gepubliceerd op 24 mei 2022
Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 MAART 2018. - Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 maart 2018 houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven Schadenersatzklage auf KMU PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt. 2. In Nr.4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort "Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt. 3. In Nr.5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", die" die Wörter "oder KMU" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Die Gruppe kann sich auch aus sämtlichen KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetzen, die individuell durch eine gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und die: 1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung in Belgien haben: a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören, b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören, 2.für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht in Belgien haben, in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören.
KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können.
Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich." Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort "kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Gruppe von KMU kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter vertreten werden. Als Gruppenvertreter können auftreten: 1. ein berufsübergreifender Verband mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Interessen von KMU, sofern er im Hohen Rat für Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen sind, 2.eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und diese Tätigkeit sich auf das kollektive Interesse bezieht, dessen Schutz sie bezweckt, 3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11.Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt." Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster Instanz beziehungsweise des" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder den KMU" eingefügt. Art. 6 - In Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" eingefügt.
Art. 7 - Artikel XVII.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU" eingefügt. 2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" eingefügt. Art. 8 - In Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53" durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "Restbetrags, der" und den Wörtern "den Verbrauchern" die Wörter "den KMU und/oder" eingefügt.
Art. 10 - Artikel XVII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. Art. 11 - In Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder KMU" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 13 - In Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die in Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,".
Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Das Handelsgericht von Brüssel und in der Berufungsinstanz der Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die in Buch XVII Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven Schadenersatzklagen." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 15 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame Ursache des kollektiven Schadens nach dem 1. September 2014 stattgefunden hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS