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Meertalige weergave van Wet van 31/05/2011
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Wet houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de télécommunications. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MEI 2011. - Wet houdende diverse bepalingen inzake 31 MAI 2011. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels télécommunications. - Traduction allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en 3 tot 5 van de wet van 31 mei 2011 houdende diverse bepalingen chapitres 1er et 3 à 5 de la loi du 31 mai 2011 portant des
inzake telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2011). dispositions diverses en matière de télécommunications (Moniteur belge du 21 juin 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Telekommunikation Bereich der Telekommunikation
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten,
der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009,
L 337/11) teilweise um. L 337/11) teilweise um.
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das
Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens
auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung
verbietet oder einschränkt" ersetzt. verbietet oder einschränkt" ersetzt.
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und - In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und
Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende
Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. Buchführungsformate und -methoden" ersetzt.
- In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten - In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten
Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten
Beschlüsse" ersetzt. Beschlüsse" ersetzt.
- In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der - In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der
Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen
Modalitäten" ersetzt. Modalitäten" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese
Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann
diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine
getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese
Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert:
- [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes]
- In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz - In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz
erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten
Beitrag" ersetzt. Beitrag" ersetzt.
- In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der - In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der
Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie
übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur
etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der
Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag
der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die
Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt. Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei "Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei
Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten
angerechnet werden dürfen." angerechnet werden dürfen."
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung "Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung
einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um
herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil
passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden
www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be.""
Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst "Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst
zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer
geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro
Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten,
unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar."
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit "Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit
dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme
des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so
bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen
und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert
der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer
innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem
der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von
ihm angegebenen Zeitpunkt. ihm angegebenen Zeitpunkt.
Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf
Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der
Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen,
die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche
Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags
über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder
-diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des -diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des
Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine
ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben."
Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen "Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen
Zinssatz nicht überschreiten." Zinssatz nicht überschreiten."
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von "Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von
Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines
Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell
zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen."
Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats - In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats
der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die
Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation,
Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für
Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. Telekommunikation gebunden sind," ersetzt.
- Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen "Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen
dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser
Kommission sind." Kommission sind."
- In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter - In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter
"der Akte zur Feststellung" ersetzt. "der Akte zur Feststellung" ersetzt.
- Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: - Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die "Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die
Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht
die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung
eröffnen." eröffnen."
- Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei
Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die
Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die
die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer
Website veröffentlicht." Website veröffentlicht."
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar "Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar
unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des
Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft." Dienste der Informationsgesellschaft."
- Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: - Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern
befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus
eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des
Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen
Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation
eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein
und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische
Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann
auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für
Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht,
Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation
oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die
Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die
Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf
einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische
Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für
Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." Telekommunikation festzustellen und zu ahnden."
- Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut - Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission
für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll
festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder
weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in
Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder
weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die
Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die
Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten
gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat
ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu
den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei
einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut
vorzulegen." vorzulegen."
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. - In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt.
- In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" - In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder"
ersetzt. ersetzt.
- In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" - In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig"
ersetzt. ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: - Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für "Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für
Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der
folgenden Massnahmen auferlegen: folgenden Massnahmen auferlegen:
1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, 1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR,
2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr,
3. Streichung des betreffenden Dienstes, 3. Streichung des betreffenden Dienstes,
4. Verbot, neue Dienste anzubieten." 4. Verbot, neue Dienste anzubieten."
- In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für - In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für
Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die
Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt.
- In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für - In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für
Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die
Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der
geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den
Geschädigten" ersetzt. Geschädigten" ersetzt.
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der
Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige
Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den
ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für
Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden
ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von
Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann
unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze
gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser
Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation
definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für
Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die
betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten
festgelegten Weise angepasst hat. festgelegten Weise angepasst hat.
§ 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten § 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten
Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert,
die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen.
Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze
gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie
der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident
die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten
bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden
Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der
Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden
gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die
Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder
diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine
ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für
Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder
hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." hinterlegten Entschädigungen verwendet werden."
Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar
des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten
Monats nach dem Monat" ersetzt. Monats nach dem Monat" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben. das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben.
Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten
Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter
Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und
Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post-
und Fernmeldewesen und Fernmeldewesen
Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung
und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen
Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur
Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter
Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von
Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem
Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und
Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den
Stellenplan dieses Instituts. Stellenplan dieses Instituts.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur
Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17.
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen
Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001
zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste Zertifizierungsdienste
Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur
Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17.
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen
Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001
zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme "Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme
von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft
tritt." tritt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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