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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2013
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Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling Loi relative à la revente de titres d'accès à des événements. - Traduction allemande
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30 JULI 2013. - Wet betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot 30 JUILLET 2013. - Loi relative à la revente de titres d'accès à des
evenementen. - Duitse vertaling événements. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2013 betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de titres d'accès à des
(Belgisch Staatsblad van 6 september 2013). événements (Moniteur belge du 6 septembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für 30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für
Veranstaltungen Veranstaltungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der 1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der
Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer
kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer
Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator,
Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten
Verkäufer bescheinigt wird, Verkäufer bescheinigt wird,
2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung 2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung
von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen, von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen,
3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, 3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person,
die einen ursprünglichen Verkauf tätigt, die einen ursprünglichen Verkauf tätigt,
4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer 4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer
Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen, Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen,
5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine 5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine
Weiterverkaufshandlung vornimmt, Weiterverkaufshandlung vornimmt,
6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben, über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben,
7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister. 7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den
Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen. Verordnungsbestimmungen.
Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines
Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer
Form. Form.
Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen
Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt. Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt.
§ 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf § 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf
klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim
Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen. Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen.
§ 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte § 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte
Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle
Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige
Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein. Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein.
Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten. Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten.
Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das
Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf
verwendet werden, sind verboten. verwendet werden, sind verboten.
§ 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel § 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in Artikel
4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten. 4 § 1 bestimmten Preis überschreitet, ist verboten.
Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das Anbieten im Hinblick auf gelegentlichen Weiterverkauf und das
Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf Bereitstellen von Mitteln, die für einen gelegentlichen Weiterverkauf
verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der verwendet werden, sind ebenfalls verboten, wenn der
Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis Weiterverkaufspreis den in Artikel 4 § 1 bestimmten Preis
überschreitet. überschreitet.
§ 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist § 3 - Weiterverkauf vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs ist
verboten. verboten.
Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von
Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls
vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten. vor Beginn des ursprünglichen Verkaufs verboten.
§ 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und § 4 - Verkauf von privilegierten Eintrittskarten und
Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen
Verkaufs waren, ist verboten. Verkaufs waren, ist verboten.
Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von Anbieten im Hinblick auf Weiterverkauf und das Bereitstellen von
Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls Mitteln, die für einen Weiterverkauf verwendet werden, sind ebenfalls
für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und für den Weiterverkauf von privilegierten Eintrittskarten und
Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen Werbeeintrittskarten, die nicht Gegenstand eines ursprünglichen
Verkaufs waren, verboten. Verkaufs waren, verboten.
Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautender Klausel und unbeschadet
der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder der Anwendung von Artikel 1116 des Zivilgesetzbuchs wird jeder
Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in Preisunterschied bei der Zahlung eines Weiterverkaufs, der den in
Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige Artikel 4 § 1 festgelegten Betrag überschreitet, als unrechtmäßige
Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten Zahlung angesehen und ist der Käufer berechtigt, den zu viel gezahlten
Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig Betrag vom betreffenden Weiterverkäufer zurückzufordern, unabhängig
davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2 davon, ob ein vorheriger Weiterverkäufer bereits gegen Artikel 5 § 2
verstoßen hat oder nicht. verstoßen hat oder nicht.
Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung Art. 7 - § 1 - Der König organisiert eine regelmäßige Konzertierung
zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und zwischen den betreffenden Parteien, nämlich den Produzenten und
Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern, Veranstaltern von künstlerischen Darbietungen, Händlern,
Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher, Veranstaltungssälen, Tauschplattformen und Vertretern der Verbraucher,
um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte um eine ständige Evaluation des Gesetzes vorzunehmen und bewährte
Praktiken einzuführen. Praktiken einzuführen.
§ 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer § 2 - Alle zwei Jahre übermittelt der König der Abgeordnetenkammer
einen Evaluationsbericht. einen Evaluationsbericht.
Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2 Art. 8 - In Anschluss an die Besprechung des in Artikel 7 § 2
erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König erwähnten Berichts durch die Abgeordnetenkammer trifft der König
gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. gegebenenfalls geeignete Maßnahmen.
Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 unterliegen den in Artikel
124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den 124 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen. Verbraucherschutz erwähnten Sanktionen.
Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das
vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und vorliegende Gesetz vorgesehene Verstöße zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle für ihre
Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen kostenlos
erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die erteilen lassen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die
für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen,
Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon Belege und Bücher vorlegen lassen und kostenlos Abschriften davon
anfertigen, anfertigen,
3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum 3. Unterlagen, Belege, Bücher oder Informationsträger, die zum
Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter Nachweis eines Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter
und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen
Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung
seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn seitens des Prokurators des Königs innerhalb einer Frist von zehn
Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoß besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch, gemeinsam durchgeführt werden. Begeht jedoch keinen Hausfriedensbruch,
wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche wer mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners solche
Räumlichkeiten betritt. Räumlichkeiten betritt.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. Bediensteten die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
§ 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden § 4 - Die ermächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
§ 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur § 5 - Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur
dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde
auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesem Fall werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Art. 12 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner
Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von Ausführungserlasse festgestellt wird, können der Minister oder der von
ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem ihm in Anwendung von Artikel 11 bestellte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Einstellung dieser Handlung auffordert. Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen,
gegen die verstoßen wird, gegen die verstoßen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator Anwendung der Artikel 11 und 13 bestellten Bediensteten den Prokurator
des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene
Vergleichsregelung anwenden können, Vergleichsregelung anwenden können,
4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß
einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann. einzustellen, öffentlich bekannt gegeben werden kann.
Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten Art. 13 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten
können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes, die
von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem von den in Artikel 11 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die
Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9 Strafverfolgung erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 9
vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen Art. 14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen
einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und einer Handlung, die einen Verstoß gegen Artikel 5 darstellt, fest und
ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht ordnet ihre Unterlassung an. Die Unterlassungsklage wird eingereicht
auf Veranlassung: auf Veranlassung:
1. des Ministers, 1. des Ministers,
2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung 2. des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, Energie,
3. der Interessehabenden. 3. der Interessehabenden.
Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm erstellte
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums
angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird. angeschlagen oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht wird.
Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden, Diese Bekanntmachungsmaßnahmen dürfen jedoch nur angeordnet werden,
wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen wenn sie zur Beendigung der beanstandeten Tat oder deren Auswirkungen
beitragen können. beitragen können.
§ 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. § 2 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier Sie kann durch Antrag eingeleitet werden. Dieser wird in vier
Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder Ausfertigungen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt oder
dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Gerichts
verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert
sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage ab Versendung
des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags
beigefügt ist, zu erscheinen. beigefügt ist, zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen 3. Namen und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen
die der Antrag eingereicht wird, die der Antrag eingereicht wird,
4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe, 4. Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Rechtsanwalts. 5. Unterschrift des Rechtsanwalts.
§ 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung § 3 - Über die Klage wird entschieden unbeschadet einer Verfolgung
aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht. aufgrund desselben Sachverhaltes durch ein anderes Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten Jede Entscheidung infolge einer auf vorliegendem Artikel gegründeten
Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung
infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die Außerdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über die
Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt Rechtsmittel informieren, die gegen eine solche Entscheidung eingelegt
werden. werden.
Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 15 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird durch eine Nummer 19 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den "19. in Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den
Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen." Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen."
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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