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Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling | Loi relative à la revente de titres d'accès à des événements. - Traduction allemande |
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30 JULI 2013. - Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot | 30 JUILLET 2013. - Loi relative à la revente de titres d'accès à des |
evenementen. - Duitse vertaling | événements. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen | loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de titres d'accès à des |
(Belgisch Staatsblad van 6 september 2013). | événements (Moniteur belge du 6 septembre 2013). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für | 30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für |
Veranstaltungen | Veranstaltungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der | 1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der |
Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer | Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer |
kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer | kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer |
Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, | Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, |
Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten | Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten |
Verkäufer bescheinigt wird, | Verkäufer bescheinigt wird, |
2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung | 2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung |
von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, | von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, |
3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, | 3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, |
die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, | die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, |
4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer | 4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer |
Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, | Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, |
5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine | 5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine |
Weiterverkaufshandlung vornimmt, | Weiterverkaufshandlung vornimmt, |
6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 | 6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 |
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, |
7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. | 7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den |
Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder | Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines | Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines |
Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer | Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer |
Form. | Form. |
Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen | Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen |
Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. | Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. |
§ 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf | § 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf |
klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim | klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim |
Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. | Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. |
§ 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte | § 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte |
Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle | Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle |
Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige | Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige |
Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein. | Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein. |
Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten. | Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten. |
Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das | Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das |
Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf | Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf |
verwendet werden, sind verboten. | verwendet werden, sind verboten. |
§ 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel | § 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel |
4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten. | 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten. |
Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das | Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das |
Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf | Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf |
verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der | verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der |
Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis | Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis |
überschreitet. | überschreitet. |
§ 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist | § 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist |
verboten. | verboten. |
Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von | Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von |
Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls | Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls |
vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. | vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. |
§ 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und | § 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und |
Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen | Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen |
Verkaufs waren, ist verboten. | Verkaufs waren, ist verboten. |
Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von | Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von |
Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls | Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls |
für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und | für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und |
Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen | Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen |
Verkaufs waren, verboten. | Verkaufs waren, verboten. |
Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet | Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet |
der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder | der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder |
Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in | Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in |
Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige | Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige |
Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten | Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten |
Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig | Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig |
davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 | davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 |
verstoßen hat oder nicht. | verstoßen hat oder nicht. |
Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung | Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung |
zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und | zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und |
Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, | Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, |
Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, | Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, |
um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte | um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte |
Praktiken einzuführen. | Praktiken einzuführen. |
§ 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer | § 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer |
einen Evaluationsbericht. | einen Evaluationsbericht. |
Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 | Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 |
erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König | erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König |
gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. | gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. |
Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel | Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel |
124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | 124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen. | Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen. |
Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das | sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das |
vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und | vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der |
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre |
Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos | Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos |
erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die | erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die |
für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, | für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, |
Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon | Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon |
anfertigen, | anfertigen, |
3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum | 3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum |
Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter | Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter |
und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen | und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen |
Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung | Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung |
seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn | seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn |
Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, | gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, |
wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche | wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche |
Räumlichkeiten betritt. | Räumlichkeiten betritt. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. |
§ 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur | § 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur |
dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde | dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde |
auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von | Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von |
ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem | ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, |
gegen die verstoßen wird, | gegen die verstoßen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator | Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator |
des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene | des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene |
Vergleichsregelung anwenden können, | Vergleichsregelung anwenden können, |
4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß | 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß |
einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. | einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. |
Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten | Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten |
können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die | können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die |
von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem | von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem |
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die | Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die |
Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 | Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 |
vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen | Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen |
einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und | einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und |
ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht | ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht |
auf Veranlassung: | auf Veranlassung: |
1. des Ministers, | 1. des Ministers, |
2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung | 2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, | Energie, |
3. der Interessehabenden. | 3. der Interessehabenden. |
Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des | Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums |
angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. | angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. |
Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, | Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, |
wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen | wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen |
beitragen können. | beitragen können. |
§ 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. | § 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. |
Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier | Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier |
Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder | Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder |
dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts | dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts |
verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert | verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert |
sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung | sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung |
des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags | des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags |
beigefügt ist, zu erscheinen. | beigefügt ist, zu erscheinen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen |
die der Antrag eingereicht wird, | die der Antrag eingereicht wird, |
4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Rechtsanwalts. | 5. Unterschrift des Rechtsanwalts. |
§ 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung | § 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung |
aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht. | aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten | Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten |
Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem | Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem |
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung | Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung |
infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. | infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. |
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die | Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die |
Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt | Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt |
werden. | werden. |
Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit | durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den | "19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den |
Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." | Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |