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Wet tot omzetting van Richtlijn 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad. - Duitse vertaling Loi transposant la directive 2019/789 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 établissant des règles sur l'exercice du droit d'auteur et des droits voisins applicables à certaines transmissions en ligne d'organismes de radiodiffusion et retransmissions de programmes de télévision et de radio, et modifiant la directive 93/83/CEE du Conseil. - Traduction allemande
1 APRIL 2022. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van wet van 1 april 2022 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2019/789 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 tot vaststelling van voorschriften inzake de uitoefening van auteursrechten en naburige rechten die van toepassing zijn op bepaalde online-uitzendingen van omroeporganisaties en doorgifte van televisie- en radioprogramma's en tot wijziging van Richtlijn 93/83/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad 1er AVRIL 2022. - Loi transposant la directive (UE) 2019/789 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 établissant des règles sur l'exercice du droit d'auteur et des droits voisins applicables à certaines transmissions en ligne d'organismes de radiodiffusion et retransmissions de programmes de télévision et de radio, et modifiant la directive 93/83/CEE du Conseil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er avril 2002 transposant la directive (UE) 2019/789 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 établissant des règles sur l'exercice du droit d'auteur et des droits voisins applicables à certaines transmissions en ligne d'organismes de radiodiffusion et retransmissions de programmes de télévision et de radio, et modifiant la directive 93/83/CEE du Conseil (Moniteur belge
van 21 april 2022). du 21 avril 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. APRIL 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des 1. APRIL 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit
Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von
Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und
Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/789 des Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/789 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit
Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von
Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und
Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
um. um.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I "Begriffsbestimmungen" des KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I "Begriffsbestimmungen" des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni
2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 3] a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 3]
b) Nummer 3 wird durch die Wörter "unabhängig davon, wie der Betreiber b) Nummer 3 wird durch die Wörter "unabhängig davon, wie der Betreiber
eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale
von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt," ergänzt. von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt," ergänzt.
c) Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3/1. Weiterverbreitung: eine zum öffentlichen Empfang bestimmte "3/1. Weiterverbreitung: eine zum öffentlichen Empfang bestimmte
zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer
Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und
Hörfunkprogrammen, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung, sofern Hörfunkprogrammen, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung, sofern
diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über
Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt: Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt:
a) die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das a) die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das
Sendeunternehmen, durch das oder unter dessen Kontrolle und Sendeunternehmen, durch das oder unter dessen Kontrolle und
Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon,
wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von
dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und
b) die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von b) die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in
einer geordneten Umgebung. einer geordneten Umgebung.
Eine geordnete Umgebung ist eine Umgebung, in der der Betreiber von Eine geordnete Umgebung ist eine Umgebung, in der der Betreiber von
Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren
Weiterverbreitungsdienst erbringt,". Weiterverbreitungsdienst erbringt,".
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Direkteinspeisung: ein technisches Verfahren, bei dem ein "7. Direkteinspeisung: ein technisches Verfahren, bei dem ein
Sendeunternehmen einem Signalverteiler seine programmtragenden Signale Sendeunternehmen einem Signalverteiler seine programmtragenden Signale
in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser
Übertragung nicht zugänglich sind,". Übertragung nicht zugänglich sind,".
e) Der Paragraph wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut e) Der Paragraph wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. ergänzender Online-Dienst: Dienst, der darin besteht, dass durch "8. ergänzender Online-Dienst: Dienst, der darin besteht, dass durch
ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung
Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen
begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen
sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen,
online öffentlich bereitgestellt werden." online öffentlich bereitgestellt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum und KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum und
Geschäftsgeheimnisse" des Wirtschaftsgesetzbuches Geschäftsgeheimnisse" des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015
und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2017 und 25. November und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2017 und 25. November
2018, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2018, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des "10. Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte
Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung
von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie
93/83/EWG des Rates." 93/83/EWG des Rates."
Art. 4 - In Artikel XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Art. 4 - In Artikel XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden
zwischen den Wörtern "einschließlich der Kabelweiterverbreitung" und zwischen den Wörtern "einschließlich der Kabelweiterverbreitung" und
den Wörtern "und öffentlichen Wiedergabe über Satellit" die Wörter den Wörtern "und öffentlichen Wiedergabe über Satellit" die Wörter
"und/oder Weiterverbreitung" eingefügt. "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt.
Art. 5 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
November 2018, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt: November 2018, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit,
Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe
durch Direkteinspeisung und ergänzende Online-Dienste von durch Direkteinspeisung und ergänzende Online-Dienste von
Sendeunternehmen". Sendeunternehmen".
Art. 6 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, Art. 6 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift
von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 2 - Kabelweiterverbreitung und Weiterverbreitung". "Abschnitt 2 - Kabelweiterverbreitung und Weiterverbreitung".
Art. 7 - In Artikel XI.223 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel XI.223 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "die Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "die
Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "ihrer Werke beziehungsweise Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "ihrer Werke beziehungsweise
Leistungen" die Wörter "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt. Leistungen" die Wörter "und/oder Weiterverbreitung" eingefügt.
Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das Recht der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, " § 1 - Das Recht der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte,
die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder
zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien
die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung verwalten, die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung verwalten,
geltend gemacht werden." geltend gemacht werden."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "dem Kabelunternehmen" durch die 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "dem Kabelunternehmen" durch die
Wörter "dem Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder Wörter "dem Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder
Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt und zwischen den Wörtern "ab dem Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt und zwischen den Wörtern "ab dem
Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "seines Werkes Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung" und den Wörtern "seines Werkes
oder seiner Leistung" die Wörter "oder Weiterverbreitung" eingefügt. oder seiner Leistung" die Wörter "oder Weiterverbreitung" eingefügt.
3. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", wobei es unerheblich ist, ob 3. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", wobei es unerheblich ist, ob
die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere
Rechtsinhaber übertragen worden sind" ergänzt. Rechtsinhaber übertragen worden sind" ergänzt.
Art. 9 - Artikel XI.225 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel XI.225 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni
2017 und 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 2017 und 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die " § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die
Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder zu Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung zu erlauben oder zu
verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen Werkes verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen Werkes
abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung
für die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung." für die Kabelweiterverbreitung und/oder Weiterverbreitung."
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "für die Kabelweiterverbreitung" 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "für die Kabelweiterverbreitung"
und den Wörtern "wie in § 1 vorgesehen" die Wörter "und/oder und den Wörtern "wie in § 1 vorgesehen" die Wörter "und/oder
Weiterverbreitung" eingefügt. Weiterverbreitung" eingefügt.
3. In § 5 werden die Wörter "der Kabelnetzbetreiber" durch die Wörter 3. In § 5 werden die Wörter "der Kabelnetzbetreiber" durch die Wörter
"der Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder "der Betreiber des Kabelweiterverbreitungsdienstes oder
Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt. Weiterverbreitungsdienstes" ersetzt.
Art. 10 - Artikel XI.226/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel XI.226/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.226/1 - Überträgt ein Sendeunternehmen seine "Art. XI.226/1 - Überträgt ein Sendeunternehmen seine
programmtragenden Signale durch Direkteinspeisung an einen programmtragenden Signale durch Direkteinspeisung an einen
Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu
übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden
Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der
Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen
Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechtsinhaber einholen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechtsinhaber einholen
müssen. müssen.
Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Sendeunternehmen und der Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Sendeunternehmen und der
Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser
öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des
Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden
Signale an einen Signalverteiler, ohne dass das Sendeunternehmen diese Signale an einen Signalverteiler, ohne dass das Sendeunternehmen diese
Signale gleichzeitig selbst öffentlich überträgt. Der Beitrag des Signale gleichzeitig selbst öffentlich überträgt. Der Beitrag des
Signalverteilers besteht in der öffentlichen Übertragung dieser Signalverteilers besteht in der öffentlichen Übertragung dieser
programmtragenden Signale. programmtragenden Signale.
Die Erlaubnis der Rechtsinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des Die Erlaubnis der Rechtsinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des
Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen
Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden."
Art. 11 - Artikel XI.227 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 11 - Artikel XI.227 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "öffentliche Wiedergabe durch 1. In § 1 werden die Wörter "öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten" durch die Wörter "die Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten" durch die Wörter "die
Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu
erteilen oder zu verweigern" ersetzt. erteilen oder zu verweigern" ersetzt.
