrêté de pouvoirs spéciaux n° 37 du 24 juin 2020 pris en exécution des articles 2 et 5 de la loi du 27 mars 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030524 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande type loi prom. 27/03/2020 pub. 03/04/2020 numac 2020030525 source service public federal interieur Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande fermer accordant des pouvoirs au Roi afin de prendre des mesures dans la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) visant à soutenir les travailleurs (Moniteur belge du 3 juillet 2020), confirmé par la loi du 24 décembre 2020 (Moniteur belge du 15 janvier 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 24. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass Nr.37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), der Artikel 2 und 5 §§ 1 und 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, der Artikel 30 § 2 Absatz 1, 30ter § 1/1 Absatz 1 und 30sexies § 2 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014;

Aufgrund des Sozialstrafgesetzbuches;

Aufgrund von Titel 4 bezüglich der Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer von Buch I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und den Königlichen Erlass vom 14.Mai 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Mai 2020;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.527/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2020 und des Gutachtens Nr. 67.610/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27.

März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Selbständigen und des mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird wie folgt ergänzt: "6. einer Unterschrift gleichgesetzt: die elektronische Signatur, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird." Art. 2 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Abkommen, der Beitritt einer Organisation oder eines Arbeitgebers zum Abkommen und die Aufkündigung eines unbefristeten Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt.

Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer Aufkündigung, auf Papier erstellt und mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen, muss bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen, per Post oder durch Übergabe an die Kanzlei erfolgen.

Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer Aufkündigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website bestimmte Mittel erfolgen. § 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt. § 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der Hinterlegung." Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind.

Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder Ersatzmitglieder. § 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen Gesetzes." Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. (...) KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den Unternehmen zu überwachen: - Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - Landesamt für soziale Sicherheit, - Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - FEDRIS, - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt.

Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse." Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden.

Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt werden" eingefügt.

Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt werden Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten hat.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel 16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister Ph. DE BACKER

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