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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2017
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Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 JULI 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische 31 JUILLET 2017. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 27 en 31 tot 34 van de wet van 31 juli 2017 houdende diverse articles 1, 7 à 27 et 31 à 34 de la loi du 31 juillet 2017 portant des
bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van dispositions diverses en matière de communications électroniques
12 september 2017). (Moniteur belge du 12 septembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation hinsichtlich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien: Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste, Kommunikationsnetze und -dienste,
2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai
2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Eine Nr. 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nr. 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische "10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit
bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens
30 Mbit/s bereitzustellen,". 30 Mbit/s bereitzustellen,".
2. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des "16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des
Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
ermöglichen,". ermöglichen,".
3. Eine Nr. 17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nr. 17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines "17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines
Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre,
Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und
Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von
Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am
Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im
gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten
leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst
jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche
Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste
bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem
Netzabschlusspunkt zu verbinden,". Netzabschlusspunkt zu verbinden,".
4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der 4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der
ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller
Mediendienste" ergänzt. Mediendienste" ergänzt.
5. Eine Nr. 38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Eine Nr. 38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen "38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen
gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines
Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,". Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,".
6. In Nr. 39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den 6. In Nr. 39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den
Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst" Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst"
die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste" eingefügt. Mediendienste" eingefügt.
7. In Nr. 42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der 7. In Nr. 42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der
Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils
die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste"
eingefügt. eingefügt.
8. Eine Nr. 85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 8. Eine Nr. 85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches "85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches
Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer
von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,". von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,".
9. Eine Nr. 86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 9. Eine Nr. 86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem "86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem
Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass
dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels
Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für
seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann." seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann."
Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen a) Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen
und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung" und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung"
ersetzt. ersetzt.
b) Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise b) Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise
-netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen -netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen
elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt. elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt.
2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben. 2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben.
3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6 a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6
erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von
privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt. zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6 b) In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6
erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1
erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in
den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die
Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt. Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Unternehmen, die vor dem 22. September 2017 eine Meldung " § 8 - Unternehmen, die vor dem 22. September 2017 eine Meldung
eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen
Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als
Betreiber am 31. Dezember 2018." Betreiber am 31. Dezember 2018."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines "Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines
Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen
Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender
oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und
betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39 betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39
oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben. oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben.
§ 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1 § 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1
erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind." erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind."
Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und
die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektromagnetischen Feldern" aufgehoben. elektromagnetischen Feldern" aufgehoben.
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines "Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines
Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat
jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen
Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder
wirtschaftlich ineffizient ist. wirtschaftlich ineffizient ist.
§ 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der § 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der
gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren
Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die
beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische
Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen statt. Bedingungen statt.
§ 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag § 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag
des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung
gemäß § 1 oder § 2 erzielt wird, kann jede Partei das Institut mit dem gemäß § 1 oder § 2 erzielt wird, kann jede Partei das Institut mit dem
Fall befassen, das die Streitsache gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom Fall befassen, das die Streitsache gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen
in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der
Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors
beilegen wird; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu beilegen wird; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu
befassen, bleibt hiervon unberührt." befassen, bleibt hiervon unberührt."
Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "es sich um einen Funksender handelt, a) In Nr. 1 werden die Wörter "es sich um einen Funksender handelt,
der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den der ausschließlich bestellt, installiert und genutzt wird von den
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen" durch die Wörter "es sich Streitkräften auf ihren Übungsgeländen" durch die Wörter "es sich
einerseits um einen Funksender, der bestellt, installiert und genutzt einerseits um einen Funksender, der bestellt, installiert und genutzt
wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen, oder andererseits wird von den Streitkräften auf ihren Übungsgeländen, oder andererseits
um einen ortsfesten Funksender handelt, der ausschließlich bestellt, um einen ortsfesten Funksender handelt, der ausschließlich bestellt,
installiert und genutzt wird von den für Auswärtige Angelegenheiten, installiert und genutzt wird von den für Auswärtige Angelegenheiten,
Inneres oder Landesverteidigung zuständigen föderalen öffentlichen Inneres oder Landesverteidigung zuständigen föderalen öffentlichen
Diensten an von ihnen gewählten Orten" ersetzt. Diensten an von ihnen gewählten Orten" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 zugelassen ist," durch b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 39 § 1 zugelassen ist," durch
die Wörter "Artikel 39 § 2 zugelassen ist, und" ersetzt. die Wörter "Artikel 39 § 2 zugelassen ist, und" ersetzt.
c) In Nr. 5 werden die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte c) In Nr. 5 werden die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte
oder der Strafanstalt" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" oder der Strafanstalt" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
b) Die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der b) Die Wörter "des Übungsgeländes der Streitkräfte oder der
Strafanstalt" werden durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte" Strafanstalt" werden durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Orte"
ersetzt. ersetzt.
c) Die Wörter "zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu c) Die Wörter "zum betreffenden Übungsgelände der Streitkräfte oder zu
der betreffenden Strafanstalt" werden durch die Wörter "zum Sender" der betreffenden Strafanstalt" werden durch die Wörter "zum Sender"
ersetzt. ersetzt.
d) Die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des d) Die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
vorliegenden Artikels" werden durch die Wörter "gemäß den Nummern 1, vorliegenden Artikels" werden durch die Wörter "gemäß den Nummern 1,
2, 4 und 5" ersetzt. 2, 4 und 5" ersetzt.
3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Absatz 1 erwähnte öffentliche Dienste setzen das Institut von der "In Absatz 1 erwähnte öffentliche Dienste setzen das Institut von der
Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag Nutzung dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag
des Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des des Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des
Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Instituts die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem
Institut zu übermittelnden Informationen fest. Institut zu übermittelnden Informationen fest.
Der im Rahmen von Absatz 1 genutzte Sender darf, außer wenn er von den Der im Rahmen von Absatz 1 genutzte Sender darf, außer wenn er von den
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen genutzt wird, nur in Betrieb Streitkräften auf ihren Übungsgeländen genutzt wird, nur in Betrieb
genommen werden, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu schützen, genommen werden, um die Vertraulichkeit der Gespräche zu schützen,
sofern sie die Sicherheit der Bevölkerung betreffen. Zu diesem Zweck sofern sie die Sicherheit der Bevölkerung betreffen. Zu diesem Zweck
ist die Nutzungsdauer des Senders auf die strikt notwendige Zeit ist die Nutzungsdauer des Senders auf die strikt notwendige Zeit
begrenzt." begrenzt."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Erhalt, " § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Erhalt,
Installation und Nutzung einer Funkanlage, die funktechnische Installation und Nutzung einer Funkanlage, die funktechnische
Störungen verursacht, durch: Störungen verursacht, durch:
1. den Minenräumdienst der Streitkräfte, 1. den Minenräumdienst der Streitkräfte,
2. die Direktion Hundeunterstützung der föderalen Polizei, 2. die Direktion Hundeunterstützung der föderalen Polizei,
3. die Sondereinheiten der föderalen Polizei im Rahmen der Ausführung 3. die Sondereinheiten der föderalen Polizei im Rahmen der Ausführung
des Gesetzes vom 6. Januar 2003 über besondere Ermittlungsmethoden und des Gesetzes vom 6. Januar 2003 über besondere Ermittlungsmethoden und
einige andere Untersuchungsmethoden und im Rahmen ihrer spezifischen einige andere Untersuchungsmethoden und im Rahmen ihrer spezifischen
Aufträge sowie die Streitkräfte im Rahmen militärischer Aktionen, wenn Aufträge sowie die Streitkräfte im Rahmen militärischer Aktionen, wenn
der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dies der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dies
erfordert. erfordert.
In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der
vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr
Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme
verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den
Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder
auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der
Streitkräfte im Inland hat oder haben kann, Streitkräfte im Inland hat oder haben kann,
4. die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die im Grundlagengesetz 4. die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die im Grundlagengesetz
vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
erwähnt sind. erwähnt sind.
Vor jeder Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Anlage beurteilen die in Vor jeder Nutzung der in Absatz 1 erwähnten Anlage beurteilen die in
Absatz 1 erwähnten Dienste die Gefahren funktechnischer Störungen. Absatz 1 erwähnten Dienste die Gefahren funktechnischer Störungen.
Sie nutzen die Anlage nur, sofern die Vorteile ihrer Nutzung die Sie nutzen die Anlage nur, sofern die Vorteile ihrer Nutzung die
schädigenden Folgen, die für Dritte aus diesen Störungen hervorgehen, schädigenden Folgen, die für Dritte aus diesen Störungen hervorgehen,
übersteigen. übersteigen.
In diesem Fall begrenzen sie die Dauer der Nutzung der Anlage, ihre In diesem Fall begrenzen sie die Dauer der Nutzung der Anlage, ihre
Auswirkungen auf den Raum und die gestörten Frequenzen auf das für den Auswirkungen auf den Raum und die gestörten Frequenzen auf das für den
Einsatz strikt erforderliche Maß. Einsatz strikt erforderliche Maß.
In Absatz 1 erwähnte Dienste setzen das Institut von der Nutzung In Absatz 1 erwähnte Dienste setzen das Institut von der Nutzung
dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des dieser Anlage binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag des
Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Instituts in Kenntnis. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts
die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung und die dem Institut zu
übermittelnden Informationen fest. übermittelnden Informationen fest.
Das Institut kann den Besitz oder die Nutzung dieser Anlage durch die Das Institut kann den Besitz oder die Nutzung dieser Anlage durch die
in Absatz 1 erwähnten Dienste einschränken und bestimmte technische in Absatz 1 erwähnten Dienste einschränken und bestimmte technische
Bedingungen auferlegen, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen auferlegen, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten
Bedingungen der Inkenntnissetzung nicht eingehalten werden. Bedingungen der Inkenntnissetzung nicht eingehalten werden.
Für spezifische Frequenzbänder, die für Eisenbahn- und Flugfunkdienste Für spezifische Frequenzbänder, die für Eisenbahn- und Flugfunkdienste
genutzt werden und deren Störung Auswirkungen auf den Schutz von genutzt werden und deren Störung Auswirkungen auf den Schutz von
Menschenleben haben kann und die vom Institut bestimmt werden können, Menschenleben haben kann und die vom Institut bestimmt werden können,
legt das Institut die technischen und den Betrieb betreffenden legt das Institut die technischen und den Betrieb betreffenden
Bedingungen für diese Anlage fest. Zu diesem Zweck werden diese Anlage Bedingungen für diese Anlage fest. Zu diesem Zweck werden diese Anlage
und ihre technischen Merkmale dem Institut drei Monate vor der ersten und ihre technischen Merkmale dem Institut drei Monate vor der ersten
Inbetriebnahme gemeldet. Wenn die technischen und den Betrieb Inbetriebnahme gemeldet. Wenn die technischen und den Betrieb
betreffenden Bedingungen nicht eingehalten werden, wird die betreffenden Bedingungen nicht eingehalten werden, wird die
Inbetriebnahme sofort beendigt, außer wenn diese Beendigung ein Inbetriebnahme sofort beendigt, außer wenn diese Beendigung ein
höheres Risiko für die Sicherheit von Menschenleben beinhaltet. höheres Risiko für die Sicherheit von Menschenleben beinhaltet.
In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der In keinem Fall kann der Besitz, das Eigentum, die Nutzung der
vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr vorerwähnten Funkanlagen durch die Landesverteidigung oder ihr
Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme Inverkehrbringen für die Landesverteidigung durch irgendeine Maßnahme
verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den verboten oder eingeschränkt werden, wenn dies einen Einfluss auf den
Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder Einsatz und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Ausland oder
auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der auf die Einsatzbereitschaft und den bewaffneten operativen Einsatz der
Streitkräfte im Inland hat oder haben kann. Streitkräfte im Inland hat oder haben kann.
Die Frequenznutzungsrechte der Betreiber werden eingeschränkt, wenn Die Frequenznutzungsrechte der Betreiber werden eingeschränkt, wenn
Sender genutzt werden, die die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Sender genutzt werden, die die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen
Bedingungen erfüllen." Bedingungen erfüllen."
Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Juli 2006 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Juli 2006 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "der in § 1 erwähnten Zulassungen fest" werden durch die a) Die Wörter "der in § 1 erwähnten Zulassungen fest" werden durch die
Wörter "der Zulassungen fest, mit denen Funksender oder -empfänger Wörter "der Zulassungen fest, mit denen Funksender oder -empfänger
besessen werden dürfen oder Funkstationen oder -netze, die nicht für besessen werden dürfen oder Funkstationen oder -netze, die nicht für
die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen
Kommunikationsdienste genutzt werden, eingerichtet oder betrieben Kommunikationsdienste genutzt werden, eingerichtet oder betrieben
werden dürfen" ersetzt. werden dürfen" ersetzt.
b) Der zweite Satz "Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche b) Der zweite Satz "Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche
Zulassungen nicht erforderlich sind." wird durch den Satz "Diese Zulassungen nicht erforderlich sind." wird durch den Satz "Diese
Zulassungen sind personengebunden und widerruflich." ersetzt. Zulassungen sind personengebunden und widerruflich." ersetzt.
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter " § 1" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt. a) Die Wörter " § 1" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt.
b) Zwischen dem Wort "für" und dem Wort "Funkstationen" werden die b) Zwischen dem Wort "für" und dem Wort "Funkstationen" werden die
Wörter "die in militärischen Bändern funktionierenden" eingefügt. Wörter "die in militärischen Bändern funktionierenden" eingefügt.
c) Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt: c) Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Verteilung der Bänder zwischen Zivil- und Militärbehörden wird "Die Verteilung der Bänder zwischen Zivil- und Militärbehörden wird
von der in Artikel 106 § 1 erwähnten Gemischten von der in Artikel 106 § 1 erwähnten Gemischten
Telekommunikationskommission festgelegt." Telekommunikationskommission festgelegt."
d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In § 2 erwähnte Zulassungen sind nicht für Funkstationen "In § 2 erwähnte Zulassungen sind nicht für Funkstationen
erforderlich, die von den in Artikel 33 § 3 erwähnten Behörden erforderlich, die von den in Artikel 33 § 3 erwähnten Behörden
bestellt, installiert und genutzt werden." bestellt, installiert und genutzt werden."
Art. 15 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 § Art. 15 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "39 §
1" durch die Wörter "39 § 2" ersetzt. 1" durch die Wörter "39 § 2" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 107/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 16 - In Artikel 107/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird der Satz "Durch einen im durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird der Satz "Durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in
objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten
berechnet werden." aufgehoben. berechnet werden." aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich wird wie folgt 1. Paragraph 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines a) Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines
befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung"
eingefügt. eingefügt.
b) Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. b) Das Wort "befristeten" wird aufgehoben.
c) Die Wörter "der Laufzeit des befristeten Vertrags" werden durch die c) Die Wörter "der Laufzeit des befristeten Vertrags" werden durch die
Wörter "der angewandten Abschreibungsdauer" ersetzt. Wörter "der angewandten Abschreibungsdauer" ersetzt.
2. In § 2 wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn der in Artikel 2. In § 2 wird Absatz 2 durch die Wörter ", außer wenn der in Artikel
108 § 1 erwähnte Vertrag eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte 108 § 1 erwähnte Vertrag eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte
Erhöhung vorsieht und mit Ausnahme der Änderungen von Klauseln infolge Erhöhung vorsieht und mit Ausnahme der Änderungen von Klauseln infolge
neuer Rechtsvorschriften oder neuer Beschlüsse, die den Betreibern neuer Rechtsvorschriften oder neuer Beschlüsse, die den Betreibern
keine Wahl in Bezug auf die Umsetzung lassen" ergänzt. keine Wahl in Bezug auf die Umsetzung lassen" ergänzt.
