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Wet van 30 juli 2013
gepubliceerd op 14 februari 2014

Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000106
pub.
14/02/2014
prom.
30/07/2013
ELI
eli/wet/2013/07/30/2014000106/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2013. - Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2013 betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen (Belgisch Staatsblad van 6 september 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten Verkäufer bescheinigt wird, 2.ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, 3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, 4.Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, 5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine Weiterverkaufshandlung vornimmt, 6.Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, 7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.

Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer Form.

Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. § 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. § 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein.

Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten.

Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf verwendet werden, sind verboten. § 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten.

Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet. § 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist verboten.

Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. § 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen Verkaufs waren, ist verboten.

Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen Verkaufs waren, verboten.

Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 verstoßen hat oder nicht.

Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte Praktiken einzuführen. § 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht.

Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König gegebenenfalls geeignete Maßnahmen.

Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel 124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen.

Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße.

Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon anfertigen, 3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoß besteht.Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche Räumlichkeiten betritt. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. § 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können, 4.dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann.

Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: 1. des Ministers, 2.des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 3. der Interessehabenden. Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird.

Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen beitragen können. § 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen die der Antrag eingereicht wird, 4.Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Rechtsanwalts. § 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht.

Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.

Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt werden.

Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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