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Wet van 31 juli 2023
gepubliceerd op 13 augustus 2024

Wet tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024007717
pub.
13/08/2024
prom.
31/07/2023
ELI
eli/wet/2023/07/31/2024007717/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

31 JULI 2023. - Wet tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2023 tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024 (Belgisch Staatsblad van 5 september 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2023 - Gesetz zur Ausführung des Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2023-2024 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Arbeit KAPITEL 1 - Wiedereinführung der Maßnahme der Wirtschaftsbelebungsstunden

Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnten hundert Stunden werden in allen Sektoren für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich, für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31.

Dezember 2024 einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich auf zweihundertzwanzig Stunden erhöht. Diese zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich beziehen. § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich, während des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1 desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht berücksichtigt. § 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 während des Zeitraums vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich, während des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 31.

Dezember 2024 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich geleistet werden. § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden.

Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2023.

KAPITEL 2 - Einmalige Innovationsprämien

Art. 4 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung]

Art. 5 - [Inkrafttretungsbestimmung] TITEL 3 - Finanzen KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden mit Lohnzulage

Art. 6 - Artikel 154bis Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2023" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021, 2023, 2024 und 2025" ersetzt.2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für das Steuerjahr 2024" durch die Wörter "für das Steuerjahr 2026" ersetzt.3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1.Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 2751 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.

Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "bis zum 31.Dezember 2022" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt. 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für Entlohnungen, die 2023 gezahlt oder zuerkannt werden," durch die Wörter "für Entlohnungen, die 2025 gezahlt oder zuerkannt werden," ersetzt.3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1.Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt.

Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden

Art. 9 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer befreit: 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1.Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember 2025 gezahlt oder zuerkannt werden, 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1.Januar 2024 bis zum 31.

Dezember 2024 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31.

Dezember 2026 gezahlt oder zuerkannt werden, 3. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1.Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember 2027 gezahlt oder zuerkannt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung ist nur anwendbar unter der Bedingung, dass die Entlohnungen für die betreffenden Stunden nicht höher sind als die Entlohnungen, die aufgrund des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung oder eines kollektiven Arbeitsabkommens für diese Stunden geschuldet werden, wenn sie keine Überstunden darstellen würden. § 2 - Wenn Steuerpflichtige zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet haben: 1. im Jahr 2023 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2023 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2023 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, 2.im Jahr 2024 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2024 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2024 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, 3. im Jahr 2025 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2025 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2025 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden. Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die Entlohnungen für die 2023, 2024 beziehungsweise 2025 geleisteten zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. § 4 - In § 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist.

Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 9 gewährt wird, von der Anzahl der Überstunden abgezogen, für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.30 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann.

Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum geleisteten freiwilligen Überstunden anwendbar.

Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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