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Wet van 31 juli 2017
gepubliceerd op 29 augustus 2022

Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041307
pub.
29/08/2022
prom.
31/07/2017
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 JULI 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 tot 27 en 31 tot 34 van de wet van 31 juli 2017 houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 12 september 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, 2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen,". 2. Eine Nr.16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglichen,". 3. Eine Nr.17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden,". 4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller Mediendienste" ergänzt.5. Eine Nr.38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,". 6. In Nr.39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst" die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" eingefügt. 7. In Nr.42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" eingefügt. 8. Eine Nr.85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,". 9. Eine Nr.86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann." Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung" ersetzt.b) Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt.2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben.3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Unternehmen, die vor dem 22.September 2017 eine Meldung eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als Betreiber am 31. Dezember 2018." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39 oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben. § 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1 erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind." Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" aufgehoben.

Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist. § 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen statt. § 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung gemäß § 1 oder § 2 erzielt wird, kann jede Partei das Institut mit dem Fall befassen, das die Streitsache gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors beilegen wird; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt." Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "es sich um einen Funksender handelt, der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen" durch die Wörter "es sich einerseits um einen Funksender, der bestellt, installiert und genutzt wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen, oder andererseits um einen ortsfesten Funksender handelt, der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den für Auswärtige Angelegenheiten, Inneres oder Landesverteidigung zuständigen föderalen öffentlichen Diensten an von ihnen gewählten Orten" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 zugelassen ist," durch die Wörter "Artikel 39 § 2 zugelassen ist, und" ersetzt. c) In Nr.5 werden die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der Strafanstalt" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) Die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der Strafanstalt" werden durch die Wörter "der in Nr.1 erwähnten Orte" ersetzt. c) Die Wörter "zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" werden durch die Wörter "zum Sender" ersetzt.d) Die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr.1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels" werden durch die Wörter "gemäß den Nummern 1, 2, 4 und 5" ersetzt. 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 erwähnte öffentliche Dienste setzen das Institut von der Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des Instituts in Kenntnis.Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu übermittelnden Informationen fest.

Der im Rahmen von Absatz 1 genutzte Sender darf, außer wenn er von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen genutzt wird, nur in Betrieb genommen werden, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu schützen, sofern sie die Sicherheit der Bevölkerung betreffen. Zu diesem Zweck ist die Nutzungsdauer des Senders auf die strikt notwendige Zeit begrenzt." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Paragraph 1 Nr.2 findet keine Anwendung auf Erhalt, Installation und Nutzung einer Funkanlage, die funktechnische Störungen verursacht, durch: 1. den Minenräumdienst der Streitkräfte, 2.die Direktion Hundeunterstützung der föderalen Polizei, 3. die Sondereinheiten der föderalen Polizei im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 6.Januar 2003 über besondere Ermittlungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden und im Rahmen ihrer spezifischen Aufträge sowie die Streitkräfte im Rahmen militärischer Aktionen, wenn der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dies erfordert.

In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der Streitkräfte im Inland hat oder haben kann, 4. die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die im Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnt sind.

Vor jeder Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Anlage beurteilen die in Absatz 1 erwähnten Dienste die Gefahren funktechnischer Störungen.

Sie nutzen die Anlage nur, sofern die Vorteile ihrer Nutzung die schädigenden Folgen, die für Dritte aus diesen Störungen hervorgehen, übersteigen.

In diesem Fall begrenzen sie die Dauer der Nutzung der Anlage, ihre Auswirkungen auf den Raum und die gestörten Frequenzen auf das für den Einsatz strikt erforderliche Maß.

In Absatz 1 erwähnte Dienste setzen das Institut von der Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu übermittelnden Informationen fest.

Das Institut kann den Besitz oder die Nutzung dieser Anlage durch die in Absatz 1 erwähnten Dienste einschränken und bestimmte technische Bedingungen auferlegen, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen der Inkenntnissetzung nicht eingehalten werden.

Für spezifische Frequenzbänder, die für Eisenbahn- und Flugfunkdienste genutzt werden und deren Störung Auswirkungen auf den Schutz von Menschenleben haben kann und die vom Institut bestimmt werden können, legt das Institut die technischen und den Betrieb betreffenden Bedingungen für diese Anlage fest. Zu diesem Zweck werden diese Anlage und ihre technischen Merkmale dem Institut drei Monate vor der ersten Inbetriebnahme gemeldet. Wenn die technischen und den Betrieb betreffenden Bedingungen nicht eingehalten werden, wird die Inbetriebnahme sofort beendigt, außer wenn diese Beendigung ein höheres Risiko für die Sicherheit von Menschenleben beinhaltet.

In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der Streitkräfte im Inland hat oder haben kann.

Die Frequenznutzungsrechte der Betreiber werden eingeschränkt, wenn Sender genutzt werden, die die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Bedingungen erfüllen." Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "der in § 1 erwähnten Zulassungen fest" werden durch die Wörter "der Zulassungen fest, mit denen Funksender oder -empfänger besessen werden dürfen oder Funkstationen oder -netze, die nicht für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, eingerichtet oder betrieben werden dürfen" ersetzt. b) Der zweite Satz "Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche Zulassungen nicht erforderlich sind." wird durch den Satz "Diese Zulassungen sind personengebunden und widerruflich." ersetzt. 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter " § 1" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt.b) Zwischen dem Wort "für" und dem Wort "Funkstationen" werden die Wörter "die in militärischen Bändern funktionierenden" eingefügt. c) Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verteilung der Bänder zwischen Zivil- und Militärbehörden wird von der in Artikel 106 § 1 erwähnten Gemischten Telekommunikationskommission festgelegt." d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In § 2 erwähnte Zulassungen sind nicht für Funkstationen erforderlich, die von den in Artikel 33 § 3 erwähnten Behörden bestellt, installiert und genutzt werden." Art. 15 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 § 1" durch die Wörter "39 § 2" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 107/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird der Satz "Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden." aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" eingefügt.b) Das Wort "befristeten" wird aufgehoben.c) Die Wörter "der Laufzeit des befristeten Vertrags" werden durch die Wörter "der angewandten Abschreibungsdauer" ersetzt.2. In § 2 wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn der in Artikel 108 § 1 erwähnte Vertrag eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vorsieht und mit Ausnahme der Änderungen von Klauseln infolge neuer Rechtsvorschriften oder neuer Beschlüsse, die den Betreibern keine Wahl in Bezug auf die Umsetzung lassen" ergänzt. Art. 18 - Artikel 110/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird," werden aufgehoben.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei der Beantwortung dieses Antrags berücksichtigen Betreiber mindestens: 1. das Verbrauchsprofil des Teilnehmers, das gemäß den vom Institut gemäß Artikel 111 § 3 bestimmten Modalitäten festgelegt und zur Verfügung gestellt wird, 2.die vom Teilnehmer gewünschte Internetgeschwindigkeit, 3. die vom Teilnehmer gewünschten Optionen in Bezug auf das Fernsehen im Rahmen eines kombinierten Angebots mit einem Breitbandinternetdienst und/oder einem Festnetztelefondienst und/oder Mobildiensten." Art. 19 - Artikel 111/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme des Instituts" und den Wörtern "technische Methoden" werden die Wörter "Anwendungsmodalitäten, wenn ein Teilnehmer einen elektronischen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten, einschließlich der Methode für die Berechnung der Übertragungskosten, Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien," eingefügt.b) Die Wörter ", wenn ein Endnutzer einen elektronischen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten" werden aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Endnutzern" durch die Wörter "den Teilnehmern" ersetzt. Art. 20 - Artikel 111/3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "vorzeitiger" wird aufgehoben.2. Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" eingefügt.3. Das Wort "befristeten" wird aufgehoben.4. [Abänderung des niederländischen Textes] 5.Das Wort "letzter" wird durch das Wort "dritter" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 111/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der Verbraucher hat das Recht" beginnt und mit den Wörtern "den Tarif zu wechseln" endet, durch die Wörter ", mit Ausnahme der gemäß Artikel 108 § 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich festgelegten Entschädigung, die vom Verbraucher verlangt wird, der kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis eine Endeinrichtung erhalten hat, deren Erhalt an den Abschluss oder die Beibehaltung eines Abonnements geknüpft war" ergänzt.

Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird in Unterabschnitt 2 ein Artikel 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/1 - § 1 - Ein Betreiber, der die Erfüllung einer Forderung für einen Dienst eines Dritten durch Fakturierung oder Beitreibung dieses Dienstes fordert, nachstehend "fakturierender Betreiber" genannt, hält zu diesem Zweck außer in dem im folgenden Absatz erwähnten Fall den Nachweis der zugrunde liegenden Verpflichtung zur Verfügung des Kunden. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf den Nachweis festlegen.

Wenn der Antrag auf Erhalt des Dienstes nicht über das Netz des fakturierenden Betreibers erfolgt ist, hält der fakturierende Betreiber den eindeutigen Transaktionscode, die Kaufreferenz, die Transaktionsdaten oder die Bestätigungs-SMS zur Verfügung des Kunden.

Der fakturierende Betreiber trifft die notwendigen vertraglichen Vorkehrungen, um den Diensteanbieter zu verpflichten, dem betreffenden Kunden auf erstes Verlangen und auf einfache Weise den Nachweis zu erbringen.

Ein Dritter, der eine gebührenpflichtige Nummer des belgischen E.164-Telefonnummernplans nutzt, übermittelt dem im folgenden Absatz erwähnten Register folgende Daten im Hinblick auf ihre Veröffentlichung, wonach der Betreiber, der Inhaber der Nummer ist, die Inbetriebnahme dieser gebührenpflichtigen Nummer ermöglicht: 1. Namen, Adresse und gegebenenfalls ZDU-Nummer des Diensteanbieters, 2.EU-MOSS oder belgische Mehrwertsteuernummer der Partei, die für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Beträge haftet, 3. Beschreibung des Dienstes, 4.vom Dienst verwendete URLs, 5. Gesamtpreis des Dienstes, 6.Kontaktadresse, E-Mail-Adresse und nationale Telefonnummer, für die die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, für die Beschwerdenbearbeitung, 7. gegebenenfalls Nummer der Lizenz gemäß dem Gesetz vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler und seinen Ausführungserlassen, 8. Datum des Beginns und des Endes des Dienstes, 9.oben erwähnte Daten, die in den letzten sechs Monaten galten, falls sie von den aktuellen Daten abweichen.

Das Institut und die Betreiber, die gebührenpflichtige Nummern des belgischen E.164-Telefonnummernplans zuteilen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Schaffung eines Registers, das die Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten ermöglichen soll.

Wird das betreffende Register nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels geschaffen, legt der Minister nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf das Register fest.

Der Diensteanbieter informiert den bereitstellenden Betreiber, der dem Diensteanbieter die Nummer zuteilt, vor der Aktivierung der betreffenden Nummer über die korrekte und vollständige Registrierung seiner Daten. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die anderen Verpflichtungen fest, die dem Diensteanbieter, dem bereitstellenden Betreiber, dem fakturierenden Betreiber, dem Endnutzer und gegebenenfalls anderen betreffenden Parteien, die Er bestimmt, auferlegt werden.

Die Verpflichtungen können insbesondere Folgendes betreffen: 1. Elemente, die der bereitstellende Betreiber prüfen muss, bevor er einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel zur Erhebung eines Entgelts für den Dienst bereitstellt, 2.Identifizierung der betreffenden Parteien und Zuweisung der Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unter den betreffenden Parteien, 3. Kundendienst, 4.Verfahren der Beschwerdenbearbeitung, 5. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Nichterfüllung der Identifizierungspflicht oder Modalitäten des Verfahrens der Beschwerdenbearbeitung, 6.Erstattungsverfahren, 7. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften oder einen geltenden Verhaltenskodex, 8.Austausch von Informationen über Dienste und Diensteanbieter, die gegen die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen eines anwendbaren Verhaltenskodex verstoßen haben, oder über Dienste, die von Endnutzern auf betrügerische Weise genutzt werden." Art. 23 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 117 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Mittel vorzusehen, um Verbrauchern Möglichkeiten eines Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und einer Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen." Art. 24 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 118 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Verbrauchern einen Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten festlegen, gemäß denen diese Anbieter eine zeitlich gestreckte Zahlung gewähren müssen." Art. 25 - Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 31. Mai 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 119 - § 1 - Die vollständige Auflistung der Maßnahmen, die Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können, ist Teil des in Artikel 108 erwähnten Vertrags.

Die in den Paragraphen 2 bis 8 vorgesehenen Regeln gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d). § 2 - Wenn der Teilnehmer seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, darf der Betreiber den betreffenden Teilnehmer jederzeit schriftlich an den Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erinnern und ihn auffordern, den vom Betreiber geforderten Betrag zu zahlen. Der Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz nicht überschreiten.

Die erste schriftliche Erinnerung ist kostenlos. Die Kosten für weitere schriftliche Erinnerungen dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die Regeln für Erinnerungen näher bestimmen. § 3 - Wenn der Betreiber beabsichtigt, den Dienst, den er für einen Teilnehmer bereitstellt, zu unterbrechen, sendet er ihm vorher einen schriftlichen Warnhinweis in Bezug auf die bevorstehende Unterbrechung des Dienstes (nachstehend "Warnmeldung" genannt), der mindestens Folgendes enthält: 1. geschuldeten Restbetrag, 2.Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten und seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten nachzukommen, 3. wenn der Teilnehmer ein Verbraucher ist, Information über oder Verweis auf die Möglichkeiten und Modalitäten der Beanstandung eines Betrags, der Ausarbeitung eines Bereinigungsplans oder des Tarifwechsels, 4.Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes.

Die Kosten für Erstellung und Versand der schriftlichen Warnmeldung an die Verbraucher dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die Regeln für Warnmeldungen näher bestimmen. § 4 - Wenn der Teilnehmer der Warnmeldung des Betreibers nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet, er dem Betreiber keine gültige Beanstandung des ausstehenden Betrags mitteilt und er keinen Bereinigungsplan beantragt, darf der Betreiber seinen Dienst auf einen Mindestdienst begrenzen. Wenn der Teilnehmer einen Bereinigungsplan beantragt, kann der Betreiber einen Mindestdienst anbieten.

Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Mindestdienst ein Dienst, bei dem der Endnutzer zumindest noch über die Möglichkeit verfügt, Hilfsdienste anzurufen und Zugang zu einem Festnetzinternet zu haben mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit, die genauso hoch ist wie die Geschwindigkeit, die der Teilnehmer noch erhält, wenn das in seinem Abonnement enthaltene Internetvolumen aufgebraucht ist, oder, wenn ein solcher weiterer Internetzugang in seinem Abonnement nicht vorgesehen ist, mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit von mindestens 256 Kbit/s. § 5 - Während des Mindestdienstes darf der Betreiber nur die direkt mit dem eingerichteten Mindestdienst verbundenen Kosten fakturieren.

Ein Mobildienstbetreiber kann seinen Teilnehmer ebenfalls auf ein Angebot mit einer Guthabenkarte umstellen, anstatt einen Mindestservice einzurichten. § 6 - Die Inverzugsetzung vor der vollständigen Unterbrechung des Anschlusses enthält mindestens Folgendes: 1. geschuldeten Restbetrag, 2.Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten und den Zahlungsmodalitäten nachzukommen. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die genaue Frist festlegen, die gegeben werden muss, 3. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. § 7 - Wenn der Teilnehmer gemäß § 4 einen Mindestdienst erhält, er der in § 6 erwähnten Inverzugsetzung nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet und er dem Betreiber keine gültige Beanstandung des in der Inverzugsetzung angegebenen ausstehenden Betrags mitteilt, kann der Betreiber die Bereitstellung des Dienstes unterbrechen.

Jede Unterbrechung des eigenen Dienstes, die von einem Betreiber aufgrund von Nichtzahlung angewandt wird, bleibt, soweit technisch möglich, auf den betreffenden Dienst begrenzt. § 8 - Bei gutgläubiger Beanstandung des Betrags, der dem Betreiber geschuldet wird, wird der bereitgestellte Dienst weder unterbrochen noch auf den Mindestdienst begrenzt, sofern der Teilnehmer dem Betreiber den nicht beanstandeten Betrag korrekt zahlt. Wenn die Beschwerde eines Verbrauchers über einen beanstandeten Betrag auf der Rechnung als begründet erachtet wird, erstattet der Betreiber dem Verbraucher den beanstandeten Betrag vollständig. § 9 - Die Paragraphen 3 bis 7 müssen nicht berücksichtigt werden: 1. bei Betrug, 2.bei wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung, das heißt, wenn der Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits die Mindestdienstregelung in Anspruch genommen hat oder wenn sein Anschluss in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits unterbrochen worden ist, 3. bei übermäßiger Nutzung, wenn in den Vorschriften oder dem in Artikel 108 erwähnten Vertrag alternative Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung einer solchen Nutzung festgelegt worden sind. § 10 - Die Unterbrechung der Dienstleistung oder die Einrichtung eines Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich.

Der für die Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR inklusive MwSt. nicht übersteigen. § 11 - Wenn der Betreiber die Paragraphen 3 bis 10 nicht einhält, verfallen alle dem Teilnehmer fakturierten Kosten und Zinsen und der Teilnehmer hat gegebenenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche Reaktivierung des Dienstes." Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos eingehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe von spezifischen Nummern oder bestimmten Arten von Nummern und ausgehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe an spezifische Nummern oder bestimmte Arten von Nummern gemäß den Regeln, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden." Art. 27 - In den Artikeln 145 § 2 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 § 1" jeweils durch die Wörter "13/1 § 1" ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 31 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird gebilligt.

Art. 32 - Die Artikel 2 Nr. 2, 5 und 6 treten am Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnt ist, in Kraft.

Art. 33 - Artikel 22 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 34 - Artikel 25 tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und findet ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende Verträge.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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