Art. 18 - Artikel 110/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 110/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, vom 10. Juli 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, 1. Die Wörter "für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers,
das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird," das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird,"
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Bei der Beantwortung dieses Antrags berücksichtigen Betreiber "Bei der Beantwortung dieses Antrags berücksichtigen Betreiber
mindestens: mindestens:
1. das Verbrauchsprofil des Teilnehmers, das gemäß den vom Institut 1. das Verbrauchsprofil des Teilnehmers, das gemäß den vom Institut
gemäß Artikel 111 § 3 bestimmten Modalitäten festgelegt und zur gemäß Artikel 111 § 3 bestimmten Modalitäten festgelegt und zur
Verfügung gestellt wird, Verfügung gestellt wird,
2. die vom Teilnehmer gewünschte Internetgeschwindigkeit, 2. die vom Teilnehmer gewünschte Internetgeschwindigkeit,
3. die vom Teilnehmer gewünschten Optionen in Bezug auf das Fernsehen 3. die vom Teilnehmer gewünschten Optionen in Bezug auf das Fernsehen
im Rahmen eines kombinierten Angebots mit einem im Rahmen eines kombinierten Angebots mit einem
Breitbandinternetdienst und/oder einem Festnetztelefondienst und/oder Breitbandinternetdienst und/oder einem Festnetztelefondienst und/oder
Mobildiensten." Mobildiensten."
Art. 19 - Artikel 111/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 111/2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme des Instituts" und den a) Zwischen den Wörtern "nach Stellungnahme des Instituts" und den
Wörtern "technische Methoden" werden die Wörter Wörtern "technische Methoden" werden die Wörter
"Anwendungsmodalitäten, wenn ein Teilnehmer einen elektronischen "Anwendungsmodalitäten, wenn ein Teilnehmer einen elektronischen
Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen
elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu
erhalten, einschließlich der Methode für die Berechnung der erhalten, einschließlich der Methode für die Berechnung der
Übertragungskosten, Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien," Übertragungskosten, Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien,"
eingefügt. eingefügt.
b) Die Wörter ", wenn ein Endnutzer einen elektronischen b) Die Wörter ", wenn ein Endnutzer einen elektronischen
Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen
elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu
erhalten" werden aufgehoben. erhalten" werden aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Endnutzern" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Endnutzern" durch die Wörter
"den Teilnehmern" ersetzt. "den Teilnehmern" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 111/3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 20 - Artikel 111/3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "vorzeitiger" wird aufgehoben. 1. Das Wort "vorzeitiger" wird aufgehoben.
2. Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines 2. Zwischen den Wörtern "an den Abschluss" und den Wörtern "eines
befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung" befristeten Abonnements" werden die Wörter "oder die Beibehaltung"
eingefügt. eingefügt.
3. Das Wort "befristeten" wird aufgehoben. 3. Das Wort "befristeten" wird aufgehoben.
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. Das Wort "letzter" wird durch das Wort "dritter" ersetzt. 5. Das Wort "letzter" wird durch das Wort "dritter" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 111/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 21 - In Artikel 111/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird der erste Satz, der mit den durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird der erste Satz, der mit den
Wörtern "Der Verbraucher hat das Recht" beginnt und mit den Wörtern Wörtern "Der Verbraucher hat das Recht" beginnt und mit den Wörtern
"den Tarif zu wechseln" endet, durch die Wörter ", mit Ausnahme der "den Tarif zu wechseln" endet, durch die Wörter ", mit Ausnahme der
gemäß Artikel 108 § 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich festgelegten gemäß Artikel 108 § 1 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich festgelegten
Entschädigung, die vom Verbraucher verlangt wird, der kostenlos oder Entschädigung, die vom Verbraucher verlangt wird, der kostenlos oder
zu einem niedrigeren Preis eine Endeinrichtung erhalten hat, deren zu einem niedrigeren Preis eine Endeinrichtung erhalten hat, deren
Erhalt an den Abschluss oder die Beibehaltung eines Abonnements Erhalt an den Abschluss oder die Beibehaltung eines Abonnements
geknüpft war" ergänzt. geknüpft war" ergänzt.
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird in Unterabschnitt 2 ein Artikel Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird in Unterabschnitt 2 ein Artikel
116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/1 - § 1 - Ein Betreiber, der die Erfüllung einer Forderung "Art. 116/1 - § 1 - Ein Betreiber, der die Erfüllung einer Forderung
für einen Dienst eines Dritten durch Fakturierung oder Beitreibung für einen Dienst eines Dritten durch Fakturierung oder Beitreibung
dieses Dienstes fordert, nachstehend "fakturierender Betreiber" dieses Dienstes fordert, nachstehend "fakturierender Betreiber"
genannt, hält zu diesem Zweck außer in dem im folgenden Absatz genannt, hält zu diesem Zweck außer in dem im folgenden Absatz
erwähnten Fall den Nachweis der zugrunde liegenden Verpflichtung zur erwähnten Fall den Nachweis der zugrunde liegenden Verpflichtung zur
Verfügung des Kunden. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts Verfügung des Kunden. Der König kann nach Stellungnahme des Instituts
die Modalitäten in Bezug auf den Nachweis festlegen. die Modalitäten in Bezug auf den Nachweis festlegen.
