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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2022
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Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JULI 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te 30 JUILLET 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus
maken II. - Duitse vertaling van uittreksels rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
11, 13 tot 31, 42 tot 60 en 67 tot 71 van de wet van 30 juli 2022 om articles 1 à 11, 13 à 31, 42 à 60 et 67 à 71 de la loi du 30 juillet
justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus
Staatsblad van 8 augustus 2022). ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere 30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere
Justiz II Justiz II
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten
Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der
physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien
des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland
entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen
oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt
über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die
Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte
gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt
haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der
vorerwähnten Kriterien. vorerwähnten Kriterien.
§ 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller
beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den
geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen
Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen.
§ 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte
wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren
und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. dieser Strafen bestraft.
§ 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel
anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten
durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre
Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft
mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen,
dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen
erhalten möchten. erhalten möchten.
§ 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen
Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert
worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
§ 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten
erforderlich: erforderlich:
1. Für jede erscheinende natürliche Person: 1. Für jede erscheinende natürliche Person:
a) Name und Vorname(n), a) Name und Vorname(n),
b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort,
c) gegebenenfalls Wohnsitz, c) gegebenenfalls Wohnsitz,
d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, d) gegebenenfalls Nationalregisternummer,
e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie
vertritt, vertritt,
f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie
vertritt, vertritt,
2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten 2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten
Metadaten, Metadaten,
3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden
Personen, Personen,
4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der 4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der
Sitzung mitgeteilt werden. Sitzung mitgeteilt werden.
§ 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die
Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt
werden." werden."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der
Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer
akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die
Bildung historischer Justizarchive relevant ist. Bildung historischer Justizarchive relevant ist.
Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen
akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit
der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der
Verhandlung der Strafakte beigefügt." Verhandlung der Strafakte beigefügt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen
der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung
veräußert wurden." veräußert wurden."
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die
Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1
erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt. erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt.
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und
Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer
Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat
In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die
zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen
Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht
Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die
Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend
machen können. machen können.
Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die
unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die
zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren.
Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen
der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung
veräußert wurden." veräußert wurden."
Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln"
und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.
November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der
Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz
zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des
Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und
gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster
Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des
betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das
Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere
Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und,
erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird."
Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli
2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der
Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz
zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des
Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und
gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster
Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des
betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine
Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache
eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort
abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet
wird." wird."
Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.
November 2001, wird wie folgt abgeändert: November 2001, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den
Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er:
1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines 1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines
Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, Lizentiaten oder Masters der Rechte ist,
2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und 2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und
3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste 3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste
eingetragen ist." eingetragen ist."
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der
flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte
Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen,
sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen
Rechts gewährleistet ist." Rechts gewährleistet ist."
KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung]
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des
Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die
Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt.
Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6
desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft".
Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist
oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als
Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese
Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins
nachweisen. nachweisen.
Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder
eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines
ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt,
selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines
verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist.
Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter
können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber
zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins
nachweisen. nachweisen.
§ 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder
mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer
Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt. Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt.
In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33
Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf
Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden.
Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt.
Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den
Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine
handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich
nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine
vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers
handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem
Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden.
Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von
Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine
letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche
Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird
die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt.
Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß
Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein.
§ 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: § 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt:
1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse 1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse
und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des
Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der
Unternehmen, Unternehmen,
2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. 2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht.
§ 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder
im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend
bestimmt werden konnten: bestimmt werden konnten:
1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort 1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort
und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls
Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der Unternehmen, Datenbank der Unternehmen,
2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls 2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls
wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils,
Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und
Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer
Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer
testamentarischen Verfügung, testamentarischen Verfügung,
3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug
auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der
Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in
Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner
Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer
testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug
auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und
gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die
Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter,
4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie
in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie
sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben,
5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen 5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen
Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf
die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden,
6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten 6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten
Formalitäten. Formalitäten.
Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt
wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für
einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle
Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks
erforderlich sind. erforderlich sind.
Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur
Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder
eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand
eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für
diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz
erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf
diese Vermögenswerte Anspruch haben. diese Vermögenswerte Anspruch haben.
Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte
Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen
festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus
dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die
Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in
Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird.
§ 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung § 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder
einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden
Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen
Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit
Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die
gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein
ausgestellt werden soll, erforderlich sind. ausgestellt werden soll, erforderlich sind.
§ 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im
Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein
angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und
Befugnisse ausüben können. Befugnisse ausüben können.
In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der
Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in
dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird
davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in
dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat.
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von
Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner
befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung
der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein
als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt
sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen
Bevollmächtigten. Bevollmächtigten.
Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen
Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen
gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser
Vermögenswerte vorgeschrieben sind. Vermögenswerte vorgeschrieben sind.
§ 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen:
1. materielle Formen der Urkunde, 1. materielle Formen der Urkunde,
2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von 2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von
dieser Urkunde, dieser Urkunde,
3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, 3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde,
4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die 4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die
Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu
gewährleisten, gewährleisten,
5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann 5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann
die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt,
bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht
werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung
festlegen. festlegen.
Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls
Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden
Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine
auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen,
sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen."
Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die
Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in
Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur
Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,".
Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt
die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat,
ein." ein."
Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit"
ersetzt. ersetzt.
b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"1/1. für die Erben: "1/1. für die Erben:
a) Name und Vorname(n), a) Name und Vorname(n),
b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,". Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,".
c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt.
d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den
Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen
Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt.
e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das
Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des
Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den
Erbschein erstellt hat," eingefügt. Erbschein erstellt hat," eingefügt.
f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen
Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt.
Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen
Staatsblatt" ergänzt. Staatsblatt" ergänzt.
2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" 2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register"
und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den
Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter
Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt.
Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt:
"Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind "Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind
die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden
Personen zugänglich:". Personen zugänglich:".
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich "Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich
für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des
Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für
notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres
Rechtsvorgängers zu ermöglichen." Rechtsvorgängers zu ermöglichen."
Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung
sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der
Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen."
Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit"
ersetzt. ersetzt.
c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit"
ersetzt. ersetzt.
d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie
die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an
das Zentralregister der Testamente festlegen." das Zentralregister der Testamente festlegen."
(...) (...)
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter
"drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den
Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs"
die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten
Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der
Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der
Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt. Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter
"in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem "in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem
Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3
erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung
in einem Übergangshaus" ersetzt. in einem Übergangshaus" ersetzt.
Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit
der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden
kann" ergänzt. kann" ergänzt.
2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", 2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ",
denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt
werden kann" ergänzt. werden kann" ergänzt.
Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" 1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung"
und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem
Staatsgebiet" eingefügt. Staatsgebiet" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus "4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus
dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu
verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach
Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die
Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis
des Strafvollstreckungsrichters." des Strafvollstreckungsrichters."
Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das
Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der
Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten
Freilassung verlassen darf oder nicht. Freilassung verlassen darf oder nicht.
Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen,
bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange
der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob
und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor
er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt.
§ 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des § 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des
Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten
für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2
bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte
Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit
besonderen Gründen versehen werden." besonderen Gründen versehen werden."
Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das
Wort "viermal" ersetzt. Wort "viermal" ersetzt.
Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und
den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter
"des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt. "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des
Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen
Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In
diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung
beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des
für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder,
sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das
Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht
stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage,
nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden
ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf
der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte
freigelassen." freigelassen."
Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht
kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere
Strafvollstreckungsmodalität gewähren." Strafvollstreckungsmodalität gewähren."
Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme 1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme
des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt
oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben. oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben.
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die
Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren
Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem
Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere
Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt.
Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere 1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere
Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben. Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben.
2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen 2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen
Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben. Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben.
3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere 3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere
Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben.
Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter
"Absatz 10 und 11" ersetzt. "Absatz 10 und 11" ersetzt.
KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012
Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.
März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die
Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4
Absatz 3" ersetzt. Absatz 3" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
April 2020, wird wie folgt abgeändert: April 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der
Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der
Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt. Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" 2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung"
durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs
daraus" ersetzt. daraus" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der 3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der
Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder
einen Auszug daraus" ersetzt. einen Auszug daraus" ersetzt.
Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" 1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde"
durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs
daraus" ersetzt. daraus" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" 2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde"
durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug
daraus" ersetzt. daraus" ersetzt.
3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" 3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3"
ersetzt. ersetzt.
Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. 1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.
2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten 2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde
beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des
Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt. Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt.
KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung
des Strafprozessgesetzbuches des Strafprozessgesetzbuches
und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von
Urteilen und Entscheiden Urteilen und Entscheiden
Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des
Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die
Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die
Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1. Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1.
September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005
über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten
Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über
das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen
1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der " § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der
Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder
Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten
Gefängnis begibt." Gefängnis begibt."
KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die
mildernden Umstände mildernden Umstände
Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über
die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5.
Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017
des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 "5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15
fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2
fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,".
KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens diese Tat verursachten Schadens
Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965
über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung
des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren
Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter
"ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4
"Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
KAPITEL 19 - Inkrafttreten KAPITEL 19 - Inkrafttreten
Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten
an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022
in Kraft. in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September
2022 in Kraft. 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022. Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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