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die ein Sendeunternehmen in 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die ein Sendeunternehmen in
Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht," und den Wörtern Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht," und den Wörtern
"oder auf Rechte" die Wörter "wobei es unerheblich ist, ob die "oder auf Rechte" die Wörter "wobei es unerheblich ist, ob die
betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere
Rechtsinhaber übertragen worden sind," eingefügt. Rechtsinhaber übertragen worden sind," eingefügt.
Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel
XI.227/1 ein Abschnitt 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: XI.227/1 ein Abschnitt 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3/1 - Ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen". "Abschnitt 3/1 - Ergänzende Online-Dienste von Sendeunternehmen".
Art. 13 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Art. 13 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 12, wird ein
Artikel XI.227/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XI.227/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.227/1/1 - § 1 - Für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts "Art. XI.227/1/1 - § 1 - Für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts
und verwandter Schutzrechte, die für die nachfolgend vermerkten und verwandter Schutzrechte, die für die nachfolgend vermerkten
Handlungen relevant sind, gelten als nur in dem Mitgliedstaat der Handlungen relevant sind, gelten als nur in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Europäischen Union erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine
Hauptniederlassung hat: Hauptniederlassung hat:
1. drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und 1. drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und
Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen in einer Weise, dass sie Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen in einer Weise, dass sie
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind, die erfolgt, wenn: zugänglich sind, die erfolgt, wenn:
a) Hörfunkprogramme und a) Hörfunkprogramme und
b) Fernsehprogramme - die Übertragung von Sportveranstaltungen und in b) Fernsehprogramme - die Übertragung von Sportveranstaltungen und in
ihnen enthaltenen Werken und Leistungen ausgenommen -, die: ihnen enthaltenen Werken und Leistungen ausgenommen -, die:
i) Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sind i) Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sind
oder oder
ii) von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen ii) von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen
sind, sind,
in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder
unter dessen Kontrolle und Verantwortung öffentlich bereitgestellt unter dessen Kontrolle und Verantwortung öffentlich bereitgestellt
werden, und werden, und
2. Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für die 2. Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für die
Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem
oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist. oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist.
§ 2 - Bei der Festsetzung der Vergütung für die in § 1 erwähnten § 2 - Bei der Festsetzung der Vergütung für die in § 1 erwähnten
Rechte berücksichtigen die Parteien alle Aspekte des ergänzenden Rechte berücksichtigen die Parteien alle Aspekte des ergänzenden
Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich
des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten
Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten
Sprachfassungen. Sprachfassungen.
Absatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Absatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der
Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus. Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus.
§ 3 - Paragraph 1 lässt die Vertragsfreiheit der Parteien unberührt, § 3 - Paragraph 1 lässt die Vertragsfreiheit der Parteien unberührt,
die Nutzung der in diesem Paragraphen erwähnten Rechte zu die Nutzung der in diesem Paragraphen erwähnten Rechte zu
beschränken." beschränken."
Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift
von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3/1". "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3/1".
Art. 15 - In Artikel XI.227/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel XI.227/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. November 2018, wird § 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 25. November 2018, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und " § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten,
Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive
Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen,
Sendeunternehmen, Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten, Sendeunternehmen, Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten,
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler
rechtzeitig geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden rechtzeitig geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden
Zwecken aus: Zwecken aus:
1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa
Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit,
Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung, öffentliche Wiedergabe
durch Direkteinspeisung und/oder ergänzender Online-Dienst, durch Direkteinspeisung und/oder ergänzender Online-Dienst,
2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die 2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die
Berechnung der Vergütungen, Berechnung der Vergütungen,
3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden
Vergütungen für die in Nr. 1 erwähnten Verwertungshandlungen, um Vergütungen für die in Nr. 1 erwähnten Verwertungshandlungen, um
Anomalien bei der Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Anomalien bei der Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen,
Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten, Betreiber von Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten, Betreiber von
Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler zu vermeiden." Weiterverbreitungsdiensten und Signalverteiler zu vermeiden."
Art. 16 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.
November 2018, wird wie folgt abgeändert: November 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der öffentlichen " § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, der Kabelweiterverbreitung, der Wiedergabe über Satellit, der Kabelweiterverbreitung, der
Weiterverbreitung, der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung Weiterverbreitung, der öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung
und/oder des ergänzenden Online-Dienstes erzielt werden, können die und/oder des ergänzenden Online-Dienstes erzielt werden, können die
Parteien einvernehmlich einen oder mehrere Vermittler heranziehen." Parteien einvernehmlich einen oder mehrere Vermittler heranziehen."
2. In § 2 werden die Wörter "Die drei Vermittler" durch die Wörter 2. In § 2 werden die Wörter "Die drei Vermittler" durch die Wörter
"Der oder die Vermittler", die Wörter "Teil VI" durch die Wörter "Teil "Der oder die Vermittler", die Wörter "Teil VI" durch die Wörter "Teil
VII" und die Wörter "der Schiedsrichter" durch die Wörter "der VII" und die Wörter "der Schiedsrichter" durch die Wörter "der
Vermittler" ersetzt. Vermittler" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die 3. In § 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die
Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt. Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt.
Art. 17 - Artikel XI.228/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel XI.228/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. November 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das
in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht ausüben, in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht ausüben,
Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Kabelweiterverbreitung, Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche
Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben, Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu erlauben,
Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.224 § 1 und Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.224 § 1 und
XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, Kabelweiterverbreitung, XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, Kabelweiterverbreitung,
Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten, und Direkteinspeisung zu erlauben oder zu verbieten, und
Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.225 § 1 und Verwertungsgesellschaften, die das in den Artikeln XI.225 § 1 und
XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf Vergütung für Kabelweiterverbreitung, XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf Vergütung für Kabelweiterverbreitung,
Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Weiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet des Absatzes 2 für Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet des Absatzes 2 für
die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Gemeinschaftsplattform die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Gemeinschaftsplattform
ein. ein.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König
die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage
objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der
Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte
Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. Kategorien von Rechtsinhabern betrifft.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König
das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform."
Art. 18 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes Art. 18 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes
von Artikel XI/237/11] von Artikel XI/237/11]
Art. 19 - Artikel XI.273/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - Artikel XI.273/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Vermittlern" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Vermittlern" durch die Wörter
"einem oder mehreren Vermittlern" ersetzt. "einem oder mehreren Vermittlern" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der oder die 2. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der oder die
Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VII des Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VII des
Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Vermittler bestimmt." Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Vermittler bestimmt."
3. In Absatz 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die 3. In Absatz 3 werden die Wörter "von den drei Vermittlern" durch die
Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt. Wörter "von dem oder den Vermittlern" ersetzt.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 20 - Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und Art. 20 - Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, die relevant sind für drahtgebundene oder verwandten Schutzrechten, die relevant sind für drahtgebundene oder
drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder
Leistungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Leistungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die bei der Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die bei der
öffentlichen Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes erfolgt, öffentlichen Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes erfolgt,
oder für die Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für oder für die Vervielfältigung solcher Werke oder Leistungen, die für
die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu
diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, die am 7. Juni 2021 in diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, die am 7. Juni 2021 in
Kraft sind, unterliegen Artikel XI.227/1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches Kraft sind, unterliegen Artikel XI.227/1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches
ab dem 7. Juni 2023, wenn sie nach diesem Datum ablaufen. ab dem 7. Juni 2023, wenn sie nach diesem Datum ablaufen.
Erlaubnisse, die in Bezug auf öffentliche Wiedergabe durch Erlaubnisse, die in Bezug auf öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung erhalten wurden und am 7. Juni 2021 in Kraft sind, Direkteinspeisung erhalten wurden und am 7. Juni 2021 in Kraft sind,
unterliegen Artikel XI.226/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ab dem 7. unterliegen Artikel XI.226/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ab dem 7.
Juni 2025, wenn sie nach diesem Datum ablaufen. Juni 2025, wenn sie nach diesem Datum ablaufen.
Die Parteien können vorsehen, dass für Verwertungshandlungen, die vor Die Parteien können vorsehen, dass für Verwertungshandlungen, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind und nicht durch Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind und nicht durch
Vereinbarungen oder Erlaubnisse nach Absatz 1 oder 2 abgedeckt sind, Vereinbarungen oder Erlaubnisse nach Absatz 1 oder 2 abgedeckt sind,
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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