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Wet tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024. - Duitse vertaling | Loi exécutant l'accord cadre dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2023-2024. - Traduction allemande |
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31 JULI 2023. - Wet tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader | 31 JUILLET 2023. - Loi exécutant l'accord cadre dans le cadre des |
van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024. | négociations interprofessionnelles pour la période 2023-2024. - |
- Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot uitvoering van het afsprakenkader in het kader van de | loi du 31 juillet 2023 exécutant l'accord cadre dans le cadre des |
interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2023-2024 | négociations interprofessionnelles pour la période 2023-2024 (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 5 september 2023). | belge du 5 septembre 2023). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2023 - Gesetz zur Ausführung des Rahmenabkommens im Rahmen | 31. JULI 2023 - Gesetz zur Ausführung des Rahmenabkommens im Rahmen |
der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2023-2024 | der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2023-2024 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Arbeit | TITEL 2 - Arbeit |
KAPITEL 1 - Wiedereinführung der Maßnahme der | KAPITEL 1 - Wiedereinführung der Maßnahme der |
Wirtschaftsbelebungsstunden | Wirtschaftsbelebungsstunden |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit erwähnten hundert Stunden werden in allen | März 1971 über die Arbeit erwähnten hundert Stunden werden in allen |
Sektoren für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | Sektoren für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 |
einschließlich, für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. | einschließlich, für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. |
Dezember 2024 einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 | Dezember 2024 einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 |
bis zum 30. Juni 2025 einschließlich auf zweihundertzwanzig Stunden | bis zum 30. Juni 2025 einschließlich auf zweihundertzwanzig Stunden |
erhöht. Diese zusätzlichen Überstunden werden | erhöht. Diese zusätzlichen Überstunden werden |
Wirtschaftsbelebungsstunden genannt und müssen während des Zeitraums | Wirtschaftsbelebungsstunden genannt und müssen während des Zeitraums |
geleistet werden, auf den sie sich beziehen. | geleistet werden, auf den sie sich beziehen. |
§ 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden | § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden |
genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes | genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Juli | vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Juli |
2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich, während des Zeitraums | 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich, während des Zeitraums |
vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 einschließlich und | vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 einschließlich und |
während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 | während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 |
einschließlich geleistet werden, werden bei der Berechnung des in | einschließlich geleistet werden, werden bei der Berechnung des in |
Artikel 26bis § 1 desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für | Artikel 26bis § 1 desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für |
die Einhaltung der in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes | die Einhaltung der in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes |
erwähnten Grenze nicht berücksichtigt. | erwähnten Grenze nicht berücksichtigt. |
§ 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | § 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, | Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, |
Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 | Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 |
während des Zeitraums vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | während des Zeitraums vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 |
einschließlich, während des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 31. | einschließlich, während des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 31. |
Dezember 2024 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar | Dezember 2024 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar |
2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich geleistet werden. | 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich geleistet werden. |
§ 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die | § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die |
Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von | Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von |
sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss | sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss |
ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. | ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. |
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2023. | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2023. |
KAPITEL 2 - Einmalige Innovationsprämien | KAPITEL 2 - Einmalige Innovationsprämien |
Art. 4 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur | Art. 4 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale |
Konzertierung] | Konzertierung] |
Art. 5 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 5 - [Inkrafttretungsbestimmung] |
TITEL 3 - Finanzen | TITEL 3 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften | KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften |
Überstunden mit Lohnzulage | Überstunden mit Lohnzulage |
Art. 6 - Artikel 154bis Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 6 - Artikel 154bis Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021 |
und 2023" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021, 2023, 2024 | und 2023" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2020, 2021, 2023, 2024 |
und 2025" ersetzt. | und 2025" ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für das Steuerjahr 2024" durch | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für das Steuerjahr 2024" durch |
die Wörter "für das Steuerjahr 2026" ersetzt. | die Wörter "für das Steuerjahr 2026" ersetzt. |
3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 | 3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 |
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum | bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum |
vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt. | vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 2751 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 2751 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. | das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022" durch | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022" durch |
die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt. | die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für Entlohnungen, die 2023 | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "für Entlohnungen, die 2023 |
gezahlt oder zuerkannt werden," durch die Wörter "für Entlohnungen, | gezahlt oder zuerkannt werden," durch die Wörter "für Entlohnungen, |
die 2025 gezahlt oder zuerkannt werden," ersetzt. | die 2025 gezahlt oder zuerkannt werden," ersetzt. |
3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 | 3. Im zweiten Satz werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 |
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum | bis zum 30. Juni 2023 einschließlich" durch die Wörter "im Zeitraum |
vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt. | vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 einschließlich" ersetzt. |