Wenn der Antrag auf Erhalt des Dienstes nicht über das Netz des Wenn der Antrag auf Erhalt des Dienstes nicht über das Netz des
fakturierenden Betreibers erfolgt ist, hält der fakturierende fakturierenden Betreibers erfolgt ist, hält der fakturierende
Betreiber den eindeutigen Transaktionscode, die Kaufreferenz, die Betreiber den eindeutigen Transaktionscode, die Kaufreferenz, die
Transaktionsdaten oder die Bestätigungs-SMS zur Verfügung des Kunden. Transaktionsdaten oder die Bestätigungs-SMS zur Verfügung des Kunden.
Der fakturierende Betreiber trifft die notwendigen vertraglichen Der fakturierende Betreiber trifft die notwendigen vertraglichen
Vorkehrungen, um den Diensteanbieter zu verpflichten, dem betreffenden Vorkehrungen, um den Diensteanbieter zu verpflichten, dem betreffenden
Kunden auf erstes Verlangen und auf einfache Weise den Nachweis zu Kunden auf erstes Verlangen und auf einfache Weise den Nachweis zu
erbringen. erbringen.
Ein Dritter, der eine gebührenpflichtige Nummer des belgischen Ein Dritter, der eine gebührenpflichtige Nummer des belgischen
E.164-Telefonnummernplans nutzt, übermittelt dem im folgenden Absatz E.164-Telefonnummernplans nutzt, übermittelt dem im folgenden Absatz
erwähnten Register folgende Daten im Hinblick auf ihre erwähnten Register folgende Daten im Hinblick auf ihre
Veröffentlichung, wonach der Betreiber, der Inhaber der Nummer ist, Veröffentlichung, wonach der Betreiber, der Inhaber der Nummer ist,
die Inbetriebnahme dieser gebührenpflichtigen Nummer ermöglicht: die Inbetriebnahme dieser gebührenpflichtigen Nummer ermöglicht:
1. Namen, Adresse und gegebenenfalls ZDU-Nummer des Diensteanbieters, 1. Namen, Adresse und gegebenenfalls ZDU-Nummer des Diensteanbieters,
2. EU-MOSS oder belgische Mehrwertsteuernummer der Partei, die für die 2. EU-MOSS oder belgische Mehrwertsteuernummer der Partei, die für die
Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Beträge haftet, Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Beträge haftet,
3. Beschreibung des Dienstes, 3. Beschreibung des Dienstes,
4. vom Dienst verwendete URLs, 4. vom Dienst verwendete URLs,
5. Gesamtpreis des Dienstes, 5. Gesamtpreis des Dienstes,
6. Kontaktadresse, E-Mail-Adresse und nationale Telefonnummer, für die 6. Kontaktadresse, E-Mail-Adresse und nationale Telefonnummer, für die
die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer
geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, für die geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, für die
Beschwerdenbearbeitung, Beschwerdenbearbeitung,
7. gegebenenfalls Nummer der Lizenz gemäß dem Gesetz vom 7. Mai 1999 7. gegebenenfalls Nummer der Lizenz gemäß dem Gesetz vom 7. Mai 1999
über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und
den Schutz der Spieler und seinen Ausführungserlassen, den Schutz der Spieler und seinen Ausführungserlassen,
8. Datum des Beginns und des Endes des Dienstes, 8. Datum des Beginns und des Endes des Dienstes,
9. oben erwähnte Daten, die in den letzten sechs Monaten galten, falls 9. oben erwähnte Daten, die in den letzten sechs Monaten galten, falls
sie von den aktuellen Daten abweichen. sie von den aktuellen Daten abweichen.
Das Institut und die Betreiber, die gebührenpflichtige Nummern des Das Institut und die Betreiber, die gebührenpflichtige Nummern des
belgischen E.164-Telefonnummernplans zuteilen, treffen die belgischen E.164-Telefonnummernplans zuteilen, treffen die
erforderlichen Vorkehrungen für die Schaffung eines Registers, das die erforderlichen Vorkehrungen für die Schaffung eines Registers, das die
Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten
ermöglichen soll. ermöglichen soll.
Wird das betreffende Register nicht binnen drei Monaten nach Wird das betreffende Register nicht binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels geschaffen, legt der Minister Inkrafttreten des vorliegenden Artikels geschaffen, legt der Minister
nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf das nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten in Bezug auf das
Register fest. Register fest.
Der Diensteanbieter informiert den bereitstellenden Betreiber, der dem Der Diensteanbieter informiert den bereitstellenden Betreiber, der dem
Diensteanbieter die Nummer zuteilt, vor der Aktivierung der Diensteanbieter die Nummer zuteilt, vor der Aktivierung der
betreffenden Nummer über die korrekte und vollständige Registrierung betreffenden Nummer über die korrekte und vollständige Registrierung
seiner Daten. seiner Daten.
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die anderen § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die anderen
Verpflichtungen fest, die dem Diensteanbieter, dem bereitstellenden Verpflichtungen fest, die dem Diensteanbieter, dem bereitstellenden
Betreiber, dem fakturierenden Betreiber, dem Endnutzer und Betreiber, dem fakturierenden Betreiber, dem Endnutzer und
gegebenenfalls anderen betreffenden Parteien, die Er bestimmt, gegebenenfalls anderen betreffenden Parteien, die Er bestimmt,
auferlegt werden. auferlegt werden.
Die Verpflichtungen können insbesondere Folgendes betreffen: Die Verpflichtungen können insbesondere Folgendes betreffen:
1. Elemente, die der bereitstellende Betreiber prüfen muss, bevor er 1. Elemente, die der bereitstellende Betreiber prüfen muss, bevor er
einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel zur Erhebung eines einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel zur Erhebung eines
Entgelts für den Dienst bereitstellt, Entgelts für den Dienst bereitstellt,
2. Identifizierung der betreffenden Parteien und Zuweisung der Kosten 2. Identifizierung der betreffenden Parteien und Zuweisung der Kosten
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unter den betreffenden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung unter den betreffenden
Parteien, Parteien,
3. Kundendienst, 3. Kundendienst,
4. Verfahren der Beschwerdenbearbeitung, 4. Verfahren der Beschwerdenbearbeitung,
5. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Nichterfüllung der 5. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Nichterfüllung der
Identifizierungspflicht oder Modalitäten des Verfahrens der Identifizierungspflicht oder Modalitäten des Verfahrens der
Beschwerdenbearbeitung, Beschwerdenbearbeitung,
6. Erstattungsverfahren, 6. Erstattungsverfahren,
7. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Feststellung eines 7. von den Betreibern ergriffene Maßnahmen bei Feststellung eines
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften oder einen geltenden Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften oder einen geltenden
Verhaltenskodex, Verhaltenskodex,
8. Austausch von Informationen über Dienste und Diensteanbieter, die 8. Austausch von Informationen über Dienste und Diensteanbieter, die
gegen die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen eines anwendbaren gegen die Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen eines anwendbaren
Verhaltenskodex verstoßen haben, oder über Dienste, die von Endnutzern Verhaltenskodex verstoßen haben, oder über Dienste, die von Endnutzern
auf betrügerische Weise genutzt werden." auf betrügerische Weise genutzt werden."
Art. 23 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 23 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 117 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich "Art. 117 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich
zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen
Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Mittel vorzusehen, um Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Mittel vorzusehen, um
Verbrauchern Möglichkeiten eines Zugangs zu öffentlichen Verbrauchern Möglichkeiten eines Zugangs zu öffentlichen
elektronischen Kommunikationsnetzen und einer Nutzung öffentlich elektronischen Kommunikationsnetzen und einer Nutzung öffentlich
zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen." zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen."
Art. 24 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 118 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich "Art. 118 - Das Institut kann alle Unternehmen, die öffentlich
zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen zugängliche Telefondienste oder einen Zugang zu öffentlichen
Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Verbrauchern einen Kommunikationsnetzen bereitstellen, anweisen, Verbrauchern einen
Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz auf der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz auf der
Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren. Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.
Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten Der König kann nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten
festlegen, gemäß denen diese Anbieter eine zeitlich gestreckte Zahlung festlegen, gemäß denen diese Anbieter eine zeitlich gestreckte Zahlung
gewähren müssen." gewähren müssen."
Art. 25 - Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 25 - Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. April 2007 und 31. Mai 2011, wird wie folgt ersetzt: vom 25. April 2007 und 31. Mai 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 119 - § 1 - Die vollständige Auflistung der Maßnahmen, die "Art. 119 - § 1 - Die vollständige Auflistung der Maßnahmen, die
Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können, ist Teil des in Artikel Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können, ist Teil des in Artikel
108 erwähnten Vertrags. 108 erwähnten Vertrags.
Die in den Paragraphen 2 bis 8 vorgesehenen Regeln gelten unbeschadet Die in den Paragraphen 2 bis 8 vorgesehenen Regeln gelten unbeschadet
der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d). der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d).
§ 2 - Wenn der Teilnehmer seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, § 2 - Wenn der Teilnehmer seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt,
darf der Betreiber den betreffenden Teilnehmer jederzeit schriftlich darf der Betreiber den betreffenden Teilnehmer jederzeit schriftlich
an den Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erinnern und ihn an den Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erinnern und ihn
auffordern, den vom Betreiber geforderten Betrag zu zahlen. Der auffordern, den vom Betreiber geforderten Betrag zu zahlen. Der
Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz Zinssatz für eventuelle Verzugszinsen darf den gesetzlichen Zinssatz
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Die erste schriftliche Erinnerung ist kostenlos. Die Kosten für Die erste schriftliche Erinnerung ist kostenlos. Die Kosten für
weitere schriftliche Erinnerungen dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der weitere schriftliche Erinnerungen dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der
König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag König kann nach Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag
anpassen und die Regeln für Erinnerungen näher bestimmen. anpassen und die Regeln für Erinnerungen näher bestimmen.
§ 3 - Wenn der Betreiber beabsichtigt, den Dienst, den er für einen § 3 - Wenn der Betreiber beabsichtigt, den Dienst, den er für einen
Teilnehmer bereitstellt, zu unterbrechen, sendet er ihm vorher einen Teilnehmer bereitstellt, zu unterbrechen, sendet er ihm vorher einen
schriftlichen Warnhinweis in Bezug auf die bevorstehende Unterbrechung schriftlichen Warnhinweis in Bezug auf die bevorstehende Unterbrechung
des Dienstes (nachstehend "Warnmeldung" genannt), der mindestens des Dienstes (nachstehend "Warnmeldung" genannt), der mindestens
Folgendes enthält: Folgendes enthält:
1. geschuldeten Restbetrag, 1. geschuldeten Restbetrag,
2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu 2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu
regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die
nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten
und seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten und seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten
nachzukommen, nachzukommen,
3. wenn der Teilnehmer ein Verbraucher ist, Information über oder 3. wenn der Teilnehmer ein Verbraucher ist, Information über oder
Verweis auf die Möglichkeiten und Modalitäten der Beanstandung eines Verweis auf die Möglichkeiten und Modalitäten der Beanstandung eines
Betrags, der Ausarbeitung eines Bereinigungsplans oder des Betrags, der Ausarbeitung eines Bereinigungsplans oder des
Tarifwechsels, Tarifwechsels,
4. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. 4. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes.
Die Kosten für Erstellung und Versand der schriftlichen Warnmeldung an Die Kosten für Erstellung und Versand der schriftlichen Warnmeldung an
die Verbraucher dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach die Verbraucher dürfen nicht über 10 EUR liegen. Der König kann nach
Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die Stellungnahme des Instituts diesen Pauschalbetrag anpassen und die
Regeln für Warnmeldungen näher bestimmen. Regeln für Warnmeldungen näher bestimmen.
§ 4 - Wenn der Teilnehmer der Warnmeldung des Betreibers nicht § 4 - Wenn der Teilnehmer der Warnmeldung des Betreibers nicht
innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet, er dem Betreiber keine innerhalb der festgelegten Frist Folge leistet, er dem Betreiber keine
gültige Beanstandung des ausstehenden Betrags mitteilt und er keinen gültige Beanstandung des ausstehenden Betrags mitteilt und er keinen
Bereinigungsplan beantragt, darf der Betreiber seinen Dienst auf einen Bereinigungsplan beantragt, darf der Betreiber seinen Dienst auf einen
Mindestdienst begrenzen. Wenn der Teilnehmer einen Bereinigungsplan Mindestdienst begrenzen. Wenn der Teilnehmer einen Bereinigungsplan
beantragt, kann der Betreiber einen Mindestdienst anbieten. beantragt, kann der Betreiber einen Mindestdienst anbieten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Mindestdienst ein Dienst, Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Mindestdienst ein Dienst,
bei dem der Endnutzer zumindest noch über die Möglichkeit verfügt, bei dem der Endnutzer zumindest noch über die Möglichkeit verfügt,
Hilfsdienste anzurufen und Zugang zu einem Festnetzinternet zu haben Hilfsdienste anzurufen und Zugang zu einem Festnetzinternet zu haben
mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit, die genauso hoch ist mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit, die genauso hoch ist
wie die Geschwindigkeit, die der Teilnehmer noch erhält, wenn das in wie die Geschwindigkeit, die der Teilnehmer noch erhält, wenn das in
seinem Abonnement enthaltene Internetvolumen aufgebraucht ist, oder, seinem Abonnement enthaltene Internetvolumen aufgebraucht ist, oder,
wenn ein solcher weiterer Internetzugang in seinem Abonnement nicht wenn ein solcher weiterer Internetzugang in seinem Abonnement nicht
vorgesehen ist, mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit von vorgesehen ist, mit einer Upload- und Downloadgeschwindigkeit von
mindestens 256 Kbit/s. mindestens 256 Kbit/s.
§ 5 - Während des Mindestdienstes darf der Betreiber nur die direkt § 5 - Während des Mindestdienstes darf der Betreiber nur die direkt
mit dem eingerichteten Mindestdienst verbundenen Kosten fakturieren. mit dem eingerichteten Mindestdienst verbundenen Kosten fakturieren.
Ein Mobildienstbetreiber kann seinen Teilnehmer ebenfalls auf ein Ein Mobildienstbetreiber kann seinen Teilnehmer ebenfalls auf ein
Angebot mit einer Guthabenkarte umstellen, anstatt einen Angebot mit einer Guthabenkarte umstellen, anstatt einen
Mindestservice einzurichten. Mindestservice einzurichten.
§ 6 - Die Inverzugsetzung vor der vollständigen Unterbrechung des § 6 - Die Inverzugsetzung vor der vollständigen Unterbrechung des
Anschlusses enthält mindestens Folgendes: Anschlusses enthält mindestens Folgendes:
1. geschuldeten Restbetrag, 1. geschuldeten Restbetrag,
2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu 2. Frist, über die die betreffende Person verfügt, um ihre Lage zu
regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die regularisieren; diese Frist darf nicht kürzer sein als die Zeit, die
nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten nach vernünftigem Ermessen benötigt wird, um eine Zahlung zu leisten
und den Zahlungsmodalitäten nachzukommen. Der König kann nach und den Zahlungsmodalitäten nachzukommen. Der König kann nach
Stellungnahme des Instituts die genaue Frist festlegen, die gegeben Stellungnahme des Instituts die genaue Frist festlegen, die gegeben
werden muss, werden muss,
3. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes. 3. Namen und Telefonnummer seines zuständigen Dienstes.
§ 7 - Wenn der Teilnehmer gemäß § 4 einen Mindestdienst erhält, er der § 7 - Wenn der Teilnehmer gemäß § 4 einen Mindestdienst erhält, er der
in § 6 erwähnten Inverzugsetzung nicht innerhalb der festgelegten in § 6 erwähnten Inverzugsetzung nicht innerhalb der festgelegten
Frist Folge leistet und er dem Betreiber keine gültige Beanstandung Frist Folge leistet und er dem Betreiber keine gültige Beanstandung
des in der Inverzugsetzung angegebenen ausstehenden Betrags mitteilt, des in der Inverzugsetzung angegebenen ausstehenden Betrags mitteilt,
kann der Betreiber die Bereitstellung des Dienstes unterbrechen. kann der Betreiber die Bereitstellung des Dienstes unterbrechen.
Jede Unterbrechung des eigenen Dienstes, die von einem Betreiber Jede Unterbrechung des eigenen Dienstes, die von einem Betreiber
aufgrund von Nichtzahlung angewandt wird, bleibt, soweit technisch aufgrund von Nichtzahlung angewandt wird, bleibt, soweit technisch
möglich, auf den betreffenden Dienst begrenzt. möglich, auf den betreffenden Dienst begrenzt.
§ 8 - Bei gutgläubiger Beanstandung des Betrags, der dem Betreiber § 8 - Bei gutgläubiger Beanstandung des Betrags, der dem Betreiber
geschuldet wird, wird der bereitgestellte Dienst weder unterbrochen geschuldet wird, wird der bereitgestellte Dienst weder unterbrochen
noch auf den Mindestdienst begrenzt, sofern der Teilnehmer dem noch auf den Mindestdienst begrenzt, sofern der Teilnehmer dem
Betreiber den nicht beanstandeten Betrag korrekt zahlt. Wenn die Betreiber den nicht beanstandeten Betrag korrekt zahlt. Wenn die
Beschwerde eines Verbrauchers über einen beanstandeten Betrag auf der Beschwerde eines Verbrauchers über einen beanstandeten Betrag auf der
Rechnung als begründet erachtet wird, erstattet der Betreiber dem Rechnung als begründet erachtet wird, erstattet der Betreiber dem
Verbraucher den beanstandeten Betrag vollständig. Verbraucher den beanstandeten Betrag vollständig.
§ 9 - Die Paragraphen 3 bis 7 müssen nicht berücksichtigt werden: § 9 - Die Paragraphen 3 bis 7 müssen nicht berücksichtigt werden:
1. bei Betrug, 1. bei Betrug,
2. bei wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung, das 2. bei wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung, das
heißt, wenn der Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten heißt, wenn der Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten
bereits die Mindestdienstregelung in Anspruch genommen hat oder wenn bereits die Mindestdienstregelung in Anspruch genommen hat oder wenn
sein Anschluss in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits sein Anschluss in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits
unterbrochen worden ist, unterbrochen worden ist,
3. bei übermäßiger Nutzung, wenn in den Vorschriften oder dem in 3. bei übermäßiger Nutzung, wenn in den Vorschriften oder dem in
Artikel 108 erwähnten Vertrag alternative Schutzmaßnahmen zur Artikel 108 erwähnten Vertrag alternative Schutzmaßnahmen zur
Vorbeugung einer solchen Nutzung festgelegt worden sind. Vorbeugung einer solchen Nutzung festgelegt worden sind.
§ 10 - Die Unterbrechung der Dienstleistung oder die Einrichtung eines § 10 - Die Unterbrechung der Dienstleistung oder die Einrichtung eines
Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich. Mindestdienstes aufgrund von Nichtzahlung geschehen unentgeltlich.
Der für die Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung Der für die Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung
aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR aufgrund von Nichtzahlung eventuell zu entrichtende Betrag darf 30 EUR
inklusive MwSt. nicht übersteigen. inklusive MwSt. nicht übersteigen.
§ 11 - Wenn der Betreiber die Paragraphen 3 bis 10 nicht einhält, § 11 - Wenn der Betreiber die Paragraphen 3 bis 10 nicht einhält,
verfallen alle dem Teilnehmer fakturierten Kosten und Zinsen und der verfallen alle dem Teilnehmer fakturierten Kosten und Zinsen und der
Teilnehmer hat gegebenenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche Teilnehmer hat gegebenenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche
Reaktivierung des Dienstes." Reaktivierung des Dienstes."
Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen "Art. 120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen
elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos
eingehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe von spezifischen eingehende Mitteilungen, Nachrichten oder Anrufe von spezifischen
Nummern oder bestimmten Arten von Nummern und ausgehende Mitteilungen, Nummern oder bestimmten Arten von Nummern und ausgehende Mitteilungen,
Nachrichten oder Anrufe an spezifische Nummern oder bestimmte Arten Nachrichten oder Anrufe an spezifische Nummern oder bestimmte Arten
von Nummern gemäß den Regeln, die vom Minister nach Stellungnahme des von Nummern gemäß den Regeln, die vom Minister nach Stellungnahme des
Instituts festgelegt werden." Instituts festgelegt werden."
Art. 27 - In den Artikeln 145 § 2 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes Art. 27 - In den Artikeln 145 § 2 und 147 Absatz 2 desselben Gesetzes
werden die Wörter "39 § 1" jeweils durch die Wörter "13/1 § 1" werden die Wörter "39 § 1" jeweils durch die Wörter "13/1 § 1"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der Art. 31 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird gebilligt. Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU wird gebilligt.
Art. 32 - Die Artikel 2 Nr. 2, 5 und 6 treten am Tag des Art. 32 - Die Artikel 2 Nr. 2, 5 und 6 treten am Tag des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Artikel 4 Absatz 1 des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von
Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über
das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und
Telekommunikationssektors erwähnt ist, in Kraft. Telekommunikationssektors erwähnt ist, in Kraft.
Art. 33 - Artikel 22 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Art. 33 - Artikel 22 tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 34 - Artikel 25 tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach dem Art. 34 - Artikel 25 tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und
findet ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende findet ab diesem Zeitpunkt unverzüglich Anwendung auf laufende
Verträge. Verträge.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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