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Wet van 31 juli 2020
gepubliceerd op 07 april 2023

Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023030638
pub.
07/04/2023
prom.
31/07/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 JULI 2020. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 31 juli 2020 houdende diverse dringende bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 23 december 2021 tot invoering van het parket voor de verkeersveiligheid en houdende diverse bepalingen inzake rechterlijke organisatie en justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Modernisierung des Personenstands Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Buch 1 Titel 2 Artikel 9 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und Auszügen daraus," und dem Wort "erteilen" die Wörter "und die Einreichung einer in Artikel 35 § 1 Absatz 2 erwähnten Antragschrift" eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Ermächtigung ist nicht möglich für: 1.die Erstellung von Eheschließungsurkunden in Anwendung von Artikel 165/1 Absatz 1, 2. die Erstellung von Nichtigerklärungsurkunden in Anwendung von Artikel 34/1." Art. 3 - Die Überschrift von Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 6 - Änderungen von Personenstandsurkunden".

Art. 4 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe a) werden nach den Wörtern "Feststellung einer Abstammung" die Wörter "oder Nichtigerklärung einer Anerkennung" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der zuständige Standesbeamte, der eine oder mehrere Personenstandsurkunden gemäß Artikel 33 berichtigt oder eine Urkunde auf der Grundlage einer anderen Urkunde oder einer Meldung ändert, erstellt unverzüglich die geänderte(n) Urkunde(n). In der geänderten Urkunde wird dies vermerkt.

Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Berichtigung oder Änderung einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde." Art. 5 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "330/3 § 2 Absatz 3" und die Wörter "und § 6 Absatz 2" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.bei Nichtigerklärung: in Artikel 66 erwähnte Angaben." Art. 6 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Schreibfehler beinhalten, dass ein Standesbeamter bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde in diese Urkunde irrtümlich eine Angabe aufgenommen hat, die nicht vollständig mit dem Vermerk dieser Angabe in authentischen Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügte, übereinstimmt.

Unter Schreibfehlern versteht man: 1. Orthographie- oder Tippfehler in Namen und Vornamen oder die Verwechslung der beiden, 2.Orthographie- oder Tippfehler in Bezug auf Datum, Ort oder Uhrzeit der in der Urkunde festgehaltenen Rechtstatsachen oder -handlungen, 3. Verwechslung der in der Urkunde vermerkten Personen, 4.Fehlen von Vornamen oder Teilen des Namens einer Person in einer anderen Personenstandsurkunde als ihrer Geburtsurkunde, obwohl diese Vornamen oder Teile des Namens tatsächlich in ihrer Geburtsurkunde enthalten sind, 5. Vermerk fehlerhafter diakritischer Zeichen, 6.Fehler in den Angaben oder Fehlen von Angaben eines Zeugen in der Eheschließungsurkunde, 7. in einer Personenstandsurkunde: die fehlerhafte Wiedergabe oder Nichtwiedergabe bestimmter Angaben, die in den bei Erstellung der Urkunde vorgelegten authentischen Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen enthalten sind. Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Berichtigung einer Urkunde gemäß Artikel 33. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle gelten entsprechend als Schreibfehler, wenn sie in einem in den Artikeln 14 Absatz 4, 45, 47, 55 § 2 und 57 erwähnten Protokoll festgestellt werden.

Das berichtigte Protokoll wird als Anlage in die DPSU aufgenommen. § 3 - Als Schreibfehler gelten ebenfalls: Fehler in einer Personenstandsurkunde auf der Grundlage eines in den Artikeln 42, 48, 55 § 1 und 58 erwähnten ärztlichen Attests.

Der Standesbeamte kann die Personenstandsurkunde berichtigen, insofern das ärztliche Attest vom Arzt oder von der Hebamme berichtigt worden ist.

Das berichtigte ärztliche Attest wird als Anlage in die DPSU aufgenommen." Art. 7 - Die Überschrift von Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 8 - Berichtigungen und Nichtigerklärungen von Personenstandsurkunden".

Art. 8 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches wird zwischen Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 2, der Unterabschnitt 3 wird, ein Unterabschnitt mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Nichtigerklärung einer Urkunde von Amts wegen durch den Standesbeamten".

Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Der Standesbeamte, der eine Personenstandsurkunde erstellt hat, kann diese Urkunde in folgenden Fällen von Amts wegen für nichtig erklären: 1. Die Urkunde betrifft Rechtstatsachen oder -handlungen, die nie stattgefunden haben.2. Die Urkunde betrifft gerichtliche Entscheidungen oder Verwaltungsentscheidungen, die nie verkündet wurden.3. Die Urkunde wurde erstellt, ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen.4. Der Standesbeamte war nicht zuständig oder ermächtigt, die Urkunde zu erstellen. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen kann der Standesbeamte auch ein in den Artikeln 14 Absatz 3, 45, 47, 55 § 2 und 57 erwähntes Protokoll von Amts wegen für nichtig erklären.

Der zuständige Standesbeamte erstellt unverzüglich die Nichtigerklärungsurkunde und verknüpft sie mit der Personenstandsurkunde, auf die sich die Nichtigerklärung bezieht, und erstellt gegebenenfalls die geänderte(n) Personenstandsurkunde(n).

Eine Nichtigerklärung von Amts wegen ist nur innerhalb eines Monats nach Erstellung der Personenstandsurkunde oder des Protokolls möglich und insofern sie die Rechtsstellung der Personen, auf die sich die Urkunde oder das Protokoll bezieht, nicht gefährdet. Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 35 Anwendung.

Die DPSU notifiziert dem zuständigen Prokurator des Königs jede Nichtigerklärung von Amts wegen.

Der in Artikel 74 erwähnte geschäftsführende Ausschuss DPSU erstellt jährlich eine Liste mit der Anzahl der von Amts wegen für nichtig erklärten Urkunden. Er übermittelt dem Minister der Justiz diese Liste vor dem 31. Januar des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres. Der Minister der Justiz reicht diese Liste bei der Abgeordnetenkammer ein." Art. 10 - Die Überschrift von Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 3 - Berichtigungen und Nichtigerklärungen durch das Familiengericht".

Art. 11 - Artikel 35 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "berichtigen oder" und den Wörtern "fehlende Urkunden" die Wörter "für nichtig erklären beziehungsweise" eingefügt.2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 27" durch die Wörter "Artikel 26" ersetzt.3. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zu diesem Zweck eine" und den Wörtern "Antragschrift beim Familiengericht" die Wörter "von ihm oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnete" eingefügt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder für die Erstellung der ersetzenden Urkunde" durch die Wörter ", für die Erstellung der Nichtigerklärungsurkunde oder für die Erstellung der ersetzenden Urkunde" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "geänderte(n) Personenstandsurkunde(n)" und den Wörtern "oder die ersetzende Urkunde" die Wörter ", die Nichtigerklärungsurkunde" eingefügt.6. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verknüpft diese gegebenenfalls mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich beziehen" ergänzt. Art. 12 - In Artikel 36 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "oder geänderten" durch die Wörter ", geänderten oder von Amts wegen für nichtig erklärten" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 54 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird das Wort "Eheschließungsdatum" durch die Wörter "Datum und Ort der Eheschließung" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 63 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: "1. gegebenenfalls Datum des Ersuchens,".

Art. 15 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Nummer der belgischen Eheschließungsurkunde oder, in deren Ermangelung, Datum und Ort der Eheschließung,". 2. Nummer 2 wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 65 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn es sich um eine durch Titel 8 Kapitel 1 geregelte Adoption handelt, Datum der Antragschrift." Art. 17 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "Art des Tenors der gerichtlichen Entscheidung," durch die Wörter "wenn es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, Art des Tenors der gerichtlichen Entscheidung," ersetzt. 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.wenn Artikel 34/1 Anwendung findet, Gründe für die Nichtigerklärung der Urkunde." Art. 18 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Beamte der Direktion I "Personenrecht und Personenstand" der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge,". 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Offiziere, die vom Minister der Landesverteidigung oder von der zu diesem Zweck beauftragten Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge bestimmt werden." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr.2 bis 5" durch die Wörter "Nr. 2 bis 5 und 8" ersetzt. 4. In Absatz 2 werden die Wörter ", 7 und 8" durch die Wörter "und 7" ersetzt.5. In Absatz 3 werden die Wörter "bis 8" durch die Wörter "bis 7" ersetzt. Art. 19 - In Artikel 330/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Wenn die Nichtigkeit der Anerkennung durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier dem zuständigen Standesbeamten über die DPSU unverzüglich die Angaben, die zur Erstellung der geänderten Personenstandsurkunde(n) des Kindes und seiner Nachkommen und gegebenenfalls der Urkunde über die Nichtigerklärung der Anerkennung infolge der gerichtlichen Entscheidung erforderlich sind, mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Der zuständige Standesbeamte ändert auf dieser Grundlage die Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen, erstellt gegebenenfalls die Urkunde über die Nichtigerklärung der Anerkennung und verknüpft sie mit der Anerkennungsurkunde." Art. 20 - In Artikel 333 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "muss der Staatsanwaltschaft eine Abschrift übermittelt werden." durch die Wörter "übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Staatsanwaltschaft und dem Greffier des Gerichts, das die Entscheidung verkündet hat, sofort eine Abschrift." ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 370/7 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung." 2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt.3. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Geburtsurkunde" durch das Wort "Personenstandsurkunde" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 23 - In Artikel 629bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2017 und 21. Dezember 2018, wird ein § 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/3 - Klagen gegen die in Artikel 370/9 des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, werden vor das Familiengericht des Wohnsitzes des Klägers oder in Ermangelung eines Wohnsitzes des gewöhnlichen Wohnorts des Klägers gebracht.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnortes des Klägers ist das Familiengericht von Brüssel zuständig, über die Klage zu erkennen." Art. 24 - In Artikel 1231-1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "in Artikel 346-1/1 Absatz 1" durch die Wörter "in den Artikeln 346-1/1 Absatz 1 und 361-1" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 1231-23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Entscheidung über die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption erstellt der Standesbeamte eine neue Adoptionsurkunde, die mit der früheren Adoptionsurkunde und den Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen verknüpft wird." Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 26 - Artikel 31 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 3 Absatz 3 wird der Satz "Diese Zentralbehörde kann erforderlichenfalls die Staatsanwaltschaft oder die zuständigen Dienste der föderalen Polizei anrufen, um zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen." aufgehoben. 3. [Abänderung des französischen Textes] 4.In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zu erstellen oder zu ändern" und den Wörtern ", informiert der Standesbeamte" die Wörter "beziehungsweise erkennt er eine ausländische Urkunde oder eine ausländische gerichtliche Entscheidung teilweise an" eingefügt. 5. In § 4 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Gegen die Weigerung" und dem Wort "kann" die Wörter "oder die teilweise Anerkennung" eingefügt. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern Art. 27 - In Artikel 79quater § 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