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist | Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist |
auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden | KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für Wirtschaftsbelebungsstunden |
Art. 9 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 | Art. 9 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer |
befreit: | befreit: |
1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember |
2023 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember | 2023 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember |
2025 gezahlt oder zuerkannt werden, | 2025 gezahlt oder zuerkannt werden, |
2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. |
Dezember 2024 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. | Dezember 2024 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. |
Dezember 2026 gezahlt oder zuerkannt werden, | Dezember 2026 gezahlt oder zuerkannt werden, |
3. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 3. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni |
2025 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember | 2025 einschließlich geleistet werden, die spätestens am 31. Dezember |
2027 gezahlt oder zuerkannt werden. | 2027 gezahlt oder zuerkannt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung ist nur anwendbar unter der | Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung ist nur anwendbar unter der |
Bedingung, dass die Entlohnungen für die betreffenden Stunden nicht | Bedingung, dass die Entlohnungen für die betreffenden Stunden nicht |
höher sind als die Entlohnungen, die aufgrund des Arbeitsvertrags, der | höher sind als die Entlohnungen, die aufgrund des Arbeitsvertrags, der |
Arbeitsordnung oder eines kollektiven Arbeitsabkommens für diese | Arbeitsordnung oder eines kollektiven Arbeitsabkommens für diese |
Stunden geschuldet werden, wenn sie keine Überstunden darstellen | Stunden geschuldet werden, wenn sie keine Überstunden darstellen |
würden. | würden. |
§ 2 - Wenn Steuerpflichtige zusätzliche freiwillige Überstunden | § 2 - Wenn Steuerpflichtige zusätzliche freiwillige Überstunden |
geleistet haben: | geleistet haben: |
1. im Jahr 2023 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2023 | 1. im Jahr 2023 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2023 |
geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder | geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder |
zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen | zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen |
für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem | für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem |
an das Einkommensjahr 2023 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt | an das Einkommensjahr 2023 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt |
oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen | oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen |
für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden | für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden |
Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, | Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, |
2. im Jahr 2024 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2024 | 2. im Jahr 2024 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2024 |
geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder | geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder |
zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen | zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen |
für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem | für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem |
an das Einkommensjahr 2024 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt | an das Einkommensjahr 2024 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt |
oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen | oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen |
für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden | für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden |
Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, | Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, |
3. im Jahr 2025 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2025 | 3. im Jahr 2025 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2025 |
geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder | geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder |
zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen | zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen |
für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem | für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem |
an das Einkommensjahr 2025 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt | an das Einkommensjahr 2025 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt |
oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen | oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen |
für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden | für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden |
Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden. | Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden. |
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die | Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die |
Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen | Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen |
Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt | Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt |
oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die | oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die |
Entlohnungen für die 2023, 2024 beziehungsweise 2025 geleisteten | Entlohnungen für die 2023, 2024 beziehungsweise 2025 geleisteten |
zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. | zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. |
§ 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter | erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter |
Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 | Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 |
desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des | desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die | Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die |
in § 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. | in § 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. |
§ 4 - In § 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt | § 4 - In § 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt |
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die | vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die |
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. | Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. |
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom |
12. Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der | 12. Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der |
berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die | berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die |
Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Steuerbefreiung in | Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Steuerbefreiung in |
Anwendung von Artikel 9 gewährt wird, von der Anzahl der Überstunden | Anwendung von Artikel 9 gewährt wird, von der Anzahl der Überstunden |
abgezogen, für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine | abgezogen, für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine |
Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des | Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. |
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist | Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist |
auf die ab diesem Datum geleisteten freiwilligen Überstunden | auf die ab diesem Datum geleisteten freiwilligen Überstunden |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 | Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |