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| Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling | Loi relative à la revente de titres d'accès à des événements. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 30 JULI 2013. - Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot | 30 JUILLET 2013. - Loi relative à la revente de titres d'accès à des |
| evenementen. - Duitse vertaling | événements. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2013 betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen | loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de titres d'accès à des |
| (Belgisch Staatsblad van 6 september 2013). | événements (Moniteur belge du 6 septembre 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für | 30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für |
| Veranstaltungen | Veranstaltungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der | 1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der |
| Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer | Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer |
| kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer | kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer |
| Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, | Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, |
| Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten | Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten |
| Verkäufer bescheinigt wird, | Verkäufer bescheinigt wird, |
| 2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung | 2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung |
| von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, | von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, |
| 3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, | 3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, |
| die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, | die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, |
| 4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer | 4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer |
| Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, | Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, |
| 5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine | 5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine |
| Weiterverkaufshandlung vornimmt, | Weiterverkaufshandlung vornimmt, |
| 6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 | 6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 |
| über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, |
| 7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. | 7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den |
| Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder | Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
| Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines | Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines |
| Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer | Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer |
| Form. | Form. |
| Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen | Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen |
| Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. | Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. |
| § 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf | § 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf |
| klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim | klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim |
| Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. | Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. |
| § 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte | § 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte |
| Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle | Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle |
| Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige | Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige |
| Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein. | Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein. |
| Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten. | Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten. |
| Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das | Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das |
| Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf | Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf |
| verwendet werden, sind verboten. | verwendet werden, sind verboten. |
| § 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel | § 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel |
| 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten. | 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten. |
| Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das | Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das |
| Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf | Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf |
| verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der | verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der |
| Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis | Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis |
| überschreitet. | überschreitet. |
| § 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist | § 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist |
| verboten. | verboten. |
| Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von | Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von |
| Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls | Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls |
| vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. | vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. |
| § 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und | § 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und |
| Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen | Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen |
| Verkaufs waren, ist verboten. | Verkaufs waren, ist verboten. |
| Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von | Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von |
| Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls | Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls |
| für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und | für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und |
| Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen | Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen |
| Verkaufs waren, verboten. | Verkaufs waren, verboten. |
| Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet | Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet |
| der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder | der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder |
| Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in | Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in |
| Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige | Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige |
| Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten | Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten |
| Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig | Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig |
| davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 | davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 |
| verstoßen hat oder nicht. | verstoßen hat oder nicht. |
| Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung | Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung |
| zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und | zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und |
| Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, | Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, |
| Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, | Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, |
| um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte | um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte |
| Praktiken einzuführen. | Praktiken einzuführen. |
| § 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer | § 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer |
| einen Evaluationsbericht. | einen Evaluationsbericht. |
| Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 | Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 |
| erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König | erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König |
| gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. | gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. |
| Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel | Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel |
| 124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | 124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
| Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen. | Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen. |
| Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. |
| Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
| sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das | sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das |
| vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und | vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und |
| festzustellen. | festzustellen. |
| Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
| zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der |
| Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
| § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten: | Bediensteten: |
| 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
| Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
| Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
| 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre |
| Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos | Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos |
| erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die | erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die |
| für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, | für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, |
| Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon | Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon |
| anfertigen, | anfertigen, |
| 3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum | 3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum |
| Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter | Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter |
| und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen | und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen |
| Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung | Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung |
| seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn | seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn |
| Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
| 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
| Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
| Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
| acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
| gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, | gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, |
| wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche | wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche |
| Räumlichkeiten betritt. | Räumlichkeiten betritt. |
| § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. |
| § 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
| Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
| unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
| untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
| § 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur | § 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur |
| dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde | dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde |
| auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
| Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
| Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
| Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
| wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
| anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge |
| dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
| Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
| Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von | Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von |
| ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem | ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem |
| Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
| Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, |
| gegen die verstoßen wird, | gegen die verstoßen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator | Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator |
| des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene | des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene |
| Vergleichsregelung anwenden können, | Vergleichsregelung anwenden können, |
| 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß | 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß |
| einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. | einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. |
| Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten | Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten |
| können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die | können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die |
| von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem | von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem |
| Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die | Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die |
| Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 | Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 |
| vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen | Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen |
| einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und | einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und |
| ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht | ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht |
| auf Veranlassung: | auf Veranlassung: |
| 1. des Ministers, | 1. des Ministers, |
| 2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung | 2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie, | Energie, |
| 3. der Interessehabenden. | 3. der Interessehabenden. |
| Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des | Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des |
| Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte |
| Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums |
| angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. | angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. |
| Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, | Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, |
| wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen | wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen |
| beitragen können. | beitragen können. |
| § 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. | § 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. |
| Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier | Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier |
| Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder | Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder |
| dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts | dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts |
| verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert | verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert |
| sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung | sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung |
| des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags | des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags |
| beigefügt ist, zu erscheinen. | beigefügt ist, zu erscheinen. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
| 1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
| 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
| 3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen |
| die der Antrag eingereicht wird, | die der Antrag eingereicht wird, |
| 4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, |
| 5. Unterschrift des Rechtsanwalts. | 5. Unterschrift des Rechtsanwalts. |
| § 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung | § 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung |
| aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht. | aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht. |
| Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
| Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
| Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten | Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten |
| Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem | Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem |
| Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung | Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung |
| infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. | infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. |
| Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die | Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die |
| Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt | Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt |
| werden. | werden. |
| Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit | durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den | "19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den |
| Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." | Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |