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Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 JULI 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische | 31 JUILLET 2017. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 27 en 31 tot 34 van de wet van 31 juli 2017 houdende diverse | articles 1, 7 à 27 et 31 à 34 de la loi du 31 juillet 2017 portant des |
bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van | dispositions diverses en matière de communications électroniques |
12 september 2017). | (Moniteur belge du 12 septembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | hinsichtlich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien: | Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien: |
1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische | 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische |
Kommunikationsnetze und -dienste, | Kommunikationsnetze und -dienste, |
2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von | 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von |
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. | Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai |
2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt | 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Eine Nr. 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nr. 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische | "10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische |
Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit | Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit |
bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens | bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens |
30 Mbit/s bereitzustellen,". | 30 Mbit/s bereitzustellen,". |
2. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des | "16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des |
Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die | Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die |
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen | hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen |
ermöglichen,". | ermöglichen,". |
3. Eine Nr. 17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nr. 17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines | "17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines |
Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, | Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, |
Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und | Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und |
Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von | Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von |
Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am | Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am |
Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im | Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im |
gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten | gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten |
leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst | leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst |
jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche | jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche |
Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste | Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste |
bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem | bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem |
Netzabschlusspunkt zu verbinden,". | Netzabschlusspunkt zu verbinden,". |
4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der | 4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der |
ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller | ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller |
Mediendienste" ergänzt. | Mediendienste" ergänzt. |
5. Eine Nr. 38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Eine Nr. 38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen | "38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen |
gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines | gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines |
Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,". | Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,". |
6. In Nr. 39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den | 6. In Nr. 39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den |
Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst" | Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst" |
die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller | die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller |
Mediendienste" eingefügt. | Mediendienste" eingefügt. |
7. In Nr. 42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der | 7. In Nr. 42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der |
Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils | Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils |
die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" | die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" |
eingefügt. | eingefügt. |
8. Eine Nr. 85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 8. Eine Nr. 85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches | "85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches |
Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer | Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer |
von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,". | von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,". |
9. Eine Nr. 86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 9. Eine Nr. 86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem | "86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem |
Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass | Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass |
dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels | dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels |
Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für | Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für |
seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann." | seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann." |
Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt | vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen | a) Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen |
und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung" | und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise | b) Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise |
-netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen | -netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen |
elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen | elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen |
elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt. | elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt. |
2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben. | 2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben. |
3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6 | a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6 |
erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von | erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von |
privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich | privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich |
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt. | zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt. |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6 | b) In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6 |
erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1 | erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1 |
erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in | erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in |
den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die | den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die |
Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt. | Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Unternehmen, die vor dem 22. September 2017 eine Meldung | " § 8 - Unternehmen, die vor dem 22. September 2017 eine Meldung |
eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen | eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen |
Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als | Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als |
Betreiber am 31. Dezember 2018." | Betreiber am 31. Dezember 2018." |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines | "Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines |
Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen | Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen |
Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender | Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender |
oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und | oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und |
betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39 | betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39 |
oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben. | oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben. |
§ 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1 | § 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1 |
erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind." | erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind." |
Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben. | Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, | Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und | eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und |
die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber | die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber |
elektromagnetischen Feldern" aufgehoben. | elektromagnetischen Feldern" aufgehoben. |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines | "Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines |
Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat | Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat |
jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen | jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen |
Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder | Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder |
wirtschaftlich ineffizient ist. | wirtschaftlich ineffizient ist. |
§ 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der | § 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der |
gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren | gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren |
Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die | Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die |
beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische | beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische |
Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden | Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden |
Bedingungen statt. | Bedingungen statt. |
§ 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag | § 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag |
des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung | des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung |
gemäß § 1 oder § 2 erzielt wird, kann jede Partei das Institut mit dem | gemäß § 1 oder § 2 erzielt wird, kann jede Partei das Institut mit dem |
Fall befassen, das die Streitsache gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom | Fall befassen, das die Streitsache gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom |
17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen | 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen |
in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der | in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der |
Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors | Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors |
beilegen wird; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu | beilegen wird; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu |
befassen, bleibt hiervon unberührt." | befassen, bleibt hiervon unberührt." |
Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "es sich um einen Funksender handelt, | a) In Nr. 1 werden die Wörter "es sich um einen Funksender handelt, |
der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den | der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den |
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen" durch die Wörter "es sich | Streitkräften auf ihren Übungsgeländen" durch die Wörter "es sich |
einerseits um einen Funksender, der bestellt, installiert und genutzt | einerseits um einen Funksender, der bestellt, installiert und genutzt |
wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen, oder andererseits | wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen, oder andererseits |
um einen ortsfesten Funksender handelt, der ausschließlich bestellt, | um einen ortsfesten Funksender handelt, der ausschließlich bestellt, |
installiert und genutzt wird von den für Auswärtige Angelegenheiten, | installiert und genutzt wird von den für Auswärtige Angelegenheiten, |
Inneres oder Landesverteidigung zuständigen föderalen öffentlichen | Inneres oder Landesverteidigung zuständigen föderalen öffentlichen |
Diensten an von ihnen gewählten Orten" ersetzt. | Diensten an von ihnen gewählten Orten" ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 zugelassen ist," durch | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 zugelassen ist," durch |
die Wörter "Artikel 39 § 2 zugelassen ist, und" ersetzt. | die Wörter "Artikel 39 § 2 zugelassen ist, und" ersetzt. |
c) In Nr. 5 werden die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte | c) In Nr. 5 werden die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte |
oder der Strafanstalt" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" | oder der Strafanstalt" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
b) Die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der | b) Die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der |
Strafanstalt" werden durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" | Strafanstalt" werden durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) Die Wörter "zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu | c) Die Wörter "zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu |
der betreffenden Strafanstalt" werden durch die Wörter "zum Sender" | der betreffenden Strafanstalt" werden durch die Wörter "zum Sender" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) Die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des | d) Die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des |
vorliegenden Artikels" werden durch die Wörter "gemäß den Nummern 1, | vorliegenden Artikels" werden durch die Wörter "gemäß den Nummern 1, |
2, 4 und 5" ersetzt. | 2, 4 und 5" ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Absatz 1 erwähnte öffentliche Dienste setzen das Institut von der | "In Absatz 1 erwähnte öffentliche Dienste setzen das Institut von der |
Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag | Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag |
des Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des | des Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des |
Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem | Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem |
Institut zu übermittelnden Informationen fest. | Institut zu übermittelnden Informationen fest. |
Der im Rahmen von Absatz 1 genutzte Sender darf, außer wenn er von den | Der im Rahmen von Absatz 1 genutzte Sender darf, außer wenn er von den |
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen genutzt wird, nur in Betrieb | Streitkräften auf ihren Übungsgeländen genutzt wird, nur in Betrieb |
genommen werden, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu schützen, | genommen werden, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu schützen, |
sofern sie die Sicherheit der Bevölkerung betreffen. Zu diesem Zweck | sofern sie die Sicherheit der Bevölkerung betreffen. Zu diesem Zweck |
ist die Nutzungsdauer des Senders auf die strikt notwendige Zeit | ist die Nutzungsdauer des Senders auf die strikt notwendige Zeit |
begrenzt." | begrenzt." |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Erhalt, | " § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Erhalt, |
Installation und Nutzung einer Funkanlage, die funktechnische | Installation und Nutzung einer Funkanlage, die funktechnische |
Störungen verursacht, durch: | Störungen verursacht, durch: |
1. den Minenräumdienst der Streitkräfte, | 1. den Minenräumdienst der Streitkräfte, |
2. die Direktion Hundeunterstützung der föderalen Polizei, | 2. die Direktion Hundeunterstützung der föderalen Polizei, |
3. die Sondereinheiten der föderalen Polizei im Rahmen der Ausführung | 3. die Sondereinheiten der föderalen Polizei im Rahmen der Ausführung |
des Gesetzes vom 6. Januar 2003 über besondere Ermittlungsmethoden und | des Gesetzes vom 6. Januar 2003 über besondere Ermittlungsmethoden und |
einige andere Untersuchungsmethoden und im Rahmen ihrer spezifischen | einige andere Untersuchungsmethoden und im Rahmen ihrer spezifischen |
Aufträge sowie die Streitkräfte im Rahmen militärischer Aktionen, wenn | Aufträge sowie die Streitkräfte im Rahmen militärischer Aktionen, wenn |
der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dies | der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dies |
erfordert. | erfordert. |
In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der | In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der |
vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr | vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr |
Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme | Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme |
verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den | verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den |
Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder | Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder |
auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der | auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der |
Streitkräfte im Inland hat oder haben kann, | Streitkräfte im Inland hat oder haben kann, |
4. die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die im Grundlagengesetz | 4. die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die im Grundlagengesetz |
vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Vor jeder Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Anlage beurteilen die in | Vor jeder Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Anlage beurteilen die in |
Absatz 1 erwähnten Dienste die Gefahren funktechnischer Störungen. | Absatz 1 erwähnten Dienste die Gefahren funktechnischer Störungen. |
Sie nutzen die Anlage nur, sofern die Vorteile ihrer Nutzung die | Sie nutzen die Anlage nur, sofern die Vorteile ihrer Nutzung die |
schädigenden Folgen, die für Dritte aus diesen Störungen hervorgehen, | schädigenden Folgen, die für Dritte aus diesen Störungen hervorgehen, |
übersteigen. | übersteigen. |
In diesem Fall begrenzen sie die Dauer der Nutzung der Anlage, ihre | In diesem Fall begrenzen sie die Dauer der Nutzung der Anlage, ihre |
Auswirkungen auf den Raum und die gestörten Frequenzen auf das für den | Auswirkungen auf den Raum und die gestörten Frequenzen auf das für den |
Einsatz strikt erforderliche Maß. | Einsatz strikt erforderliche Maß. |
In Absatz 1 erwähnte Dienste setzen das Institut von der Nutzung | In Absatz 1 erwähnte Dienste setzen das Institut von der Nutzung |
dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des | dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des |
Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts | Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts |
die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu | die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu |
übermittelnden Informationen fest. | übermittelnden Informationen fest. |
Das Institut kann den Besitz oder die Nutzung dieser Anlage durch die | Das Institut kann den Besitz oder die Nutzung dieser Anlage durch die |
in Absatz 1 erwähnten Dienste einschränken und bestimmte technische | in Absatz 1 erwähnten Dienste einschränken und bestimmte technische |
Bedingungen auferlegen, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten | Bedingungen auferlegen, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten |
Bedingungen der Inkenntnissetzung nicht eingehalten werden. | Bedingungen der Inkenntnissetzung nicht eingehalten werden. |
Für spezifische Frequenzbänder, die für Eisenbahn- und Flugfunkdienste | Für spezifische Frequenzbänder, die für Eisenbahn- und Flugfunkdienste |
genutzt werden und deren Störung Auswirkungen auf den Schutz von | genutzt werden und deren Störung Auswirkungen auf den Schutz von |
Menschenleben haben kann und die vom Institut bestimmt werden können, | Menschenleben haben kann und die vom Institut bestimmt werden können, |
legt das Institut die technischen und den Betrieb betreffenden | legt das Institut die technischen und den Betrieb betreffenden |
Bedingungen für diese Anlage fest. Zu diesem Zweck werden diese Anlage | Bedingungen für diese Anlage fest. Zu diesem Zweck werden diese Anlage |
und ihre technischen Merkmale dem Institut drei Monate vor der ersten | und ihre technischen Merkmale dem Institut drei Monate vor der ersten |
Inbetriebnahme gemeldet. Wenn die technischen und den Betrieb | Inbetriebnahme gemeldet. Wenn die technischen und den Betrieb |
betreffenden Bedingungen nicht eingehalten werden, wird die | betreffenden Bedingungen nicht eingehalten werden, wird die |
Inbetriebnahme sofort beendigt, außer wenn diese Beendigung ein | Inbetriebnahme sofort beendigt, außer wenn diese Beendigung ein |
höheres Risiko für die Sicherheit von Menschenleben beinhaltet. | höheres Risiko für die Sicherheit von Menschenleben beinhaltet. |
In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der | In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der |
vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr | vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr |
Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme | Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme |
verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den | verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den |
Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder | Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder |
auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der | auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der |
Streitkräfte im Inland hat oder haben kann. | Streitkräfte im Inland hat oder haben kann. |
Die Frequenznutzungsrechte der Betreiber werden eingeschränkt, wenn | Die Frequenznutzungsrechte der Betreiber werden eingeschränkt, wenn |
Sender genutzt werden, die die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen | Sender genutzt werden, die die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen |
Bedingungen erfüllen." | Bedingungen erfüllen." |
Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Juli 2006 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 2006 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "der in § 1 erwähnten Zulassungen fest" werden durch die | a) Die Wörter "der in § 1 erwähnten Zulassungen fest" werden durch die |
Wörter "der Zulassungen fest, mit denen Funksender oder -empfänger | Wörter "der Zulassungen fest, mit denen Funksender oder -empfänger |
besessen werden dürfen oder Funkstationen oder -netze, die nicht für | besessen werden dürfen oder Funkstationen oder -netze, die nicht für |
die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen | die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen |
Kommunikationsdienste genutzt werden, eingerichtet oder betrieben | Kommunikationsdienste genutzt werden, eingerichtet oder betrieben |
werden dürfen" ersetzt. | werden dürfen" ersetzt. |
b) Der zweite Satz "Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche | b) Der zweite Satz "Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche |
Zulassungen nicht erforderlich sind." wird durch den Satz "Diese | Zulassungen nicht erforderlich sind." wird durch den Satz "Diese |
Zulassungen sind personengebunden und widerruflich." ersetzt. | Zulassungen sind personengebunden und widerruflich." ersetzt. |
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter " § 1" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt. | a) Die Wörter " § 1" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt. |
b) Zwischen dem Wort "für" und dem Wort "Funkstationen" werden die | b) Zwischen dem Wort "für" und dem Wort "Funkstationen" werden die |
Wörter "die in militärischen Bändern funktionierenden" eingefügt. | Wörter "die in militärischen Bändern funktionierenden" eingefügt. |
c) Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt: | c) Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Verteilung der Bänder zwischen Zivil- und Militärbehörden wird | "Die Verteilung der Bänder zwischen Zivil- und Militärbehörden wird |
von der in Artikel 106 § 1 erwähnten Gemischten | von der in Artikel 106 § 1 erwähnten Gemischten |
Telekommunikationskommission festgelegt." | Telekommunikationskommission festgelegt." |
d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In § 2 erwähnte Zulassungen sind nicht für Funkstationen | "In § 2 erwähnte Zulassungen sind nicht für Funkstationen |
erforderlich, die von den in Artikel 33 § 3 erwähnten Behörden | erforderlich, die von den in Artikel 33 § 3 erwähnten Behörden |
bestellt, installiert und genutzt werden." | bestellt, installiert und genutzt werden." |
Art. 15 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 § | Art. 15 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 § |
1" durch die Wörter "39 § 2" ersetzt. | 1" durch die Wörter "39 § 2" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 107/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 107/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird der Satz "Durch einen im | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird der Satz "Durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in |
objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten | objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten |
berechnet werden." aufgehoben. | berechnet werden." aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich wird wie folgt | 1. Paragraph 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines | a) Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines |
befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" | befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" |
eingefügt. | eingefügt. |
b) Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. | b) Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. |
c) Die Wörter "der Laufzeit des befristeten Vertrags" werden durch die | c) Die Wörter "der Laufzeit des befristeten Vertrags" werden durch die |
Wörter "der angewandten Abschreibungsdauer" ersetzt. | Wörter "der angewandten Abschreibungsdauer" ersetzt. |
2. In § 2 wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn der in Artikel | 2. In § 2 wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn der in Artikel |
108 § 1 erwähnte Vertrag eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte | 108 § 1 erwähnte Vertrag eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte |
Erhöhung vorsieht und mit Ausnahme der Änderungen von Klauseln infolge | Erhöhung vorsieht und mit Ausnahme der Änderungen von Klauseln infolge |
neuer Rechtsvorschriften oder neuer Beschlüsse, die den Betreibern | neuer Rechtsvorschriften oder neuer Beschlüsse, die den Betreibern |
keine Wahl in Bezug auf die Umsetzung lassen" ergänzt. | keine Wahl in Bezug auf die Umsetzung lassen" ergänzt. |
Art. 18 - Artikel 110/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 110/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, | vom 10. Juli 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, | 1. Die Wörter "für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, |
das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird," | das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird," |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Bei der Beantwortung dieses Antrags berücksichtigen Betreiber | "Bei der Beantwortung dieses Antrags berücksichtigen Betreiber |
mindestens: | mindestens: |
1. das Verbrauchsprofil des Teilnehmers, das gemäß den vom Institut | 1. das Verbrauchsprofil des Teilnehmers, das gemäß den vom Institut |
gemäß Artikel 111 § 3 bestimmten Modalitäten festgelegt und zur | gemäß Artikel 111 § 3 bestimmten Modalitäten festgelegt und zur |
Verfügung gestellt wird, | Verfügung gestellt wird, |
2. die vom Teilnehmer gewünschte Internetgeschwindigkeit, | 2. die vom Teilnehmer gewünschte Internetgeschwindigkeit, |
3. die vom Teilnehmer gewünschten Optionen in Bezug auf das Fernsehen | 3. die vom Teilnehmer gewünschten Optionen in Bezug auf das Fernsehen |
im Rahmen eines kombinierten Angebots mit einem | im Rahmen eines kombinierten Angebots mit einem |
Breitbandinternetdienst und/oder einem Festnetztelefondienst und/oder | Breitbandinternetdienst und/oder einem Festnetztelefondienst und/oder |
Mobildiensten." | Mobildiensten." |
Art. 19 - Artikel 111/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 111/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme des Instituts" und den | a) Zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme des Instituts" und den |
Wörtern "technische Methoden" werden die Wörter | Wörtern "technische Methoden" werden die Wörter |
"Anwendungsmodalitäten, wenn ein Teilnehmer einen elektronischen | "Anwendungsmodalitäten, wenn ein Teilnehmer einen elektronischen |
Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen | Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen |
elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu | elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu |
erhalten, einschließlich der Methode für die Berechnung der | erhalten, einschließlich der Methode für die Berechnung der |
Übertragungskosten, Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien," | Übertragungskosten, Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien," |
eingefügt. | eingefügt. |
b) Die Wörter ", wenn ein Endnutzer einen elektronischen | b) Die Wörter ", wenn ein Endnutzer einen elektronischen |
Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen | Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen |
elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu | elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu |
erhalten" werden aufgehoben. | erhalten" werden aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Endnutzern" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Endnutzern" durch die Wörter |
"den Teilnehmern" ersetzt. | "den Teilnehmern" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 111/3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 20 - Artikel 111/3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "vorzeitiger" wird aufgehoben. | 1. Das Wort "vorzeitiger" wird aufgehoben. |
2. Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines | 2. Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines |
befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" | befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. | 3. Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
5. Das Wort "letzter" wird durch das Wort "dritter" ersetzt. | 5. Das Wort "letzter" wird durch das Wort "dritter" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 111/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 21 - In Artikel 111/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird der erste Satz, der mit den | durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird der erste Satz, der mit den |
Wörtern "Der Verbraucher hat das Recht" beginnt und mit den Wörtern | Wörtern "Der Verbraucher hat das Recht" beginnt und mit den Wörtern |
"den Tarif zu wechseln" endet, durch die Wörter ", mit Ausnahme der | "den Tarif zu wechseln" endet, durch die Wörter ", mit Ausnahme der |
gemäß Artikel 108 § 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich festgelegten | gemäß Artikel 108 § 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich festgelegten |
Entschädigung, die vom Verbraucher verlangt wird, der kostenlos oder | Entschädigung, die vom Verbraucher verlangt wird, der kostenlos oder |
zu einem niedrigeren Preis eine Endeinrichtung erhalten hat, deren | zu einem niedrigeren Preis eine Endeinrichtung erhalten hat, deren |
Erhalt an den Abschluss oder die Beibehaltung eines Abonnements | Erhalt an den Abschluss oder die Beibehaltung eines Abonnements |
geknüpft war" ergänzt. | geknüpft war" ergänzt. |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird in Unterabschnitt 2 ein Artikel | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird in Unterabschnitt 2 ein Artikel |
116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/1 - § 1 - Ein Betreiber, der die Erfüllung einer Forderung | "Art. 116/1 - § 1 - Ein Betreiber, der die Erfüllung einer Forderung |
für einen Dienst eines Dritten durch Fakturierung oder Beitreibung | für einen Dienst eines Dritten durch Fakturierung oder Beitreibung |
dieses Dienstes fordert, nachstehend "fakturierender Betreiber" | dieses Dienstes fordert, nachstehend "fakturierender Betreiber" |
genannt, hält zu diesem Zweck außer in dem im folgenden Absatz | genannt, hält zu diesem Zweck außer in dem im folgenden Absatz |
erwähnten Fall den Nachweis der zugrunde liegenden Verpflichtung zur | erwähnten Fall den Nachweis der zugrunde liegenden Verpflichtung zur |
Verfügung des Kunden. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts | Verfügung des Kunden. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts |
die Modalitäten in Bezug auf den Nachweis festlegen. | die Modalitäten in Bezug auf den Nachweis festlegen. |
Wenn der Antrag auf Erhalt des Dienstes nicht über das Netz des | Wenn der Antrag auf Erhalt des Dienstes nicht über das Netz des |
fakturierenden Betreibers erfolgt ist, hält der fakturierende | fakturierenden Betreibers erfolgt ist, hält der fakturierende |
Betreiber den eindeutigen Transaktionscode, die Kaufreferenz, die | Betreiber den eindeutigen Transaktionscode, die Kaufreferenz, die |
Transaktionsdaten oder die Bestätigungs-SMS zur Verfügung des Kunden. | Transaktionsdaten oder die Bestätigungs-SMS zur Verfügung des Kunden. |
Der fakturierende Betreiber trifft die notwendigen vertraglichen | Der fakturierende Betreiber trifft die notwendigen vertraglichen |
Vorkehrungen, um den Diensteanbieter zu verpflichten, dem betreffenden | Vorkehrungen, um den Diensteanbieter zu verpflichten, dem betreffenden |
Kunden auf erstes Verlangen und auf einfache Weise den Nachweis zu | Kunden auf erstes Verlangen und auf einfache Weise den Nachweis zu |
erbringen. | erbringen. |
Ein Dritter, der eine gebührenpflichtige Nummer des belgischen | Ein Dritter, der eine gebührenpflichtige Nummer des belgischen |
E.164-Telefonnummernplans nutzt, übermittelt dem im folgenden Absatz | E.164-Telefonnummernplans nutzt, übermittelt dem im folgenden Absatz |
erwähnten Register folgende Daten im Hinblick auf ihre | erwähnten Register folgende Daten im Hinblick auf ihre |
Veröffentlichung, wonach der Betreiber, der Inhaber der Nummer ist, | Veröffentlichung, wonach der Betreiber, der Inhaber der Nummer ist, |
die Inbetriebnahme dieser gebührenpflichtigen Nummer ermöglicht: | die Inbetriebnahme dieser gebührenpflichtigen Nummer ermöglicht: |
1. Namen, Adresse und gegebenenfalls ZDU-Nummer des Diensteanbieters, | 1. Namen, Adresse und gegebenenfalls ZDU-Nummer des Diensteanbieters, |
2. EU-MOSS oder belgische Mehrwertsteuernummer der Partei, die für die | 2. EU-MOSS oder belgische Mehrwertsteuernummer der Partei, die für die |
Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Beträge haftet, | Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Beträge haftet, |
3. Beschreibung des Dienstes, | 3. Beschreibung des Dienstes, |
4. vom Dienst verwendete URLs, | 4. vom Dienst verwendete URLs, |
5. Gesamtpreis des Dienstes, | 5. Gesamtpreis des Dienstes, |
6. Kontaktadresse, E-Mail-Adresse und nationale Telefonnummer, für die | 6. Kontaktadresse, E-Mail-Adresse und nationale Telefonnummer, für die |
die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer | die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer |
geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, für die | geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, für die |
Beschwerdenbearbeitung, | Beschwerdenbearbeitung, |
7. gegebenenfalls Nummer der Lizenz gemäß dem Gesetz vom 7. Mai 1999 | 7. gegebenenfalls Nummer der Lizenz gemäß dem Gesetz vom 7. Mai 1999 |
über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und | über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und |
den Schutz der Spieler und seinen Ausführungserlassen, | den Schutz der Spieler und seinen Ausführungserlassen, |
8. Datum des Beginns und des Endes des Dienstes, | 8. Datum des Beginns und des Endes des Dienstes, |
9. oben erwähnte Daten, die in den letzten sechs Monaten galten, falls | 9. oben erwähnte Daten, die in den letzten sechs Monaten galten, falls |
sie von den aktuellen Daten abweichen. | sie von den aktuellen Daten abweichen. |
Das Institut und die Betreiber, die gebührenpflichtige Nummern des | Das Institut und die Betreiber, die gebührenpflichtige Nummern des |
belgischen E.164-Telefonnummernplans zuteilen, treffen die | belgischen E.164-Telefonnummernplans zuteilen, treffen die |
erforderlichen Vorkehrungen für die Schaffung eines Registers, das die | erforderlichen Vorkehrungen für die Schaffung eines Registers, das die |
Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten | Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten |
ermöglichen soll. | ermöglichen soll. |
Wird das betreffende Register nicht binnen drei Monaten nach | Wird das betreffende Register nicht binnen drei Monaten nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels geschaffen, legt der Minister | Inkrafttreten des vorliegenden Artikels geschaffen, legt der Minister |
nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf das | nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf das |
Register fest. | Register fest. |
Der Diensteanbieter informiert den bereitstellenden Betreiber, der dem | Der Diensteanbieter informiert den bereitstellenden Betreiber, der dem |
Diensteanbieter die Nummer zuteilt, vor der Aktivierung der | Diensteanbieter die Nummer zuteilt, vor der Aktivierung der |
betreffenden Nummer über die korrekte und vollständige Registrierung | betreffenden Nummer über die korrekte und vollständige Registrierung |
seiner Daten. | seiner Daten. |
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die anderen | § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die anderen |
Verpflichtungen fest, die dem Diensteanbieter, dem bereitstellenden | Verpflichtungen fest, die dem Diensteanbieter, dem bereitstellenden |
Betreiber, dem fakturierenden Betreiber, dem Endnutzer und | Betreiber, dem fakturierenden Betreiber, dem Endnutzer und |
gegebenenfalls anderen betreffenden Parteien, die Er bestimmt, | gegebenenfalls anderen betreffenden Parteien, die Er bestimmt, |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
Die Verpflichtungen können insbesondere Folgendes betreffen: | Die Verpflichtungen können insbesondere Folgendes betreffen: |
1. Elemente, die der bereitstellende Betreiber prüfen muss, bevor er | 1. Elemente, die der bereitstellende Betreiber prüfen muss, bevor er |
einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel zur Erhebung eines | einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel zur Erhebung eines |
Entgelts für den Dienst bereitstellt, | Entgelts für den Dienst bereitstellt, |
2. Identifizierung der betreffenden Parteien und Zuweisung der Kosten | 2. Identifizierung der betreffenden Parteien und Zuweisung der Kosten |
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unter den betreffenden | im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unter den betreffenden |
Parteien, | Parteien, |
3. Kundendienst, | 3. Kundendienst, |
4. Verfahren der Beschwerdenbearbeitung, | 4. Verfahren der Beschwerdenbearbeitung, |
5. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Nichterfüllung der | 5. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Nichterfüllung der |
Identifizierungspflicht oder Modalitäten des Verfahrens der | Identifizierungspflicht oder Modalitäten des Verfahrens der |
Beschwerdenbearbeitung, | Beschwerdenbearbeitung, |
6. Erstattungsverfahren, | 6. Erstattungsverfahren, |
7. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Feststellung eines | 7. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Feststellung eines |
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften oder einen geltenden | Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften oder einen geltenden |
Verhaltenskodex, | Verhaltenskodex, |
8. Austausch von Informationen über Dienste und Diensteanbieter, die | 8. Austausch von Informationen über Dienste und Diensteanbieter, die |
gegen die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen eines anwendbaren | gegen die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen eines anwendbaren |
Verhaltenskodex verstoßen haben, oder über Dienste, die von Endnutzern | Verhaltenskodex verstoßen haben, oder über Dienste, die von Endnutzern |
auf betrügerische Weise genutzt werden." | auf betrügerische Weise genutzt werden." |
Art. 23 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 23 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 117 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich | "Art. 117 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich |
zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen | zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen |
Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Mittel vorzusehen, um | Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Mittel vorzusehen, um |
Verbrauchern Möglichkeiten eines Zugangs zu öffentlichen | Verbrauchern Möglichkeiten eines Zugangs zu öffentlichen |
elektronischen Kommunikationsnetzen und einer Nutzung öffentlich | elektronischen Kommunikationsnetzen und einer Nutzung öffentlich |
zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen." | zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen." |
Art. 24 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 118 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich | "Art. 118 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich |
zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen | zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen |
Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Verbrauchern einen | Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Verbrauchern einen |
Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz auf der | Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz auf der |
Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren. | Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren. |
Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten | Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten |
festlegen, gemäß denen diese Anbieter eine zeitlich gestreckte Zahlung | festlegen, gemäß denen diese Anbieter eine zeitlich gestreckte Zahlung |
gewähren müssen." | gewähren müssen." |
Art. 25 - Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 25 - Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. April 2007 und 31. Mai 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007 und 31. Mai 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 119 - § 1 - Die vollständige Auflistung der Maßnahmen, die | "Art. 119 - § 1 - Die vollständige Auflistung der Maßnahmen, die |
Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können, ist Teil des in Artikel | Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können, ist Teil des in Artikel |
108 erwähnten Vertrags. | 108 erwähnten Vertrags. |
Die in den Paragraphen 2 bis 8 vorgesehenen Regeln gelten unbeschadet | Die in den Paragraphen 2 bis 8 vorgesehenen Regeln gelten unbeschadet |
der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d). | der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d). |
§ 2 - Wenn der Teilnehmer seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, | § 2 - Wenn der Teilnehmer seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, |
darf der Betreiber den betreffenden Teilnehmer jederzeit schriftlich | darf der Betreiber den betreffenden Teilnehmer jederzeit schriftlich |
an den Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erinnern und ihn | an den Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erinnern und ihn |
auffordern, den vom Betreiber geforderten Betrag zu zahlen. Der | auffordern, den vom Betreiber geforderten Betrag zu zahlen. Der |
Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz | Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Die erste schriftliche Erinnerung ist kostenlos. Die Kosten für | Die erste schriftliche Erinnerung ist kostenlos. Die Kosten für |
weitere schriftliche Erinnerungen dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der | weitere schriftliche Erinnerungen dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der |
König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag | König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag |
anpassen und die Regeln für Erinnerungen näher bestimmen. | anpassen und die Regeln für Erinnerungen näher bestimmen. |
§ 3 - Wenn der Betreiber beabsichtigt, den Dienst, den er für einen | § 3 - Wenn der Betreiber beabsichtigt, den Dienst, den er für einen |
Teilnehmer bereitstellt, zu unterbrechen, sendet er ihm vorher einen | Teilnehmer bereitstellt, zu unterbrechen, sendet er ihm vorher einen |
schriftlichen Warnhinweis in Bezug auf die bevorstehende Unterbrechung | schriftlichen Warnhinweis in Bezug auf die bevorstehende Unterbrechung |
des Dienstes (nachstehend "Warnmeldung" genannt), der mindestens | des Dienstes (nachstehend "Warnmeldung" genannt), der mindestens |
Folgendes enthält: | Folgendes enthält: |
1. geschuldeten Restbetrag, | 1. geschuldeten Restbetrag, |
2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu | 2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu |
regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die | regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die |
nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten | nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten |
und seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten | und seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten |
nachzukommen, | nachzukommen, |
3. wenn der Teilnehmer ein Verbraucher ist, Information über oder | 3. wenn der Teilnehmer ein Verbraucher ist, Information über oder |
Verweis auf die Möglichkeiten und Modalitäten der Beanstandung eines | Verweis auf die Möglichkeiten und Modalitäten der Beanstandung eines |
Betrags, der Ausarbeitung eines Bereinigungsplans oder des | Betrags, der Ausarbeitung eines Bereinigungsplans oder des |
Tarifwechsels, | Tarifwechsels, |
4. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. | 4. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. |
Die Kosten für Erstellung und Versand der schriftlichen Warnmeldung an | Die Kosten für Erstellung und Versand der schriftlichen Warnmeldung an |
die Verbraucher dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach | die Verbraucher dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach |
Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die | Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die |
Regeln für Warnmeldungen näher bestimmen. | Regeln für Warnmeldungen näher bestimmen. |
§ 4 - Wenn der Teilnehmer der Warnmeldung des Betreibers nicht | § 4 - Wenn der Teilnehmer der Warnmeldung des Betreibers nicht |
innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet, er dem Betreiber keine | innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet, er dem Betreiber keine |
gültige Beanstandung des ausstehenden Betrags mitteilt und er keinen | gültige Beanstandung des ausstehenden Betrags mitteilt und er keinen |
Bereinigungsplan beantragt, darf der Betreiber seinen Dienst auf einen | Bereinigungsplan beantragt, darf der Betreiber seinen Dienst auf einen |
Mindestdienst begrenzen. Wenn der Teilnehmer einen Bereinigungsplan | Mindestdienst begrenzen. Wenn der Teilnehmer einen Bereinigungsplan |
beantragt, kann der Betreiber einen Mindestdienst anbieten. | beantragt, kann der Betreiber einen Mindestdienst anbieten. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Mindestdienst ein Dienst, | Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Mindestdienst ein Dienst, |
bei dem der Endnutzer zumindest noch über die Möglichkeit verfügt, | bei dem der Endnutzer zumindest noch über die Möglichkeit verfügt, |
Hilfsdienste anzurufen und Zugang zu einem Festnetzinternet zu haben | Hilfsdienste anzurufen und Zugang zu einem Festnetzinternet zu haben |
mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit, die genauso hoch ist | mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit, die genauso hoch ist |
wie die Geschwindigkeit, die der Teilnehmer noch erhält, wenn das in | wie die Geschwindigkeit, die der Teilnehmer noch erhält, wenn das in |
seinem Abonnement enthaltene Internetvolumen aufgebraucht ist, oder, | seinem Abonnement enthaltene Internetvolumen aufgebraucht ist, oder, |
wenn ein solcher weiterer Internetzugang in seinem Abonnement nicht | wenn ein solcher weiterer Internetzugang in seinem Abonnement nicht |
vorgesehen ist, mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit von | vorgesehen ist, mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit von |
mindestens 256 Kbit/s. | mindestens 256 Kbit/s. |
§ 5 - Während des Mindestdienstes darf der Betreiber nur die direkt | § 5 - Während des Mindestdienstes darf der Betreiber nur die direkt |
mit dem eingerichteten Mindestdienst verbundenen Kosten fakturieren. | mit dem eingerichteten Mindestdienst verbundenen Kosten fakturieren. |
Ein Mobildienstbetreiber kann seinen Teilnehmer ebenfalls auf ein | Ein Mobildienstbetreiber kann seinen Teilnehmer ebenfalls auf ein |
Angebot mit einer Guthabenkarte umstellen, anstatt einen | Angebot mit einer Guthabenkarte umstellen, anstatt einen |
Mindestservice einzurichten. | Mindestservice einzurichten. |
§ 6 - Die Inverzugsetzung vor der vollständigen Unterbrechung des | § 6 - Die Inverzugsetzung vor der vollständigen Unterbrechung des |
Anschlusses enthält mindestens Folgendes: | Anschlusses enthält mindestens Folgendes: |
1. geschuldeten Restbetrag, | 1. geschuldeten Restbetrag, |
2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu | 2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu |
regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die | regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die |
nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten | nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten |
und den Zahlungsmodalitäten nachzukommen. Der König kann nach | und den Zahlungsmodalitäten nachzukommen. Der König kann nach |
Stellungnahme des Instituts die genaue Frist festlegen, die gegeben | Stellungnahme des Instituts die genaue Frist festlegen, die gegeben |
werden muss, | werden muss, |
3. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. | 3. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. |
§ 7 - Wenn der Teilnehmer gemäß § 4 einen Mindestdienst erhält, er der | § 7 - Wenn der Teilnehmer gemäß § 4 einen Mindestdienst erhält, er der |
in § 6 erwähnten Inverzugsetzung nicht innerhalb der festgelegten | in § 6 erwähnten Inverzugsetzung nicht innerhalb der festgelegten |
Frist Folge leistet und er dem Betreiber keine gültige Beanstandung | Frist Folge leistet und er dem Betreiber keine gültige Beanstandung |
des in der Inverzugsetzung angegebenen ausstehenden Betrags mitteilt, | des in der Inverzugsetzung angegebenen ausstehenden Betrags mitteilt, |
kann der Betreiber die Bereitstellung des Dienstes unterbrechen. | kann der Betreiber die Bereitstellung des Dienstes unterbrechen. |
Jede Unterbrechung des eigenen Dienstes, die von einem Betreiber | Jede Unterbrechung des eigenen Dienstes, die von einem Betreiber |
aufgrund von Nichtzahlung angewandt wird, bleibt, soweit technisch | aufgrund von Nichtzahlung angewandt wird, bleibt, soweit technisch |
möglich, auf den betreffenden Dienst begrenzt. | möglich, auf den betreffenden Dienst begrenzt. |
§ 8 - Bei gutgläubiger Beanstandung des Betrags, der dem Betreiber | § 8 - Bei gutgläubiger Beanstandung des Betrags, der dem Betreiber |
geschuldet wird, wird der bereitgestellte Dienst weder unterbrochen | geschuldet wird, wird der bereitgestellte Dienst weder unterbrochen |
noch auf den Mindestdienst begrenzt, sofern der Teilnehmer dem | noch auf den Mindestdienst begrenzt, sofern der Teilnehmer dem |
Betreiber den nicht beanstandeten Betrag korrekt zahlt. Wenn die | Betreiber den nicht beanstandeten Betrag korrekt zahlt. Wenn die |
Beschwerde eines Verbrauchers über einen beanstandeten Betrag auf der | Beschwerde eines Verbrauchers über einen beanstandeten Betrag auf der |
Rechnung als begründet erachtet wird, erstattet der Betreiber dem | Rechnung als begründet erachtet wird, erstattet der Betreiber dem |
Verbraucher den beanstandeten Betrag vollständig. | Verbraucher den beanstandeten Betrag vollständig. |
§ 9 - Die Paragraphen 3 bis 7 müssen nicht berücksichtigt werden: | § 9 - Die Paragraphen 3 bis 7 müssen nicht berücksichtigt werden: |
1. bei Betrug, | 1. bei Betrug, |
2. bei wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung, das | 2. bei wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung, das |
heißt, wenn der Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten | heißt, wenn der Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten |
bereits die Mindestdienstregelung in Anspruch genommen hat oder wenn | bereits die Mindestdienstregelung in Anspruch genommen hat oder wenn |
sein Anschluss in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits | sein Anschluss in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits |
unterbrochen worden ist, | unterbrochen worden ist, |
3. bei übermäßiger Nutzung, wenn in den Vorschriften oder dem in | 3. bei übermäßiger Nutzung, wenn in den Vorschriften oder dem in |
Artikel 108 erwähnten Vertrag alternative Schutzmaßnahmen zur | Artikel 108 erwähnten Vertrag alternative Schutzmaßnahmen zur |
Vorbeugung einer solchen Nutzung festgelegt worden sind. | Vorbeugung einer solchen Nutzung festgelegt worden sind. |
§ 10 - Die Unterbrechung der Dienstleistung oder die Einrichtung eines | § 10 - Die Unterbrechung der Dienstleistung oder die Einrichtung eines |
Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. | Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. |
Der für die Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung | Der für die Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung |
aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR | aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR |
inklusive MwSt. nicht übersteigen. | inklusive MwSt. nicht übersteigen. |
§ 11 - Wenn der Betreiber die Paragraphen 3 bis 10 nicht einhält, | § 11 - Wenn der Betreiber die Paragraphen 3 bis 10 nicht einhält, |
verfallen alle dem Teilnehmer fakturierten Kosten und Zinsen und der | verfallen alle dem Teilnehmer fakturierten Kosten und Zinsen und der |
Teilnehmer hat gegebenenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche | Teilnehmer hat gegebenenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche |
Reaktivierung des Dienstes." | Reaktivierung des Dienstes." |
Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen | "Art. 120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen |
elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos | elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos |
eingehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe von spezifischen | eingehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe von spezifischen |
Nummern oder bestimmten Arten von Nummern und ausgehende Mitteilungen, | Nummern oder bestimmten Arten von Nummern und ausgehende Mitteilungen, |
Nachrichten oder Anrufe an spezifische Nummern oder bestimmte Arten | Nachrichten oder Anrufe an spezifische Nummern oder bestimmte Arten |
von Nummern gemäß den Regeln, die vom Minister nach Stellungnahme des | von Nummern gemäß den Regeln, die vom Minister nach Stellungnahme des |
Instituts festgelegt werden." | Instituts festgelegt werden." |
Art. 27 - In den Artikeln 145 § 2 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes | Art. 27 - In den Artikeln 145 § 2 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes |
werden die Wörter "39 § 1" jeweils durch die Wörter "13/1 § 1" | werden die Wörter "39 § 1" jeweils durch die Wörter "13/1 § 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der | Art. 31 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der |
Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird gebilligt. | Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird gebilligt. |
Art. 32 - Die Artikel 2 Nr. 2, 5 und 6 treten am Tag des | Art. 32 - Die Artikel 2 Nr. 2, 5 und 6 treten am Tag des |
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Artikel 4 Absatz 1 des | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Artikel 4 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von | Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von |
Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über | Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über |
das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und |
Telekommunikationssektors erwähnt ist, in Kraft. | Telekommunikationssektors erwähnt ist, in Kraft. |
Art. 33 - Artikel 22 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem | Art. 33 - Artikel 22 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 34 - Artikel 25 tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach dem | Art. 34 - Artikel 25 tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und |
findet ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende | findet ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende |
Verträge. | Verträge. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |