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| Wet houdende diverse bepalingen inzake telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de télécommunications. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 31 MEI 2011. - Wet houdende diverse bepalingen inzake | 31 MAI 2011. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
| telecommunicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | télécommunications. - Traduction allemande d'extraits |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| en 3 tot 5 van de wet van 31 mei 2011 houdende diverse bepalingen | chapitres 1er et 3 à 5 de la loi du 31 mai 2011 portant des |
| inzake telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2011). | dispositions diverses en matière de télécommunications (Moniteur belge du 21 juin 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 31. MAI 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich der Telekommunikation | Bereich der Telekommunikation |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
| elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
| Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2009/136/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur |
| Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und | Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und |
| Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, | Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, |
| der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener | der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener |
| Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen | Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen |
| Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die | Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die |
| Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, | Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, |
| L 337/11) teilweise um. | L 337/11) teilweise um. |
| Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | Art. 10 - In Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 |
| über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das | über die elektronische Kommunikation werden die Wörter "Falls das |
| Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens | Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens |
| auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung | auferlegt" durch die Wörter "Falls das Institut die Inverkehrbringung |
| verbietet oder einschränkt" ersetzt. | verbietet oder einschränkt" ersetzt. |
| Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
| - In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und | - In Absatz 2 werden die Wörter "zu verwendende Formate und |
| Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende | Buchführungsmethoden" durch die Wörter "zu verwendende |
| Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. | Buchführungsformate und -methoden" ersetzt. |
| - In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten | - In Absatz 4 werden die Wörter "des in vorangehendem Absatz erwähnten |
| Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten | Beschlusses" durch die Wörter "der in Absatz 1 bis 3 erwähnten |
| Beschlüsse" ersetzt. | Beschlüsse" ersetzt. |
| - In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der | - In Absatz 4 werden die Wörter "des Systems" durch die Wörter "der |
| Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen | Verpflichtung zur getrennten Buchführung und der diesbezüglichen |
| Modalitäten" ersetzt. | Modalitäten" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Das Institut kann diese |
| Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann | Informationen veröffentlichen" durch die Wörter "Das Institut kann |
| diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine | diese Informationen veröffentlichen und den Betreiber, dem es eine |
| getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese | getrennte Buchführung vorgeschrieben hat, dazu verpflichten, diese |
| Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. | Informationen ebenfalls zu veröffentlichen" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: |
| - [Abänderung des niederländischen Textes] | - [Abänderung des niederländischen Textes] |
| - In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz | - In Absatz 4 werden die Wörter "ihrem im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten | erwähnten Beitrag" durch die Wörter "ihrem in Absatz 2 und 3 erwähnten |
| Beitrag" ersetzt. | Beitrag" ersetzt. |
| - In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der | - In Absatz 5 werden die Wörter "Der Gesamtbetrag der Beiträge der |
| Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie | Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie |
| übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
| legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur | legt der König Regeln zur Vermeidung der Uberkompensierung und zur |
| etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der | etwaigen Erstattung von Uberzahlungen fest" durch die Wörter "Der |
| Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag | Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag |
| der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat | der gebilligten Kosten nicht übersteigen. Durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die | beratenen Königlichen Erlass legt der König Modalitäten für die |
| Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt. | Erstattung eventueller Uberzahlungen fest" ersetzt. |
| Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei | "Diese Rechnung wird den Teilnehmern mindestens einmal alle drei |
| Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten | Monate übermittelt, ohne dass den Teilnehmern dafür Mehrkosten |
| angerechnet werden dürfen." | angerechnet werden dürfen." |
| 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung | "Ausserdem gibt der Betreiber auf der ersten Seite jeder Rechnung |
| einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um | einzeln umrahmt und in Fettdruck folgenden Text an: "Um |
| herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil | herauszufinden, welcher Tarifplan am besten zu Ihrem Verbrauchsprofil |
| passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden | passt, besuchen Sie die Website der öffentlichen Behörden |
| www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" | www.meilleurtarif.be - www.bestetarief.be."" |
| Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst | "Stellen Betreiber Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst |
| zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer | zur Verfügung, so ist dieser Unterstützungsdienst unter einer |
| geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro | geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro |
| Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, | Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, |
| unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." | unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar." |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit | "Uberschreitet die Wartezeit für die Herstellung einer Verbindung mit |
| dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme | dem Unterstützungsdienst die Frist, die der König nach Stellungnahme |
| des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so | des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, so |
| bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen | bieten Betreiber Endnutzern die Möglichkeit, ihre Angaben mitzuteilen |
| und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert | und eine kurze Nachricht zu hinterlassen. In diesem Fall kontaktiert |
| der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer | der telefonische Unterstützungsdienst den betreffenden Endnutzer |
| innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem | innerhalb der vom König festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt, an dem |
| der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von | der Endnutzer seine Angaben mitgeteilt hat und vorzugsweise zu dem von |
| ihm angegebenen Zeitpunkt. | ihm angegebenen Zeitpunkt. |
| Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf | Ausserdem muss der betreffende Betreiber auf schriftliche Anträge auf |
| Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der | Auskünfte in Bezug auf Vertragslaufzeit, Modalitäten der |
| Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, | Vertragskündigung und Tarife für alle Dienste oder Entschädigungen, |
| die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche | die vom Betreiber angewendet werden können, oder auf schriftliche |
| Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags | Beschwerden von Endnutzern in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags |
| über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder | über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder |
| -diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des | -diensten innerhalb der Frist, die der König nach Stellungnahme des |
| Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine | Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, eine |
| ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." | ausführliche und vollständige schriftliche Antwort geben." |
| Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 119 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen | "Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen |
| Zinssatz nicht überschreiten." | Zinssatz nicht überschreiten." |
| 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von | "Desaktivierung oder Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von |
| Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines | Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Der für die Reaktivierung eines |
| Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell | Dienstes nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell |
| zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." | zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen." |
| Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
| - In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats | - In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammensetzung, Dauer des Mandats |
| der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die | der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation" durch die |
| Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, | Wörter "Zusammensetzung der Ethikkommission für Telekommunikation, |
| Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für | Bedingungen, die an das Mandat der Mitglieder der Ethikkommission für |
| Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. | Telekommunikation gebunden sind," ersetzt. |
| - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen | "Die Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation unterliegen |
| dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser | dem Berufsgeheimnis, auch wenn sie nicht mehr Mitglied dieser |
| Kommission sind." | Kommission sind." |
| - In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter | - In Absatz 3 werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter |
| "der Akte zur Feststellung" ersetzt. | "der Akte zur Feststellung" ersetzt. |
| - Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | - Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
| "Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die | "Das Sekretariat nimmt Beschwerden entgegen, die an die |
| Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht | Ethikkommission für Telekommunikation gerichtet sind, und untersucht |
| die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung | die Akten. Es kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung |
| eröffnen." | eröffnen." |
| - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei | "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann in Kammern mit drei |
| Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die | Mitgliedern aufgeteilt werden, die über die Beschwerden befinden. Die |
| Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die | Aufteilung in Kammern wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die |
| die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer | die Ethikkommission für Telekommunikation aufstellt und auf ihrer |
| Website veröffentlicht." | Website veröffentlicht." |
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
| - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | - Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar | "Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar |
| unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April | unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April |
| 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des | 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des |
| Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der | Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der |
| Dienste der Informationsgesellschaft." | Dienste der Informationsgesellschaft." |
| - Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | - Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern |
| befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus | befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder aus |
| eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des | eigener Initiative und nach Kenntnisnahme des Berichts des |
| Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen | Sekretariats über die Akte und der Replik des mutmasslichen |
| Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation | Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation |
| eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein | eingehalten wird. Das Sekretariat kann ähnliche Beschwerden über ein |
| und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | und denselben Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische |
| Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann | Kommunikationsnetze in einer Akte zusammenfassen. Das Sekretariat kann |
| auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für | auch gemäss den Anweisungen, die die Ethikkommission für |
| Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, | Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, |
| Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation |
| oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die | oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die |
| Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die | Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie übermitteln. Die |
| Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die | Ubermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die |
| Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf | Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, in Bezug auf |
| einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | einen Anbieter gebührenpflichtiger Dienste über elektronische |
| Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für | Kommunikationsnetze Verstösse gegen den Ethikkodex für |
| Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." | Telekommunikation festzustellen und zu ahnden." |
| - Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut | - Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion | "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion |
| Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission |
| für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll | für Telekommunikation gemäss den in einem Zusammenarbeitsprotokoll |
| festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder | festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
| weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in | weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in |
| Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder | Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
| weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die | weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, so kann es die |
| Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die | Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die |
| Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der | Ethikkommission für Telekommunikation gemäss den in der |
| Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten |
| gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat | gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat |
| ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu | ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu |
| den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei | den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei |
| einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut | einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut |
| vorzulegen." | vorzulegen." |
| 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
| - In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. | - In Absatz 1 wird die Zahl "12.500" durch die Zahl "125.000" ersetzt. |
| - In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" | - In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch die Wörter "und/oder" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| - In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" | - In Absatz 1 wird das Wort "dreissig" durch das Wort "neunzig" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| - Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | - Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für | "Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für |
| Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der | Telekommunikation oder eine ihrer Kammern eine oder mehrere der |
| folgenden Massnahmen auferlegen: | folgenden Massnahmen auferlegen: |
| 1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, | 1. administrative Geldbusse in Höhe von 250 bis 250.000 EUR, |
| 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, | 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, |
| 3. Streichung des betreffenden Dienstes, | 3. Streichung des betreffenden Dienstes, |
| 4. Verbot, neue Dienste anzubieten." | 4. Verbot, neue Dienste anzubieten." |
| - In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für | - In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für |
| Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die | Telekommunikation" und den Wörtern "die Schwere des Verstosses" die |
| Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. | Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt. |
| - In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für | - In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die Ethikkommission für |
| Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die | Telekommunikation" und den Wörtern "eine effektive Sanktion" die |
| Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der | Wörter "oder eine ihrer Kammern" eingefügt und werden die Wörter "der |
| geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den | geschädigten Partei" jeweils durch die Wörter "dem oder den |
| Geschädigten" ersetzt. | Geschädigten" ersetzt. |
| Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der | "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der |
| Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige | Ethikkommission für Telekommunikation angemessene vorläufige |
| Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den | Massnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den |
| ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für | ersten Blick einen schweren Verstoss gegen den Ethikkodex für |
| Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden | Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden |
| ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von | ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine grosse Gruppe von |
| Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann | Endnutzern verursachen oder verursachen können. Der Präsident kann |
| unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze | unter anderem einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze |
| gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser | gebührenpflichtige Dienste anbietet, sofort die Aussetzung dieser |
| Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation | Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation |
| definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für |
| Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die | Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Person, die die |
| betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten | betreffenden Dienste anbietet, ihre Dienste in der vom Präsidenten |
| festgelegten Weise angepasst hat. | festgelegten Weise angepasst hat. |
| § 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten | § 2 - Die betreffende Person wird vor Auferlegung der in § 1 erwähnten |
| Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, | Massnahme von den Bedenken in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, |
| die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. | die Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. |
| Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze | Ist die Person, die über elektronische Kommunikationsnetze |
| gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie | gebührenpflichtige Dienste anbietet, nicht erreichbar oder leistet sie |
| der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident | der Aufforderung des Präsidenten nicht Folge, so kann der Präsident |
| die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten | die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten |
| bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden | bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden |
| Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der | Nummern zu blockieren und gegebenenfalls anordnen, dass sie der |
| Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden | Person, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden |
| gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die | gebührenpflichtigen Dienste anbietet, die Entschädigung für die |
| Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder | Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht auszahlen oder |
| diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine | hinterlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine |
| ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für |
| Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder | Telekommunikation eingehalten wurde und wie die einbehaltenen oder |
| hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." | hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." |
| Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 19 - In Artikel 163 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar | das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "bis zum ersten Januar |
| des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten | des Jahres nach dem Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende des neunten |
| Monats nach dem Monat" ersetzt. | Monats nach dem Monat" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 1 der Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben. | das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Nummern 8 bis 12 aufgehoben. |
| Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden | Art. 21 - Die Artikel 9 bis 12 der Anlage zum selben Gesetz werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten | Art. 22 - Artikel 14 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten |
| Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im | Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter | KAPITEL 4 - Ubertragung bestimmter endgültig ernannter |
| Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und | Personalmitglieder des früheren Dienstes der Rundfunk- und |
| Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- | Fernsehgebühren in den Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- |
| und Fernmeldewesen | und Fernmeldewesen |
| Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung | Art. 23 - Der König bestimmt Ubertragung, Modalitäten der Ubertragung |
| und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen | und Eingliederung ab dem 1. Februar 2007 der statutarischen |
| Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur | Bediensteten, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur |
| Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter | Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Ubertragung bestimmter |
| Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von | Belgacom-Personalmitglieder an die Föderalbehörde in Anwendung von |
| Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
| Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
| Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem | Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, heute einem |
| Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und | Ergänzungsstellenplan des Belgischen Instituts für Post- und |
| Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den | Fernmeldewesen angehören und beim Institut tätig sind, in den |
| Stellenplan dieses Instituts. | Stellenplan dieses Instituts. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur |
| Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. |
| Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen | Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen |
| Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 | Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 |
| zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
| Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
| Zertifizierungsdienste | Zertifizierungsdienste |
| Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur | Art. 24 - Die Artikel 38 bis 53 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur |
| Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. |
| Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen | Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen |
| Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 | Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 |
| zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
| Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
| Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. | Zertifizierungsdienste werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. |
| Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme | "Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft mit Ausnahme |
| von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft | von Artikel 4, der an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft |
| tritt." | tritt." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |