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Wet houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de télécommunications. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MEI 2011. - Wet houdende diverse bepalingen inzake | 31 MAI 2011. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | télécommunications. - Traduction allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
en 3 tot 5 van de wet van 31 mei 2011 houdende diverse bepalingen | chapitres 1er et 3 à 5 de la loi du 31 mai 2011 portant des |
inzake telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2011). | dispositions diverses en matière de télécommunications (Moniteur belge du 21 juin 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Telekommunikation | Bereich der Telekommunikation |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur |
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und | Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und |
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, | Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, |
der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener | der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener |
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen | Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen |
Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die | Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die |
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, | Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, |
L 337/11) teilweise um. | L 337/11) teilweise um. |
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 |
über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das | über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das |
Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens | Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens |
auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung | auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung |
verbietet oder einschränkt" ersetzt. | verbietet oder einschränkt" ersetzt. |
Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
- In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und | - In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und |
Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende | Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende |
Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. | Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. |
- In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten | - In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten |
Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten | Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten |
Beschlüsse" ersetzt. | Beschlüsse" ersetzt. |
- In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der | - In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der |
Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen | Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen |
Modalitäten" ersetzt. | Modalitäten" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese |
Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann | Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann |
diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine | diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine |
getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese | getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese |
Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. | Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: |
- [Abänderung des niederländischen Textes] | - [Abänderung des niederländischen Textes] |
- In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz | - In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten | erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten |
Beitrag" ersetzt. | Beitrag" ersetzt. |
- In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der | - In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der |
Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie | Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie |
übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur | legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur |
etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der | etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der |
Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag | Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag |
der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat | der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die | beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die |
Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt. | Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei | "Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei |
Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten | Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten |
angerechnet werden dürfen." | angerechnet werden dürfen." |
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung | "Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung |
einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um | einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um |
herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil | herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil |
passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden | passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden |
www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" | www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" |
Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst | "Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst |
zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer | zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer |
geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro | geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro |
Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, | Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, |
unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." | unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit | "Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit |
dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme | dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme |
des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so | des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so |
bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen | bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen |
und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert | und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert |
der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer | der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer |
innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem | innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem |
der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von | der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von |
ihm angegebenen Zeitpunkt. | ihm angegebenen Zeitpunkt. |
Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf | Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf |
Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der | Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der |
Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, | Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, |
die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche | die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche |
Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags | Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags |
über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder | über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder |
-diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des | -diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des |
Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine | Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine |
ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." | ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." |
Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen | "Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen |
Zinssatz nicht überschreiten." | Zinssatz nicht überschreiten." |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von | "Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von |
Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines | Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines |
Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell | Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell |
zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." | zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." |
Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
- In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats | - In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats |
der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die | der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die |
Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, | Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, |
Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für | Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für |
Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. | Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. |
- Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen | "Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen |
dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser | dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser |
Kommission sind." | Kommission sind." |
- In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter | - In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter |
"der Akte zur Feststellung" ersetzt. | "der Akte zur Feststellung" ersetzt. |
- Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | - Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die | "Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die |
Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht | Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht |
die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung | die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung |
eröffnen." | eröffnen." |
- Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei | "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei |
Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die | Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die |
Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die | Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die |
die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer | die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer |
Website veröffentlicht." | Website veröffentlicht." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
- Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar | "Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar |
unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April | unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April |
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des | 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des |
Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der | Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft." | Dienste der Informationsgesellschaft." |
- Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | - Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern |
befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus | befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus |
eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des | eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des |
Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen | Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen |
Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation | Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation |
eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein | eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein |
und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische |
Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann | Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann |
auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für | auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für |
Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, | Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, |
Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation |
oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die | oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die |
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die | Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die |
Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die | Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die |
Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf | Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf |
einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische |
Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für | Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für |
Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." | Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." |
- Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut | - Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion | "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion |
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission |
für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll | für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll |
festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder | festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in | weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in |
Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder | Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die | weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die |
Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die | Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die |
Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der | Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der |
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten |
gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat | gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat |
ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu | ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu |
den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei | den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei |
einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut | einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut |
vorzulegen." | vorzulegen." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
- In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. | - In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. |
- In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" | - In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" |
ersetzt. | ersetzt. |
- In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" | - In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" |
ersetzt. | ersetzt. |
- Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | - Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für | "Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für |
Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der | Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der |
folgenden Massnahmen auferlegen: | folgenden Massnahmen auferlegen: |
1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, | 1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, |
2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, | 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, |
3. Streichung des betreffenden Dienstes, | 3. Streichung des betreffenden Dienstes, |
4. Verbot, neue Dienste anzubieten." | 4. Verbot, neue Dienste anzubieten." |
- In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für | - In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für |
Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die | Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die |
Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. | Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. |
- In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für | - In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für |
Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die | Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die |
Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der | Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der |
geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den | geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den |
Geschädigten" ersetzt. | Geschädigten" ersetzt. |
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der | "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der |
Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige | Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige |
Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den | Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den |
ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für | ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für |
Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden | Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden |
ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von | ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von |
Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann | Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann |
unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze | unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze |
gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser | gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser |
Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation | Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation |
definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für |
Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die | Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die |
betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten | betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten |
festgelegten Weise angepasst hat. | festgelegten Weise angepasst hat. |
§ 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten | § 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten |
Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, | Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, |
die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. | die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. |
Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze | Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze |
gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie | gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie |
der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident | der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident |
die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten | die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten |
bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden | bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden |
Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der | Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der |
Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden | Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden |
gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die | gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die |
Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder | Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder |
diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine | hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine |
ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für |
Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder | Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder |
hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." | hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." |
Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar | das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar |
des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten | des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten |
Monats nach dem Monat" ersetzt. | Monats nach dem Monat" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben. | das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben. |
Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden | Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten | Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten |
Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im | Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter | KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter |
Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und | Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und |
Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- | Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- |
und Fernmeldewesen | und Fernmeldewesen |
Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung | Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung |
und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen | und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen |
Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur | Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur |
Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter | Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter |
Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von | Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von |
Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem | Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem |
Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und | Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und |
Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den | Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den |
Stellenplan dieses Instituts. | Stellenplan dieses Instituts. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. |
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen | Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen |
Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 | Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 |
zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste | Zertifizierungsdienste |
Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur | Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. |
Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen | Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen |
Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 | Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 |
zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. | Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme | "Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme |
von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft | von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft |
tritt." | tritt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |