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Wet van 30 juli 2013
gepubliceerd op 11 augustus 2014

Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000229
pub.
11/08/2014
prom.
30/07/2013
ELI
eli/wet/2013/07/30/2014000229/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2013 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Kündigung bei oder nach Erreichen des Pensionsalters Art. 2 - In Artikel 83 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1990 und 20. Juli 1991, wird der Satz "Für die Mitglieder des Cockpit- oder des Kabinenpersonals der Zivilluftfahrt wird das Alter von fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahren durch das Alter von fünfundfünfzig Jahren ersetzt" aufgehoben.

Art. 3 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels notifizierten Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam.

Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 3 - Binnenschifffahrt Art. 5 - Das Gesetz vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird aufgehoben.

Ab dem Zeitpunkt dieser Aufhebung finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge auf alle laufenden und zukünftigen Arbeitsverträge für Binnenschiffer Anwendung.

Art. 6 - Artikel 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 7. November 1987 und 20. Juli 1991, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann in den der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt unterstehenden Unternehmen die Notifizierung der Kündigung seitens des Arbeitgebers jedoch auch durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Arbeitnehmer erfolgen.Die vom Arbeitnehmer auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung." KAPITEL 4 - Adoptionsurlaub Art. 7 - Artikel 87 des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Berufsverbände Art. 9 - Artikel 8 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 1924, den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 und das Gesetz vom 15.

September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der Verband bewahrt an seinem Sitz für jedes abgelaufene Kalenderjahr folgende Unterlagen auf: 1. eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und gegebenenfalls die Rechnung der vom Verband in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 Nr.1 bis 5 vorgenommenen Handlungen. Diese Rechnungen werden gemäß einem vom König angenommenen Muster erstellt. Zuvor werden sie der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt, nachdem sie während fünfzehn Tagen den Mitgliedern des Verbands am Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme zur Verfügung standen; sie werden nur mit Zustimmung des Verbands veröffentlicht, 2. eine Liste so wie in Artikel 5 Nr.1 erwähnt. Ein Duplikat der Liste wird am Gesellschaftssitz und bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt, wo jeder unentgeltlich Einsicht nehmen oder Abschriften anfertigen kann, 3. eine Erklärung so wie in Artikel 5 Nr.2 erwähnt." KAPITEL 6 - Unternehmensschließungen Abschnitt 1 - Verjährung Art. 10 - In das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.

April 2011, wird ein Artikel 72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72/1 - § 1 - Die Rückforderung der den Arbeitnehmern unrechtmäßig gezahlten Beträge auf der Grundlage der Artikel 33, 35, 41, 47, 49 und 51 verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf sechs Monate verkürzt, wenn die Zahlung allein auf einen Fehler des Fonds zurückzuführen ist, den der Arbeitnehmer normalerweise nicht erkennen konnte.

Die in Absatz 1 vorgeschriebene Frist wird auf fünf Jahre verlängert, wenn die unrechtmäßige Zahlung im Falle von Betrug, arglistiger Täuschung oder betrügerischen Handlungen des Arbeitnehmers getätigt worden ist. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Rückforderungsbeschluss den Arbeitnehmern per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in diesem Brief Folgendes vermerkt: -Feststellung der unrechtmäßig gezahlten Beträge, - Höhe des Gesamtbetrags der unrechtmäßig gezahlten Beträge und Berechnungsmodus, - Bestimmungen, entgegen denen die Zahlungen erfolgt sind, - berücksichtigte Verjährungsfrist und Begründung, - Möglichkeit, zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Vorlage des Einschreibebriefs bei dem Arbeitnehmer Beschwerde beim zuständigen Arbeitsgericht einzulegen.

Die Aufgabe des Einschreibens bei der Post unterbricht die Verjährung." Art. 11 - Artikel 10 ist auf Zahlungen anwendbar, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts erfolgen.

Abschnitt 2 - Streichung der Verweise auf den gerichtlichen Vergleich Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird § 3 aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird § 3 aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Paragraphen 3 und 4 aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 65 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "der Aufschubkommissar," gestrichen.

Art. 17 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird Absatz 6 aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 19 Nr. 3bis des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter ", § 3 und § 4" aufgehoben.

KAPITEL 9 - Massenentlassungen Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 8 - Sonntagsruhe Art. 21 - Artikel 66 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt: "22.in Unternehmen für den Verleih von Fortbewegungsmitteln,". 2. Nummer 29 wird aufgehoben. KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches Art. 22 - Artikel 111 des Gesetzes vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1: 1. wird die Anwendung von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches bis zum 30.Juni 2015 um Mitternacht ausgesetzt, 2. wird Artikel 56 Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 und Artikel 57 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, aufgehoben durch Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe a) und c) des vorliegenden Gesetzes, bis zum 30. Juni 2015 um Mitternacht wieder aufgenommen, 3. wird die Anwendung der in Artikel 110 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Übergangsbestimmung bis zum 30.Juni 2015 um Mitternacht verlängert." Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 24 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Modalitäten bestimmen, auf deren Grundlage die gemeldeten Tage für Vollzeitarbeitnehmer, deren angegebene Arbeitsregelung weniger als fünf Tage pro Woche umfasst, für eine Dauer berücksichtigt werden, die der normalen Arbeitszeit in einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht." 2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ergänzt: ", der für die Globalverwaltung bestimmt ist." 3. Im früheren Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im Laufe des betreffenden Kalenderjahres" durch die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," ersetzt.4. Der frühere Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der Betrag des Beitrags wird gemäß folgender Formel berechnet: ((a - b) + (a - c) + (a - d) + (a - e) + (a - f)) * n wobei - a = die Gesamtzahl der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen ist, die der Arbeitgeber für jeden Arbeiter oder Lehrling gemeldet hat, der den am 28.Juni 1971 koordinierten Gesetzen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger unterliegt und der während des in Absatz 5 erwähnten Bezugszeitraums beschäftigt war, - b = 110, - c = 130, - d = 150, - e = 170, - f = 200, - n = ein Pauschalbetrag ist, der sich auf 20 EUR beläuft; weist die Rechenoperation (a - b), (a - c), (a - d), (a - e) oder (a - f) jedoch ein negatives Ergebnis auf, so wird dieses Ergebnis in der Formel nicht berücksichtigt." 5. Zwischen dem früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, und dem früheren Absatz 6, der Absatz 8 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann nach der im letzten Absatz vorgesehenen Bewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in Absatz 6 erwähnten Parameter ändern. Die aufgrund dieses Absatzes ergangenen Erlasse müssen spätestens zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung bestätigt werden." 6. Im früheren Absatz 6, der Absatz 8 wird, wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt. 7. Zwischen dem früheren Absatz 8, der Absatz 10 wird, und dem früheren Absatz 9, der Absatz 12 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auf Vorschlag der paritätischen Kommission für das Bauwesen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Berechnungsmodus für den in Absatz 6 vorgesehenen Beitrag auf Arbeitgeber für anwendbar erklären, die der vorerwähnten paritätischen Kommission unterstehen." 8. Der frühere Absatz 10, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ergänzt: "Das Landesamt für soziale Sicherheit (LASS) wird mit der Übertragung dieses Ertrags an das Landesamt für den Jahresurlaub beauftragt." 9. Der Paragraph wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister der Beschäftigung kann eventuell nach Stellungnahme des in Artikel 18 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten Beratungsausschusses über die Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten beschließen, im Rahmen einer in Artikel 14 desselben Erlasses vom 3. Mai 2007 erwähnten Anerkennung den Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr um die Hälfte zu kürzen. Die Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen teilt dem Landesamt für soziale Sicherheit sofort und dem Nationalen Arbeitsrat alle drei Monate die Beschlüsse mit.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der auf Vorschlag und nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission gefasst worden ist, eine befristete Befreiung vom Jahresbeitrag für einen oder mehrere Sektoren vorsehen, die sich in einer wirtschaftlich riskanten Lage befinden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung fest, was unter "wirtschaftlich riskanter Lage" zu verstehen ist, sowie das Verfahren für die Gewährung einer Abweichung "befristete Befreiung" und die diesbezügliche Kontrolle.

Die Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen teilt dem Landesamt für soziale Sicherheit sofort und dem Nationalen Arbeitsrat alle drei Monate die Beschlüsse mit.

Der König kann unter außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates gefasst worden ist, eine allgemein geltende befristete Abweichung vorsehen.

Der Nationale Arbeitsrat bewertet die Anwendung der in diesem Paragraphen aufgenommenen Vorschriften zum 30. September 2014." Art. 25 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 11 - Familienbeihilfen Art. 26 - Artikel 44bis der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben, außer für Kinder wie in Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 dieser Gesetze erwähnt, so wie dieser Artikel vor der Abänderung durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung lautete.

Art. 27 - Artikel 44ter derselben Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21.

August 2009 und 18. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44ter - § 1 - Die in den Artikeln 40 und 50bis erwähnten Beträge werden um einen jährlichen altersbedingten Zuschlag erhöht von: a) 20,92 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, das Alter von fünf Jahren noch nicht erreicht haben, b) 44,40 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens fünf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von elf Jahren noch nicht erreicht haben, c) 62,16 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens elf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von siebzehn Jahren noch nicht erreicht haben, d) 83,68 EUR für Kinder, die einen Anspruch aufgrund von Artikel 62 oder 63, so wie er seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 lautet, eröffnen und am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens siebzehn Jahre alt sind. § 2 - In Abweichung von § 1 wird in Bezug auf Kinder, die keinen Anspruch auf einen der in den Artikeln 41, 42bis, 47 oder 50ter erwähnten Zuschläge oder auf den in Artikel 50bis erwähnten Betrag eröffnen, der Betrag der Erhöhung wie folgt festgelegt: 1. für das Jahr 2013 auf: a) 16,67 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, das Alter von fünf Jahren noch nicht erreicht haben, b) 37,89 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens fünf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von elf Jahren noch nicht erreicht haben, c) 53,05 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens elf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von siebzehn Jahren noch nicht erreicht haben, d) 72 EUR für Kinder, die einen Anspruch aufgrund von Artikel 62 oder 63, so wie er seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 27.Februar 1987 lautet, eröffnen und am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens siebzehn Jahre alt sind, 2. ab dem Jahr 2014 auf: a) 15,16 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, das Alter von fünf Jahren noch nicht erreicht haben, b) 32,59 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens fünf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von elf Jahren noch nicht erreicht haben, c) 45,47 EUR für Kinder, die am 31.Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens elf Jahre alt sind und an diesem Datum das Alter von siebzehn Jahren noch nicht erreicht haben, d) 60,63 EUR für Kinder, die einen Anspruch aufgrund von Artikel 62 oder 63, so wie er seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 lautet, eröffnen und am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem dieser jährliche Zuschlag auszuzahlen ist, mindestens siebzehn Jahre alt sind. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden den für den Monat Juli auszuzahlenden Kinderzulagen hinzugefügt. Die in den Artikeln 41, 42bis, 47 oder 50ter erwähnten Zuschläge oder der in Artikel 50bis erwähnte Betrag, der beziehungsweise die für den Monat Juli auszuzahlen sind, haben die Anwendung von § 1 zur Folge." Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 18. Juli 2013 zur Abänderung der in Artikel 44ter der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Beträge wird aufgehoben.

Art. 29 - Artikel 26 tritt am 31. Juli 2013 in Kraft. Die Artikel 27 und 28 werden wirksam mit 30. Juni 2013.

KAPITEL 12 - Arzneimittel Art. 30 - Am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres werden, außer für die Arzneimittel der Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht nichtverfügbar ist, um 7,5 Prozent gesenkt.

Der König kann bestimmte biologische Arzneimittel von der in Absatz 1 vorgesehenen Senkung befreien.

Art. 31 - In Artikel 35ter § 1 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22.Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, 29. Dezember 2010 und 17. Februar 2012, werden die Wörter "31 Prozent" durch die Wörter "32,5 Prozent" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Am 1. April 2014: a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die Beteiligung der Versicherung nicht 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt und für die vor dem 1.Januar 2014 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von Rechts wegen zusätzlich um 2,50 Prozent gesenkt, b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die Beteiligung der Versicherung nicht 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt und für die vor dem 1.Januar 2014 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 2 oder von § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 0,9 Prozent gesenkt." Art. 33 - Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 dürfen die Preise der folgenden Arzneimittel und Implantate nicht steigen: 1. der Arzneimittel, die erwähnt sind in Artikel V9 Nr.1 des Gesetzes vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, 2. der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähigen Implantate, die in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und insbesondere der Implantate der Kategorie 1, der Implantate der Kategorie 2, die unter Buchstabe A "Orthopädie und Traumatologie" und unter Buchstabe B "Ophtalmologie" erwähnt sind, sowie der Herzklappen der Kategorie 2, die unter Buchstabe G "Thoraxchirurgie und Kardiologie" erwähnt sind.

Für die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 eingereichten Anträge auf Preiserhöhung setzen die in Artikel 5 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. Januar 2015 ein.

Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen Beschluss. Liegen außergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL 13 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 34 - Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die jährliche Ausgabenermächtigung der Agentur wird nach Einverständnis des Ministers des Haushalts um einen Betrag von 2.242.000 EUR erhöht. Die Ausgaben, die auf diese Ermächtigung zurückzuführen sind, werden durch die finanziellen Rücklagen der Agentur gedeckt." KAPITEL 14 - Privatvermögensstrukturen Art. 35 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2006 und 11.

Dezember 2008, wird durch eine Nr. 13 [sic, zu lesen ist: durch Nummern 13 und 14] mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Unter Rechtsvereinbarung versteht man: a) ein Rechtsverhältnis, das durch eine Rechtshandlung des Gründers oder durch eine gerichtliche Entscheidung geschaffen wird, wobei Güter oder Rechte unter die Kontrolle eines Verwalters gestellt werden, damit sie im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter oder mit einem bestimmten Ziel verwaltet werden.Dieses Rechtsverhältnis weist folgende Merkmale auf: - Der Eigentumstitel mit Bezug auf die Güter oder Rechte der Rechtsvereinbarung wird auf den Namen des Verwalters oder auf den Namen einer anderen Person für Rechnung des Verwalters ausgestellt. - Die Güter der Rechtsvereinbarung bilden ein getrenntes Vermögen und sind nicht Bestandteil des Vermögens des Verwalters. - Der Verwalter hat die Befugnis und die Pflicht, in deren Rahmen er Bericht erstatten muss, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rechtsvereinbarung und den durch das Gesetz vorgeschriebenen besonderen Regeln die Güter der Rechtsvereinbarung zu verwalten oder darüber zu verfügen, b) einen in Artikel 227 Nr.2 oder 3 erwähnten Gebietsfremden, der aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes oder der Rechtsordnung, in denen er ansässig ist, dort keiner Einkommensteuer oder für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, dem diese Einkünfte in Belgien unterliegen, und hinsichtlich dessen ein Einwohner des Königreichs die juristischen Rechte aus Aktien oder Anteilen ganz oder teilweise innehat oder der Begünstigte der wirtschaftlichen Rechte an Gütern und Kapitalvermögen ein Einwohner des Königreichs ist.

In Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnten Gebietsfremden werden die für bestimmte Länder oder Rechtsordnungen geltenden Rechtsformen in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass regelmäßig fortgeschrieben. 14. Unter Gründer beziehungsweise Gründern einer Rechtsvereinbarung versteht man: - entweder die natürliche Person, die die Rechtsvereinbarung außerhalb der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gegründet hat, - oder, wenn die Rechtsvereinbarung von einem Dritten gegründet worden ist, die natürliche Person, die Güter und Rechte darin eingebracht hat, - oder natürliche Personen, die die in den vorhergehenden Gedankenstrichen erwähnten Personen mittelbar oder unmittelbar beerben, ab dem Zeitpunkt des Todes, es sei denn, diese Personen weisen nach, dass sie oder ihre Erben zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art von der in Artikel 2 § 1 Nr.13 Buchstabe a) erwähnten Rechtsvereinbarung erhalten werden, - oder natürliche Personen, die die juristischen Rechte aus Aktien oder Anteilen beziehungsweise die wirtschaftlichen Rechte an Gütern und Kapitalvermögen, die im Besitz der in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung sind, innehaben." Art. 36 - Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 10.

August 2001, 23. Dezember 2009 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: "In der jährlichen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen muss das Bestehen einer Rechtsvereinbarung vermerkt werden, wenn der Steuerpflichtige, sein Ehepartner beziehungsweise die Kinder, über die er gemäß Artikel 376 des Zivilgesetzbuches die elterliche Autorität ausübt, entweder Gründer der Rechtsvereinbarung wie in Artikel 2 § 1 Nr.14 erwähnt oder Personen, die von ihrer Eigenschaft als Begünstigter oder möglicher Begünstigter einer Rechtsvereinbarung Kenntnis haben, sind." 2. In den früheren Absätzen 5 und 7, die zu Absatz 6 beziehungsweise Absatz 8 werden, werden die Wörter "Absatz 3" jeweils durch die Wörter "Absatz 5" ersetzt. Art. 37 - Die Artikel 35 und 36 treten ab dem Steuerjahr 2014 in Kraft.

KAPITEL 15 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Natürliche Personen Art. 38 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2008, werden die Wörter "2.200 EUR" durch die Wörter "2.695 EUR" ersetzt und werden die Wörter "dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag" durch die Wörter "dem Sonderbeitrag und dem Solidaritätsbeitrag, die in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind," ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag" durch die Wörter "dem Sonderbeitrag und dem Solidaritätsbeitrag, die in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind," ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 14521 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2001, 22. Dezember 2003 und 22. Dezember 2009, werden die Wörter "1.810 EUR" durch die Wörter "920 EUR pro Steuerpflichtigen" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 178 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: " § 6 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 ist der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 erwähnte Betrag an den Gesundheitsindex des Monats November 2012 (119,95) gebunden. Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats November 2012 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet." Art. 42 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Juli 2013 gemachten Ausgaben anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 darf für die vor dem 1. Juli 2013 gemachten Ausgaben noch der Höchstbetrag berücksichtigt werden, der in Artikel 14521 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt ist, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes bestand.

Die Artikel 38, 39 und 41 sind auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar.

Abschnitt 2 -- Juristische Personen Unterabschnitt 1 -- Fairness Tax Art. 43 - In Artikel 198 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 219bis" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 219bis und 219ter" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch die Wörter ", noch auf Dividenden, die in Artikel 219ter erwähnt sind" ergänzt.

Art. 45 - In Artikel 218 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird das Wort "wird" durch die Wörter "und die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer werden" ersetzt.

Art. 46 - In Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 219ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 219ter - § 1 - Für den Besteuerungszeitraum, in dem im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 2bis Dividenden ausgeschüttet werden, wird eine getrennte Steuer festgelegt, die gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen berechnet wird.

Diese getrennte Steuer ist unabhängig von und gegebenenfalls ergänzend zu anderen Steuern, die aufgrund anderer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder gegebenenfalls in Anwendung besonderer Gesetzesbestimmungen geschuldet werden. § 2 - Die Grundlage für diese getrennte Steuer bildet die Plusdifferenz zwischen einerseits den für den Besteuerungszeitraum ausgeschütteten Bruttodividenden und andererseits dem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis, das tatsächlich dem in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Gesellschaftssteuersatz unterliegt. § 3 - Die so festgelegte Besteuerungsgrundlage wird um den Teil der ausgeschütteten Dividenden verringert, die aus den zu einem früheren Zeitpunkt und spätestens im Steuerjahr 2014 besteuerten Rücklagen stammen. Für die Anwendung dieser Verringerung wird die Entnahme aus den bereits besteuerten Rücklagen vorrangig auf die letzten gebildeten Rücklagen angerechnet.

Für das Steuerjahr 2014 können in demselben Steuerjahr ausgeschüttete Dividenden niemals als Entnahmen aus den in demselben Steuerjahr besteuerten Rücklagen gelten. § 4 - Der so erhaltene Saldo wird anschließend gemäß einem Prozentsatz begrenzt, der das Verhältnis ausdrückt zwischen: - einerseits im Zähler dem für den Besteuerungszeitraum tatsächlich vorgenommenen Abzug des Verlustvortrags und dem für denselben Besteuerungszeitraum tatsächlich vorgenommenen Abzug für Risikokapital und - andererseits im Nenner dem steuerlichen Ergebnis des Besteuerungszeitraums ausschließlich der steuerfreien Wertminderungen, Rückstellungen und Mehrwerte. § 5 - Die gemäß den vorhergehenden Paragraphen festgelegte Grundlage kann auf keine andere Weise begrenzt oder verringert werden. § 6 - Die getrennte Steuer entspricht 5 Prozent der so berechneten Grundlage. § 7 - Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, als kleine Gesellschaften gelten, unterliegen nicht der vorerwähnten Steuer." Art. 47 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine getrennte Steuer wird darüber hinaus gemäß den in Artikel 219ter bestimmten Regeln festgelegt. In Bezug auf belgische Niederlassungen versteht man für die Anwendung dieser Regelung unter "ausgeschütteten Dividenden" den Teil der von der Gesellschaft ausgeschütteten Bruttodividenden, der verhältnismäßig mit dem positiven Teil des Buchführungsergebnisses der belgischen Niederlassung im gesamten Buchführungsergebnis der Gesellschaft übereinstimmt." Art. 48 - Artikel 246 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wird die in Artikel 233 Absatz 3 erwähnte getrennte Steuer unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 zum Satz von 5 Prozent berechnet." Art. 49 - In Artikel 463bis § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die Wörter "219bis und 246 Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "219bis, 219ter und 246 Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann den in Absatz 3 bestimmten Prozentsatz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in vorliegendem Artikel erwähnten Arbeitgeber erhöhen, die entweder aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten oder natürliche Personen sind, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllen. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Absatzes." Art. 51 - Die Artikel 43 bis 49 treten ab dem Steuerjahr 2014 in Kraft.

Ab dem 28. Juni 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Maßnahmen in vorliegendem Unterabschnitt.

Artikel 50 ist auf die ab dem 1. Januar 2014 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Unterabschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 52 - Artikel 19bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 2009, 19. Mai 2010 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 6 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 werden Zinsen, die in dem Betrag enthalten sind, der den bezogenen Einkünften entspricht, in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Europäischen Pass, auf die § 1 erst ab dem 1.Juli 2013 Anwendung findet, ab dem 1. Juli 2008 berechnet.

Ist der Verwalter eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und über keinen Europäischen Pass verfügt, nicht in der Lage, den steuerpflichtigen Betrag gemäß § 1 Absatz 4 zu bestimmen, werden die in dem erhaltenen Betrag enthaltenen Zinsen in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 4 aufgrund einer auf 3 Prozent festgelegten fiktiven Jahresrendite berechnet, die auf den Investitionswert der in § 1 Absatz 5 erwähnten Forderungen für den Besitzzeitraum zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2013 anzuwenden ist.

Der auf diese Weise bestimmte Betrag wird um den Anteil der Zinsen verringert, der gegebenenfalls bereits ausgeschüttet worden ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 müssen die Wörter "1. Juli 2005" in § 2 Absatz 2 als "1. Juli 2008" gelesen werden." Art. 53 - Artikel 185bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Gesellschaften und Organismen" werden durch die Wörter "Organismen für die Finanzierung von Pensionen" ersetzt.2. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Bezug auf die in § 1 erwähnten Investmentgesellschaften sind die Bestimmungen der Artikel 202 bis 205, des Artikels 279, was den auf Dividenden belgischer Herkunft einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug angeht, und der Artikel 285 bis 289 nicht anwendbar. Wenn die Anteile eines Zweigs einer in Absatz 2 erwähnten Investmentgesellschaft ausschließlich von einem in Absatz 1 erwähnten Organismus für die Finanzierung von Pensionen gehalten werden, finden die Bestimmungen von Absatz 1 auf die Investmentgesellschaft in Bezug auf diesen Zweig Anwendung." Art. 54 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 6, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt.

Art. 55 - Artikel 52 wird wirksam mit 1. Juli 2013.

Die Artikel 53 und 54 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Abschnitt 3 - Beihilfe für die Landwirtschaft Art. 56 - In Artikel 137 § 1 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2012" durch die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2014" ersetzt.

Art. 57 - In Artikel 138 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2012" durch die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2014" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 139 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2012" durch die Wörter "während der Jahre 2008 bis 2014" ersetzt.

Art. 59 - Artikel 141 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 141 - Artikel 137 ist auf die 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 gezahlten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar.

Artikel 138 ist auf die 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 gezahlten Prämien anwendbar.

Artikel 139 ist auf die 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 zuerkannten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar, sofern diese Zuschüsse frühestens am 1. Januar 2008 notifiziert wurden.

Artikel 140 ist für die Steuerjahre 2008 und 2009 anwendbar." KAPITEL 16 - Mehrwertsteuer Art. 60 - In Artikel 44 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird Nr. 1 aufgehoben.

Art. 61 - Artikel 60 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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