gepubliceerd op 14 oktober 2024
Wet tot omzetting van Richtlijn 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad. - Duitse vertaling
1 APRIL 2022. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van wet van 1 april 2022 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 21 april 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. APRIL 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates um.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Nr.3] b) Nummer 3 wird durch die Wörter "unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt," ergänzt.c) Eine Nr.3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3/1. Weiterverbreitung: eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt: a) die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch das oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und b) die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nr.2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung.
Eine geordnete Umgebung ist eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt,". d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Direkteinspeisung: ein technisches Verfahren, bei dem ein Sendeunternehmen einem Signalverteiler seine programmtragenden Signale in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser Übertragung nicht zugänglich sind,". e) Der Paragraph wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.ergänzender Online-Dienst: Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2017 und 25. November 2018, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates."
Art. 4 - In Artikel XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "einschließlich der Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "und öffentlichen Wiedergabe über Satellit" die Wörter "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt.
Art. 5 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
November 2018, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung und ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen".
Art. 6 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Kabelweiterverbreitung und Weiterverbreitung".
Art. 7 - In Artikel XI.223 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "die Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "ihrer Werke beziehungsweise Leistungen" die Wörter "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt.
Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Recht der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung verwalten, geltend gemacht werden." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "dem Kabelunternehmen" durch die Wörter "dem Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt und zwischen den Wörtern "ab dem Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "seines Werkes oder seiner Leistung" die Wörter "oder Weiterverbreitung" eingefügt.3. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechtsinhaber übertragen worden sind" ergänzt. Art. 9 - Artikel XI.225 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2017 und 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "für die Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "wie in § 1 vorgesehen" die Wörter "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt.3. In § 5 werden die Wörter "der Kabelnetzbetreiber" durch die Wörter "der Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt. Art. 10 - Artikel XI.226/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.226/1 - Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale durch Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechtsinhaber einholen müssen.
Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Sendeunternehmen und der Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne dass das Sendeunternehmen diese Signale gleichzeitig selbst öffentlich überträgt. Der Beitrag des Signalverteilers besteht in der öffentlichen Übertragung dieser programmtragenden Signale.
Die Erlaubnis der Rechtsinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden."
Art. 11 - Artikel XI.227 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten" durch die Wörter "die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erteilen oder zu verweigern" ersetzt.2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht," und den Wörtern "oder auf Rechte" die Wörter "wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechtsinhaber übertragen worden sind," eingefügt. Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel XI.227/1 ein Abschnitt 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3/1 - Ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen".
Art. 13 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel XI.227/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.227/1/1 - § 1 - Für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für die nachfolgend vermerkten Handlungen relevant sind, gelten als nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat: 1. drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die erfolgt, wenn: a) Hörfunkprogramme und b) Fernsehprogramme - die Übertragung von Sportveranstaltungen und in ihnen enthaltenen Werken und Leistungen ausgenommen -, die: i) Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sind oder ii) von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind, in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung öffentlich bereitgestellt werden, und 2.Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist. § 2 - Bei der Festsetzung der Vergütung für die in § 1 erwähnten Rechte berücksichtigen die Parteien alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen.
Absatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus. § 3 - Paragraph 1 lässt die Vertragsfreiheit der Parteien unberührt, die Nutzung der in diesem Paragraphen erwähnten Rechte zu beschränken."
Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3/1".
Art. 15 - In Artikel XI.227/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, Sendeunternehmen, Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten, Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler rechtzeitig geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung und/oder ergänzender Online-Dienst, 2.Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die Berechnung der Vergütungen, 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden Vergütungen für die in Nr.1 erwähnten Verwertungshandlungen, um Anomalien bei der Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten, Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler zu vermeiden."
Art. 16 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.
November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, der Kabelweiterverbreitung, der Weiterverbreitung, der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung und/oder des ergänzenden Online-Dienstes erzielt werden, können die Parteien einvernehmlich einen oder mehrere Vermittler heranziehen." 2. In § 2 werden die Wörter "Die drei Vermittler" durch die Wörter "Der oder die Vermittler", die Wörter "Teil VI" durch die Wörter "Teil VII" und die Wörter "der Schiedsrichter" durch die Wörter "der Vermittler" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt. Art. 17 - Artikel XI.228/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht ausüben, Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten, und Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf Vergütung für Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet des Absatzes 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Gemeinschaftsplattform ein.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte Kategorien von Rechtsinhabern betrifft.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform."
Art. 18 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI/237/11]
Art. 19 - Artikel XI.273/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Vermittlern" durch die Wörter "einem oder mehreren Vermittlern" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der oder die Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VII des Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Vermittler bestimmt." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt. KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 20 - Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die relevant sind für drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die bei der öffentlichen Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes erfolgt, oder für die Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen Artikel XI.227/1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ab dem 7. Juni 2023, wenn sie nach diesem Datum ablaufen.
Erlaubnisse, die in Bezug auf öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung erhalten wurden und am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen Artikel XI.226/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ab dem 7.
Juni 2025, wenn sie nach diesem Datum ablaufen.
Die Parteien können vorsehen, dass für Verwertungshandlungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind und nicht durch Vereinbarungen oder Erlaubnisse nach Absatz 1 oder 2 abgedeckt sind, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE