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Wet van 30 juli 2022
gepubliceerd op 16 februari 2024

Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024001128
pub.
16/02/2024
prom.
30/07/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11, 13 tot 31, 42 tot 60 en 67 tot 71 van de wet van 30 juli 2022 om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien. § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen erhalten möchten. § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in Kenntnis gesetzt. § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten erforderlich: 1. Für jede erscheinende natürliche Person: a) Name und Vorname(n), b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, c) gegebenenfalls Wohnsitz, d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie vertritt, f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie vertritt, 2.für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten Metadaten, 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden Personen, 4.Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der Sitzung mitgeteilt werden. § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt werden." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die Bildung historischer Justizarchive relevant ist.

Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der Verhandlung der Strafakte beigefügt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt.

Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend machen können.

Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren.

Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden." Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.

November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.

November 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: 1.nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, 2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und 3.nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen ist." a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen Rechts gewährleistet ist." KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt.

Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft".

Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen.

Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist.

Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen. § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt.

In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden.

Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt.

Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden.

Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt.

Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. § 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: 1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse und Sterbedatum;gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend bestimmt werden konnten: 1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 2.für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer testamentarischen Verfügung, 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer testamentarischen Verfügung;zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, 5.für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, 6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten Formalitäten.

Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks erforderlich sind.

Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf diese Vermögenswerte Anspruch haben.

Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. § 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein ausgestellt werden soll, erforderlich sind. § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und Befugnisse ausüben können.

In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat.

Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen Bevollmächtigten.

Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser Vermögenswerte vorgeschrieben sind. § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: 1. materielle Formen der Urkunde, 2.Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von dieser Urkunde, 3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, 4.ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu gewährleisten, 5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde.Er kann die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung festlegen.

Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,".

Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, ein." Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. b) Eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1. für die Erben: a) Name und Vorname(n), b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,".c) In Nr.2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. d) In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. e) In Nr.6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den Erbschein erstellt hat," eingefügt. f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen Staatsblatt" ergänzt.2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden Personen zugänglich:". 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres Rechtsvorgängers zu ermöglichen." Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. b) In Nr.2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. c) In Nr.3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. d) In Nr.4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt.

Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an das Zentralregister der Testamente festlegen." (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter "in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden kann" ergänzt.2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden kann" ergänzt. Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis des Strafvollstreckungsrichters." Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten Freilassung verlassen darf oder nicht.

Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. § 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit besonderen Gründen versehen werden." Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt.

Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet.In diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte freigelassen." Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren." Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben.2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben.2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben.3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter "Absatz 10 und 11" ersetzt.

KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs daraus" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug daraus" ersetzt. Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs daraus" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug daraus" ersetzt. 3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.

Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. 2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt.

KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1.

September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten Gefängnis begibt." KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5.

Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,".

KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

KAPITEL 19 - Inkrafttreten Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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