September 2017 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Wenn die Nichtigkeit der Anerkennung durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier dem zuständigen Standesbeamten über die DPSU unverzüglich die Angaben, die zur Erstellung der Nichtigerklärungsurkunde und der geänderten Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen infolge der gerichtlichen Entscheidung erforderlich sind, mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

Der zuständige Standesbeamte erstellt auf dieser Grundlage die Nichtigerklärungsurkunde, verknüpft sie mit der Anerkennungsurkunde und ändert die Personenstandsurkunden des Kindes und seiner Nachkommen gemäß Buch 1 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 des Zivilgesetzbuches." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung Art. 28 - In Kapitel 10 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Genealogische Forschung".

Art. 29 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 116/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/2 - Bis zum Datum des Inkrafttretens des in Artikel 79 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Königlichen Erlasses kann der Standesbeamte Abschriften von Personenstandsurkunden zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken ausstellen, unter der Bedingung, dass der Antragsteller über die schriftliche Zustimmung aller von der Urkunde betroffenen Personen verfügt, insofern diese noch leben. Sind diese Personen verstorben, reicht die Zustimmung eines der Angehörigen aus.

Der Standesbeamte stellt die Auszüge anhand einer Abschrift aus den Personenstandsregistern auf Papier aus und vermerkt darauf: "ausgestellt zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken." Art. 30 - In Kapitel 10 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Elektronischer Randvermerk auf einer alten Urkunde auf Papier".

Art. 31 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 116/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/3 - Eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellte und in die DPSU in entmaterialisierter Form aufgenommene Personenstandsurkunde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes mit einem Randvermerk hätte versehen werden müssen, kann von einem Standesbeamten über die DPSU mit einem elektronischen Randvermerk in der Form von Anlage 4 zu dem in Ausführung von Artikel 29 § 4 des Zivilgesetzbuches ergangenen Königlichen Erlass ergänzt werden.

Die Grundlage für die Erstellung des elektronischen Randvermerks wird als Anlage in die DPSU aufgenommen.

Der elektronische Randvermerk wird gemäß Artikel 18 des Zivilgesetzbuches von dem Standesbeamten, der ihn hinzugefügt hat, unterzeichnet." Abschnitt 6 - Übergangsbestimmungen Art. 32 - Artikel 6 findet Anwendung auf die ab dem 31. März 2019 erstellten Personenstandsurkunden.

Art. 33 - In Abweichung von der in Artikel 34/1 des Zivilgesetzbuches bestimmten Frist von einem Monat kann eine Personenstandsurkunde, die die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt und zwischen dem 31. März 2019 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erstellt wurde, von Amts wegen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für nichtig erklärt werden.

Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung.

Abschnitt 7 - Inkrafttreten Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 4, der mit 31. März 2019 wirksam wird, und Artikel 24, der mit 1. Januar 2020 wirksam wird.

KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches im Bereich Vormundschaft Art. 35 - Artikel 392 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Erklärung vor einem Notar erfolgt, wird davon eine authentische Urkunde erstellt;wenn die Erklärung vor dem Friedensrichter erfolgt, wird sie durch einen von diesem Friedensrichter erlassenen Beschluss festgestellt." aufgehoben. 2. In Absatz 6 werden die Wörter "lässt er sich vom Notar, der die Urkunde zur Bestellung eines Vormunds erstellt hat, oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Beschluss zur Bestellung eines Vormunds erlassen wurde," durch die Wörter "lässt er sich vom Greffier des Friedensgerichts, das beziehungsweise von dem Notar, der die Erklärung zur Bestellung eines Vormunds entgegengenommen hat," ersetzt. Art. 36 - Erklärungen zur Bestellung eines Vormunds oder zum Widerruf solcher Erklärungen, die ab dem 1. Dezember 2019 bis zum Tag des Inkrafttretens von Artikel 35 vor dem Friedensrichter abgegeben und durch authentische Urkunde festgestellt werden, gelten als rechtsgültig erstellt und lösen ihre Rechtsfolgen aus.

KAPITEL 4 - Wiedergutmachung infolge von Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes Abschnitt 1 - Zwangsgeld bei fortwährender Nichtvollstreckung der Hauptverurteilung Art. 37 - Artikel 1385quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Partei, auf deren Antrag hin bereits ein Zwangsgeld auferlegt wurde, kann beim Richter beantragen, ein zusätzliches Zwangsgeld aufzuerlegen oder das auferlegte Zwangsgeld zu erhöhen, wenn der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Vollstreckung der Hauptverurteilung auf beharrliche Weise nicht nachkommt." Abschnitt 2 - Änderung der Dauer der Gültigkeit der im Rahmen eines gesetzlichen Zusammenwohnens angeordneten vorläufigen Maßnahmen Art. 38 - In Artikel 1479 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Diese Dauer der Gültigkeit" beginnt und mit den Wörtern "der gesetzlich Zusammenwohnenden betreffen" endet, aufgehoben.

Abschnitt 3 - Berufungsverfahren in Sachen missbräuchlicher Anerkennung Art. 39 - Artikel 330/2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Juni 2018, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 58/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Anerkennung zu beurkunden" durch die Wörter "die Anerkennungsurkunde zu erstellen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Beurkundung der Anerkennung" durch die Wörter "die Erstellung der Anerkennungsurkunde" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "die Anerkennung unverzüglich zu beurkunden" durch die Wörter "die Anerkennungsurkunde unverzüglich zu erstellen" ersetzt.4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Anerkennungsurkunde zu erstellen, kann die Person, die das Kind anerkennen will, binnen einem Monat nach Notifizierung dieser Entscheidung beim Familiengericht Beschwerde einreichen. Die Personen, deren Zustimmung zur Anerkennung erforderlich ist, werden in das Verfahren einbezogen.

Das Gericht bestimmt, ob es sich um eine in Artikel 330/1 erwähnte Situation handelt, wobei es die vorhandenen Interessen und das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt." Art. 40 - In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die in Artikel 167 des Zivilgesetzbuches erwähnten Genehmigungen zur Eingehung der Ehe und die in Artikel 1476quater Absatz 5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verweigerungen des gesetzlichen Zusammenwohnens," durch die Wörter "die in Artikel 167 des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Eheschließung vorzunehmen, die in Artikel 330/2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Weigerung, die Anerkennung zu beurkunden und die Weigerung, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden," ersetzt.

Abschnitt 4 - Erforderliche Mehrheit für den Abbruch und den vollständigen Wiederaufbau des Gebäudes in Miteigentum Art. 41 - Artikel 577-7 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juni 2010 und 18. Juni 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 30/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 wird Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "h) vorbehaltlich des Artikels 577-9 § 1 Absatz 6, über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes aus Gründen der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der Sicherheit oder aufgrund der Tatsache, dass die Kosten für die Anpassung des Gebäudes an die Gesetzesbestimmungen im Vergleich zum Wert des bestehenden Gebäudes übermäßig hoch sind.

In diesem Fall kann ein Miteigentümer sein Los zu Gunsten der anderen Miteigentümer gegen einen Ausgleich abtreten, wenn der Wert dieses Loses geringer ist als der Anteil, den er an den Gesamtkosten der Arbeiten zu übernehmen hätte. Kommt keine Einigung zustande, wird der Ausgleich vom Richter entsprechend dem aktuellen Marktwert des betreffenden Loses bestimmt, ohne dass dabei der Beschluss der Generalversammlung berücksichtigt wird." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalversammlung beschließt auch mit Einstimmigkeit aller Miteigentümer über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes, wenn die in § 1 Nr.2 Buchstabe h) erwähnten Gründe nicht vorliegen." Art. 42 - Artikel 577-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Juni 2010 und 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 577-7 § 1 Nr.2 Buchstabe h) erwähnten Fall muss die Miteigentümervereinigung binnen vier Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende Generalversammlung stattgefunden hat, den Friedensrichter anrufen, es sei denn, der Beschluss ist von allen, die in der Generalversammlung stimmberechtigt sind, einstimmig gefasst worden. Die Klage richtet sich gegen alle Miteigentümer, die als stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Die Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung wird ausgesetzt, bis die gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Generalversammlung formell rechtskräftig geworden ist." 2. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "Der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter in einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist, muss sich," durch die Wörter "Außer in dem in Absatz 5 erwähnten Fall muss sich der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter in einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist," ersetzt.3. Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer in § 1 Absatz 6 erwähnten Klage gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Honorare dieser Klage immer zu Lasten der Miteigentümervereinigung ohne Beteiligung der Miteigentümer, gegen die die Klage gerichtet ist.In Abweichung von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird die Miteigentümervereinigung immer in die Verfahrenskosten verurteilt." Art. 43 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches wird Artikel 3.88 "Generalversammlung: Beschlussfassung" wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 Buchstabe h) wird wie folgt ersetzt: "h) vorbehaltlich des Artikels 3.92 § 1 Absatz 6, über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes aus Gründen der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der Sicherheit oder aufgrund der Tatsache, dass die Kosten für die Anpassung des Gebäudes an die Gesetzesbestimmungen im Vergleich zum Wert des bestehenden Gebäudes übermäßig hoch sind.

In diesem Fall kann ein Miteigentümer sein Los zu Gunsten der anderen Miteigentümer gegen einen Ausgleich abtreten, wenn der Wert dieses Loses geringer ist als der Anteil, den er an den Gesamtkosten der Arbeiten zu übernehmen hätte. Kommt keine Einigung zustande, wird der Ausgleich vom Richter entsprechend dem aktuellen Marktwert des betreffenden Loses bestimmt, ohne dass dabei der Beschluss der Generalversammlung berücksichtigt wird." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalversammlung beschließt auch mit Einstimmigkeit aller Miteigentümer über den vollständigen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes, wenn die in § 1 Nr.2 Buchstabe h) erwähnten Gründe nicht vorliegen." Art. 44 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Artikel 3.92 "Klagen" wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 3.88 § 1 Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Fall muss die Miteigentümervereinigung binnen vier Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende Generalversammlung stattgefunden hat, den Friedensrichter anrufen, es sei denn, der Beschluss ist von allen, die in der Generalversammlung stimmberechtigt sind, einstimmig gefasst worden.

Die Klage richtet sich gegen alle Miteigentümer, die als stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Die Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung wird ausgesetzt, bis die gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Generalversammlung formell rechtskräftig geworden ist." 2. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "Der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter in einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist, muss sich," durch die Wörter "Außer in dem in Absatz 5 erwähnten Fall muss sich der Miteigentümer, der Kläger oder Beklagter in einem Verfahren gegen die Miteigentümervereinigung ist," ersetzt.3. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer in § 1 Absatz 6 erwähnten Klage gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Honorare dieser Klage immer zu Lasten der Miteigentümervereinigung ohne Beteiligung der Miteigentümer, gegen die die Klage gerichtet ist.In Abweichung von Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird die Miteigentümervereinigung immer in die Verfahrenskosten verurteilt." Abschnitt 5 - Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand Art. 45 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand wird Nummer 4 durch die Wörter "oder wenn sie als Schuldner im Rahmen der kollektiven Schuldenregelung Berufung einlegt" ergänzt.

Art. 46 - In Artikel 4 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Gerichtskostenhilfe erhält" und den Wörtern ", stellt das Gericht" die Wörter "oder wenn das Gericht urteilt, dass sie sich in Bezug auf ihre Existenzmittel in einer Lage befindet, in der sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen könnte," eingefügt.

Art. 47 - Artikel 4 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "juristischen Beistand erhält" durch die Wörter "juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält oder das Gericht urteilt, dass er/sie sich in Bezug auf seine/ihre Existenzmittel in einer Lage befindet, in der er/sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen könnte" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "juristischen Beistand erhält" durch die Wörter "juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält oder das Gericht urteilt, dass sie sich in Bezug auf ihre Existenzmittel in einer Lage befindet, in der sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen könnte" ersetzt. KAPITEL 5 - Ausbildung zum Thema sexuelle Gewalt Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 48 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Richter, die in der Ratskammer, den Kammern des Korrektionalgerichts, des Strafvollstreckungsgerichts und des Familien- und Jugendgerichts tagen und die Untersuchungsrichter nehmen innerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teil." Art. 49 - Artikel 101 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016 und 6. Juli 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Gerichtsräte, die in den Korrektional-, Familien- und Jugenkammern und der Anklagekammer tagen, nehmen innerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teil." Art. 50 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "organisierten Sonderausbildung" und den Wörtern "teilgenommen hat/haben" die Wörter ", die unter anderem eine umfassende Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt umfasst," eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die ihr Amt bei den Korrektionalkammern und der Anklagekammer ausüben, nehmen innerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teil." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege kann der Generalprokurator" durch die Wörter "Was die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Kammern betrifft, kann der Generalprokurator unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege" ersetzt. Art. 51 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "organisierten Sonderausbildung" und den Wörtern "teilgenommen hat/haben" die Wörter ", die unter anderem eine umfassende Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt umfasst," eingefügt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die ihr Amt bei den Korrektionalkammern, der Ratskammer und dem Strafvollstreckungsgericht ausüben, nehmen innerhalb eines Jahres nach ihrer ersten Bestimmung an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teil." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege kann der Prokurator des Königs" durch die Wörter "Was die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Kammern betrifft, kann der Prokurator des Königs unter außergewöhnlichen Umständen und im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege" ersetzt. Art. 52 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Magistrate, die als Friedensrichter, bei oder an einem Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, Appellationshof oder Arbeitsgerichtshof ernannt sind und zu einem früheren Zeitpunkt nicht an dieser Ausbildung teilgenommen haben, erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 53 - Die Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits bei oder an einem Gericht Erster Instanz oder Appellationshof ernannt sind und die gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 51 an einer umfassenden Ausbildung teilnehmen müssen und zu einem früheren Zeitpunkt nicht an einer umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an dieser umfassenden Ausbildung teilnehmen.

Die Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits als Friedensrichter, bei einem Polizeigericht, bei oder an einem Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, Appellationshof oder Arbeitsgerichtshof ernannt sind und nicht an einer Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, müssen binnen zwei Jahren an einer Grundausbildung zu diesem Thema teilnehmen.

Während dieses Zeitraums legt der Korpschef die Prioritätsreihenfolge fest, in der die betreffenden Magistrate an der umfassenden Ausbildung oder der Grundausbildung teilnehmen müssen.

KAPITEL 6 - Abänderung der Rechtsvorschriften über den zeitweiligen Stellenplan bei Appellationshöfen und Generalstaatsanwaltschaften Art. 54 - 64 - [Abänderungs- und Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL 7 - Fortlaufende Beurteilung der anhängigen Sachen in der allgemeinen Liste Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 65 - Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - a) Binnen drei Monaten nach jedem Jahrestag der Eintragung in die allgemeine Liste der Sachen, für die seit achtzehn Monaten keine Sitzung anberaumt worden ist, notifiziert der Greffier den Parteien, dass in Ermangelung eines Antrags auf Beibehaltung ihre Sache von Amts wegen von der allgemeinen Liste weggelassen wird. Diese Notifizierung erfolgt unbeschadet des Artikels 32ter per Gerichtsbrief und enthält den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab dieser Notifizierung, um bei der Kanzlei einen Antrag auf Beibehaltung der Sache in der allgemeinen Liste zu hinterlegen. Wenn die Frist während der Gerichtsferien abläuft, wird sie bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert. Wenn die Frist während der Gerichtsferien einsetzt und vor dem fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres ablaufen würde, wird sie bis zu diesem Tag verlängert.

Sachen, deren Beibehaltung nicht von mindestens einer Partei beantragt wird, werden von Amts wegen aus der allgemeinen Liste weggelassen.

Sachen, die aus der allgemeinen Liste weggelassen werden, können auf Antrag der zuerst handelnden Partei wieder eingetragen werden.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf das in Artikel 755 erwähnte schriftliche Verfahren." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 66 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels schickt der Greffier den Parteien für alle Sachen, die seit über einem Jahr bei dem Gericht, für das die Bestimmungen in Kraft getreten sind, anhängig sind, für die aber keine Sitzung anberaumt worden ist, eine einmalige Notifizierung zu, dass ihre Sache in Ermangelung eines Antrags auf Beibehaltung von Amts wegen aus der allgemeinen Liste weggelassen wird.

Die Artikel 730 §§ 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuchs finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Sachen.

Die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am [31. März 2023] in Kraft.

Der König kann jedoch für ein oder mehrere Gerichte das in Absatz 1 erwähnte Datum vorziehen. [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 des G. vom 23. Dezember 2021 (B.S. vom 30. Dezember 2021)] KAPITEL 8 - Authentische Quelle mit Indikatoren für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Art. 68 - In Artikel XX.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "Informationen und Daten werden" und den Wörtern "in der Kanzlei des Gerichts" die Wörter "bei der Staatsanwaltschaft oder" eingefügt.

KAPITEL 9 - Zustellungen an den Prokurator des Königs Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 69 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." werden aufgehoben. 2. Im vorletzten Satz werden die Wörter "Die Zustellung" durch die Wörter "Die in den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3. In denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde in das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register und in allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt. 5. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Fall einer Zustellung auf elektronischem Weg an den Prokurator des Königs gemäß vorliegendem Absatz findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 70 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." werden aufgehoben. 2. Im vorletzten Satz werden die Wörter "Die Zustellung" durch die Wörter "Die in den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3. In denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde in das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register und in allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt. 5. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Fall einer Zustellung auf elektronischem Weg an den Prokurator des Königs gemäß vorliegendem Absatz findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 71 - Artikel 42 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 2015 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." werden aufgehoben. 2. Im vorletzten Satz werden die Wörter "Die Zustellung" durch die Wörter "Die in den Artikeln 38, 40 und 42 erwähnte Zustellung" ersetzt.3. In denselben Satz werden zwischen dem Wort "erfolgt" und dem Wort "vorrangig" die Wörter "durch das Hochladen der Gerichtsvollzieherurkunde in das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register und in allen anderen Fällen" eingefügt. 4. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Satz werden die Wörter "Wenn eine Gerichtsvollzieherurkunde wie im vorliegenden Artikel vorgesehen hochgeladen wird, gilt der Zeitpunkt des Hochladens als Zeitpunkt der Zustellung, woraufhin über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Meldung über die Zustellung an den zuständigen Prokurator des Königs und das Nationalregister versendet wird." eingefügt. 5. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Fall einer Zustellung auf elektronischem Weg an den Prokurator des Königs gemäß vorliegendem Absatz findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 72 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

KAPITEL 10 - Aufschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Art. 73 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden werden die Wörter "am 1.

September 2020" durch die Wörter "am 1. September 2021" ersetzt.

KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 74 - In Artikel 35 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird § 4 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ernennung oder Bestimmung als Notar setzt von Rechts wegen jeder anderen Ernennung oder Bestimmung als Notar ein Ende." KAPITEL 12 - Abänderung in Bezug auf das authentische Testament Art. 75 - Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922, 6. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 972 - Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, wird es gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats entsprechend dem vom testamentarischen Erblasser geäußerten Willen auf Papier erstellt.

In beiden Fällen muss es dem testamentarischen Erblasser vorgelesen werden, der bestätigt, dass dies sein letzter Wille ist. Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung des Testaments und die Bestätigung durch den testamentarischen Erblasser in Gegenwart der Zeugen.

All dies muss ausdrücklich vermerkt werden." Art. 76 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020 in Kraft.

KAPITEL 13 - Anpassungen hinsichtlich der Ermächtigung in Bezug auf die Ausschlagung einer Erbschaft für einen Minderjährigen oder eine Person, die gemäß Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 5 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, eine Erbschaft auszuschlagen Art. 77 - In Artikel 410 § 1 Nr. 5 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "ein Bruchteilsvermächtnis" und den Wörtern "auszuschlagen oder anzunehmen" die Wörter "unbeschadet des Artikels 784/1" eingefügt.

Art. 78 - In Artikel 492/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt. Art. 79 - Artikel 493 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 499/7 § 2" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt.2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 499/7" und dem Wort ", 905" das Wort ", 784/1" eingefügt. Art. 80 - In Artikel 499/7 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "ein Bruchteilsvermächtnis" und den Wörtern "auszuschlagen oder anzunehmen" die Wörter "unbeschadet des Artikels 784/1" eingefügt.

Art. 81 - In Artikel 499/13 desselben Gesetzbuches wird zwischen den Wörtern "die Artikel 499/7" und dem Wort ", 1397/1" das Wort ", 784/1" eingefügt.

Art. 82 - In Buch 3 Titel 1 Kapitel 5 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 784/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 784/1 - Werden Minderjährige oder Personen, die gemäß Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 5 für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft auszuschlagen, zu einer in Artikel 784 Absatz 3 erwähnten Erbschaft berufen, wenn auch nur in einem folgenden Grad oder einem folgenden Rang, kann der Friedensrichter ersucht werden, für alle oder einen Teil dieser Personen eine gemeinsame Ermächtigung in Bezug auf die Ausschlagung dieser Erbschaft zu erteilen.

Der Antrag kann gemäß Artikel 1185 des Gerichtsgesetzbuches von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern gemeinsam eingereicht werden." Art. 83 - In Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "13. über Ermächtigungsanträge auf der Grundlage von Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches,".

Art. 84 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2001, durch folgende Sätze ergänzt: "In Abweichung von Vorhergehendem ist der Richter des Ortes, in dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den in Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ermächtigungsantrag zu erkennen.

Wenn in diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 85 - In Artikel 628 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, durch folgende Sätze ergänzt: "In Abweichung von Vorhergehendem ist der Richter des Ortes, in dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den in Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ermächtigungsantrag zu erkennen.

Wenn in diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 86 - Artikel 629quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist der Richter des Ortes, in dem die Erbschaft eröffnet worden ist, zuständig, um über den in Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ermächtigungsantrag zu erkennen. Wenn in diesem Fall die Erbschaft außerhalb des belgischen Staatsgebietes eröffnet worden ist, ist der Richter des Wohnortes einer der Personen, für die die Ermächtigung beantragt wird, zuständig." Art. 87 - Artikel 1185 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1185 - Auf den in Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gemeinsamen Ermächtigungsantrag sind die Artikel 1026 bis 1034 anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: 1. Die Antragschrift wird von den Antragstellern oder von ihrem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet. 2. Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Informationen ein und kann jeden anhören, von dem er denkt, dass er ihm Auskunft geben kann." Art. 88 - In Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird Nr. 19, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Juli 1960, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "19. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die in Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ermächtigungsverfahren,".

Art. 89 - Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn sie einen Ermächtigungsantrag auf der Grundlage von Artikel 784/1 des Zivilgesetzbuches einreicht." Art. 90 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung ab seinem Inkrafttreten, ungeachtet des Datums der Eröffnung der Erbschaft.

Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2020 in Kraft.

KAPITEL 14 - Fortgeschrittenes elektronisches Siegel für Kopien von Protokollen Art. 92 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Digitale Kopien und digitale Auszüge von Protokollen werden anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels unterzeichnet." KAPITEL 15 - Abänderungen in Bezug auf die Gerichtskosten Abschnitt 1 - Bestätigung des in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch angenommenen Erlasses Art. 93 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 2018 zur Festlegung des Pauschaltarifs für die Leistungen bei einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines Internierungsverfahrens wird mit Wirkung ab dem 22.

Oktober 2018 bestätigt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch Art. 94 - Das Gesetz vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: 1. Nach Artikel 17 wird ein Kapitel 6/1, das einen Artikel 17/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 6/1 - Übergangsbestimmung".2. In Kapitel 6/1 wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.17/1 - Die bei der Kommission für Gerichtskosten gegen die Beschlüsse des die Kosten festsetzenden Magistrats und des Ministers der Justiz bezüglich des Betrags der Gerichtskosten eingelegten Beschwerden, über die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht befunden wurde, werden dem Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen vorgelegt, der gemäß dem in Artikel 6 § 3 erwähnten Verfahren spätestens am 31. Dezember 2020 einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst." Art. 95 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "in den Artikeln 991ter bis 991undecies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen" durch die Wörter "in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" ersetzt. 2. In Nr.4 werden die Wörter "in den Artikeln 20 bis 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher erwähnten nationalen Register der Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" durch die Wörter "in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 991septies" werden durch die Wörter "Artikel 555/12" ersetzt.2. Die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 10.April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" werden durch die Wörter "Artikel 555/12 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 97 - Artikel 464/40 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die im Namen des Amtes des SVE-Magistrats aufgewendeten Kosten werden gemäß der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen festgesetzt." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung Art. 98 - In Artikel 22 § 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder sein Beauftragter erkennt über alle Beschwerden, die der Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen in Bezug auf den Betrag der vorgestreckten oder endgültig festgesetzten Entschädigung einreicht, gemäß dem in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Verfahren." Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 99 - Die Artikel 97 und 98 werden wirksam mit 1. Januar 2020.

KAPITEL 16 - Aufschiebung des Inkrafttretens verschiedener Bestimmungen über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 100 - In Artikel 109 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020" durch die Wörter "und spätestens am 1.April 2021" ersetzt.

Abschnitt 2 - [Abänderungsbestimmung] Art. 101 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf die Ersetzung von Gerichtspersonal, das über den Stellenplan hinaus bestimmt worden ist, um den Richtern am Strafvollstreckungsgericht und den Staatsanwälten, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen, beizustehen im Hinblick auf das Inkrafttreten der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 102 - In Teil 2 Buch 1 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 6 - Ersetzung der Greffiers, Sekretäre und Assistenten, die über den Stellenplan hinaus bestimmt worden sind, um einem Richter am Strafvollstreckungsgericht oder einem Staatsanwalt, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen, beizustehen".

Art. 103 - In Kapitel 6, eingefügt durch Artikel 102, wird Artikel 179 desselben Gesetzbuches mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 179 - Der Greffier, Sekretär oder Assistent, der bestimmt worden ist, um einem Richter am Strafvollstreckungsgericht oder einem Staatsanwalt, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen, beizustehen, kann durch eine Ernennung oder Anwerbung über den Stellenplan hinaus ersetzt werden." KAPITEL 17 - Sitzungsorte der Assisenhöfe und Anzahl der stellvertretenden Geschworenen Art. 104 - Artikel 115 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 21. Dezember 2009, 19. Juli 2012 und 5. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls in Absprache mit dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Bezirks anordnen, dass die Sitzung des Assisenhofs an dem von ihm bestimmten Sitzungsort stattfindet und, erforderlichenfalls, dass dort über eine bestimmte Sache gerichtet wird." Art. 105 - In Artikel 116 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2009 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Gerichtsbezirks tagen" durch die Wörter "Gerichtsbezirks beziehungsweise an einem zu diesem Zweck gemäß Artikel 115 Absatz 3 oder 4 bestimmten Sitzungsort tagen" ersetzt.

Art. 106 - In Artikel 124 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. November 1987, werden die Wörter "zwölf stellvertretende Geschworene" durch die Wörter "vierundzwanzig stellvertretende Geschworene" ersetzt.

Art. 107 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1993 und 21. Dezember 2009, wird Absatz 1 durch die Wörter ", oder, in Anwendung von Artikel 115 Absatz 4, aus der definitiven Geschworenenliste des Gerichtsbezirks, in dem die Sitzung eröffnet worden wäre, wenn Artikel 115 Absatz 4 nicht Anwendung gefunden hätte" ergänzt.

Art. 108 - In Artikel 240 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "am Sitz des Assisenhofes" und den Wörtern "zu erscheinen" die Wörter "oder bei Anwendung von Artikel 115 Absatz 4 an dem Ort, an dem der Assisenhof tagen wird," eingefügt.

KAPITEL 18 - Sitzungen per Videokonferenz der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 109 - Artikel 34sexies des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003 wird wie folgt ersetzt: "Art. 34sexies - Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, es sei denn, der Antragsteller bittet darum, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Der Kammerpräsident kann jedoch entscheiden, dass Rechtsanwälte, Betroffene oder Kommissionsmitglieder per Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen.

Der Antragsteller kann jedoch verlangen, bei der Sitzung persönlich anwesend zu sein.

Die Beratung kann ebenfalls per Videokonferenz stattfinden.

Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission fest." Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 110 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 19 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 111 - 115 - [Abänderungsbestimmungen] (...)

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