gepubliceerd op 07 oktober 2011
Wet houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
31 MEI 2011. - Wet houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 en 3 tot 5 van de wet van 31 mei 2011 houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Telekommunikation ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/11) teilweise um.
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung verbietet oder einschränkt" ersetzt.
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. - In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse" ersetzt. - In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen Modalitäten" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten Beitrag" ersetzt. - In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten angerechnet werden dürfen." 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen und eine kurze Nachricht zu hinterlassen.In diesem Fall kontaktiert der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt.
Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz nicht überschreiten." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich.Der für die Reaktivierung eines Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser Kommission sind." - In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter "der Akte zur Feststellung" ersetzt. - Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen." - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer Website veröffentlicht." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6.April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft." - Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." - Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut vorzulegen." 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. - In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" ersetzt. - In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" ersetzt. - Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der folgenden Massnahmen auferlegen: 1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, 3.Streichung des betreffenden Dienstes, 4. Verbot, neue Dienste anzubieten." - In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. - In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den Geschädigten" ersetzt.
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten festgelegten Weise angepasst hat. § 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen.
Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben.
Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den Stellenplan dieses Instituts.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17.
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17.
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft tritt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK