gepubliceerd op 04 september 2015
Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg op 31 oktober 2009. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg (Nederland) op 31 oktober 2009. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 december 2009 houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg (Nederland) op 31 oktober 2009 (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg (Niederlande) am 31.Oktober 2009 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg (Niederlande) am 31. Oktober 2009, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen das Königreich Belgien, und das Königreich der Niederlande, in der Erwägung, dass zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande sowohl auf bilateraler Ebene als auch auf Ebene des Benelux und auf europäischer Ebene eine intensive Zusammenarbeit in Sachen Strafrecht besteht; in der Erwägung, dass beide Länder die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von Verurteilungen, als wesentlichen Faktor für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates erachten; in der Erwägung, dass die Überbelegung in den belgischen Strafanstalten es erforderlich macht, dass vorübergehend für zusätzliche Kapazitäten gesorgt wird, um weiterhin eine menschenwürdige Aufnahme der Gefangenen anlässlich der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die heutige Haftkapazität in den Niederlanden es ermöglicht, Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, in einer Strafanstalt in den Niederlanden zu vollstrecken; in der Erwägung, dass die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens der Lage in beiden Ländern Rechnung trägt, haben Folgendes vereinbart: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: a) Herkunftsstaat: das Königreich Belgien, b) Aufnahmestaat: das Königreich der Niederlande, c) im Herkunftsstaat bestimmte Behörde: die Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, d) im Aufnahmestaat bestimmte Behörde: der Dienst der Justizanstalten ("Dienst Justitiële Inrichtingen") des Ministeriums der Justiz, e) Strafanstalt: die Strafanstalt von Tilburg im Aufnahmestaat, die nach dem Gesetz des Herkunftsstaats als Zweigniederlassung der Strafanstalt von Wortel fungiert, f) Direktor: den Direktor der Strafanstalt, ernannt von der im Herkunftsstaat bestimmten Behörde, g) in Belgien ausgesprochene Verurteilung: eine/ein nach dem Gesetz des Herkunftsstaats ausgesprochene Verurteilung oder ausgesprochener Entscheid, laut der/dem eine Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die/der rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, h) Gefangener: eine Person männlichen Geschlechts, der aufgrund einer in Belgien ausgesprochenen Verurteilung im Hinblick auf die Vollstreckung der ihr auferlegten Freiheitsstrafe ihre Freiheit entzogen ist. Artikel 2 Gegenstand Vorliegendes Übereinkommen zielt auf die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen in der Strafanstalt ab und umfasst die dazu notwendigen Bedingungen und Regelungen.
Artikel 3 Gegenseitige Verpflichtungen 1. Der Minister der Justiz des Aufnahmestaats stellt dem Minister der Justiz des Herkunftsstaats die Strafanstalt, darin einbegriffen das Personal und die materielle Ausrüstung, im Hinblick auf die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen bereit.2. Der Minister der Justiz des Herkunftsstaats nutzt die Strafanstalt gegen eine finanzielle Entschädigung unter Berücksichtigung der Anzahl Haftplätze, die der Aufnahmestaat eingerichtet hat, für die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen.Es ist verboten, in der Strafanstalt Gefangenen aus anderen Gründen als einer in Belgien ausgesprochenen Verurteilung oder anderen Personen als Gefangenen die Freiheit zu entziehen. 3. Im Hinblick auf die Ausführung des vorliegenden Übereinkommens schließen die im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat bestimmten Behörden ein Zusammenarbeitsabkommen ab, in dem die Bedingungen mit Bezug auf die Strafanstalt, das Personal, die materielle Ausrüstung und andere Aufgaben und Aufträge, die der Aufnahmestaat im Hinblick auf die Arbeitsweise der Strafanstalt und den Gefangenentransport zu erfüllen hat, ausgearbeitet und festgelegt werden. Artikel 4 Anwendbares Recht 1. Die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen in der Strafanstalt, darin einbegriffen das Recht der Gefangenen, eine Überstellung an den Herkunftsstaat zu beantragen, wird ausschließlich durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt, vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens.2. Das in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen wird ausschließlich durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt.3. Die Erbringung medizinischer Versorgung für Gefangene innerhalb der Strafanstalt wird durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt. Artikel 5 Schutz der Privatsphäre Die für die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Artikel 2 erwähnten Zielen des vorliegenden Übereinkommens benutzt werden.
Artikel 6 Allgemeine Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Direktors 1. Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Strafanstalt inne.2. Der Direktor ist innerhalb der Strafanstalt für die korrekten Vollstreckungsmodalitäten für in Belgien ausgesprochene Verurteilungen, für die Ordnung und die Sicherheit und für die Behandlung der Gefangenen verantwortlich.Zu diesem Zweck setzt er das Personal ein, das ihm von der Behörde, die im Aufnahmestaat bestimmt wird, zur Verfügung gestellt wird. 3. Der Direktor ist auch für die Verwaltung der Strafanstalt zuständig, die für seine Rechnung wahrgenommen wird durch einen Beamten, den die im Aufnahmestaat bestimmte Behörde ernennt.4. Der Direktor ist verantwortlich für die Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, unter anderem für den Gebrauch von freiheitsbeschränkenden Mitteln und anderen, und zwar im Hinblick auf die Ordnung und die Sicherheit in der Strafanstalt und während der Transporte, und er achtet diesbezüglich auf die Einhaltung der Regelung « Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen » ("Anleitung für die Anwendung von Gewalt in Strafanstalten") des Aufnahmestaates. KAPITEL II - Ausführungsbestimmungen Artikel 7 Gefangenenunterbringung 1. Die im Herkunftsstaat bestimmte Behörde bringt in der Strafanstalt die Gefangenen unter, denen aufgrund einer in Belgien ausgesprochenen Verurteilung eine Freiheitsstrafe für eine Dauer von mindestens einem Jahr auferlegt wurde und die zum Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung: a) nicht die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzen, b) nicht im Aufnahmestaat wohnhaft sind, c) im Aufnahmestaat nicht für unerwünscht erklärt sind und dort auch nicht als Ausländer, denen der Aufenthalt nicht erlaubt wurde, ausgeschrieben sind, d) im Aufnahmestaat nicht aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben sind, e) im Herkunftsstaat keinem Haftbefehl unterliegen und dort auch nicht aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben sind, f) ein Fluchtrisiko und ein gesellschaftliches Risiko darstellen, die der Sicherheitsstufe der Strafanstalt entsprechen.2. Auf Ersuchen der im Herkunftsstaat bestimmten Behörde lassen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ihr innerhalb von höchstens drei Werktagen bei der Überprüfung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a) bis d) Beistand zukommen.Was die Bestimmung des ersten Absatzes Buchstabe f) betrifft, kann gegebenenfalls eine Konzertierung zwischen den bestimmten Behörden der beiden Staaten stattfinden.
Artikel 8 Ausführungsmodalitäten Eine Entscheidung des Ministers der Justiz des Herkunftsstaats, eines Strafvollstreckungsrichters oder eines Strafvollstreckungsgerichts dieses Staats, aufgrund deren der Gefangene die Strafanstalt vorläufig verlassen kann oder nicht, wird nie auf dem Gebiet des Aufnahmestaats vollstreckt. Vor der Vollstreckung der Entscheidung wird der Gefangene zunächst in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt.
Artikel 9 Beschwerden und Klagen von Gefangenen 1. Beschwerden und Klagen eines Gefangenen mit Bezug auf die Vollstreckung einer ihn betreffenden in Belgien ausgesprochenen Verurteilung werden ausschließlich durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt.2. Die für die Bearbeitung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerden und Klagen aufgrund des Rechts des Herkunftsstaats zuständigen Behörden sind ermächtigt, in der Strafanstalt eine Untersuchung gemäß dem Recht des Herkunftsstaats einzuleiten.3. Rechtsanwälte, die einem Gefangenen im Rahmen der Untersuchung einer in Absatz 1 erwähnten Beschwerde oder Klage Beistand leisten, sind ermächtigt, dies in der Strafanstalt zu tun. Artikel 10 Medizinische Versorgung außerhalb der Strafanstalt 1. Benötigt ein Gefangener medizinische Versorgung, die von einem medizinischen Standpunkt aus nicht innerhalb der Strafanstalt erbracht werden kann, findet die Behandlung in den dazu auf dem Gebiet des Herkunftsstaats bestimmten medizinischen Zentren statt.2. Wenn das Leben des Gefangenen laut ärztlichem Gutachten in Gefahr ist, so dass die Bestimmung von Absatz 1 nicht ausgeführt werden kann, wird er in das nächstliegende Krankenhaus im Aufnahmestaat überwiesen. Artikel 11 Gefangenentransport 1. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats werden auf Anweisung des Direktors von den Beamten gewährleistet, die zu diesem Zweck vom Minister der Justiz des Aufnahmestaats bestimmt worden sind.2. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Herkunftsstaats finden im Hinblick auf die direkte Überführung der Gefangenen von der Strafanstalt in die Strafanstalt von Wortel und umgekehrt statt.3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Direktor in einer wie in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten Lage, wenn es aus medizinischen Gründen angezeigt ist, anweisen, dass ein Gefangener direkt von der Strafanstalt in ein medizinisches Zentrum transportiert wird, das sich im Grenzgebiet des Herkunftsstaats befindet.4. Während des Gefangenentransports können Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, unter anderem freiheitsbeschränkende Mittel und andere, von den für die Sicherheit und den guten Verlauf des Transports bestimmten Beamten angewandt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Regelung "Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen" (Anleitung für die Anwendung von Gewalt in Strafanstalten) des Aufnahmestaats.5. Der Direktor ist ermächtigt, Disziplinarverstöße, die während des Transports von der und zur Strafanstalt von einem Gefangenen begangen werden, zu sanktionieren. Artikel 12 Ausbruch Bricht ein Gefangener aus der Strafanstalt aus oder entzieht er sich während des Transports der Aufsicht, informiert der Direktor unverzüglich die Polizei von Tilburg, die im Aufnahmestaat bestimmte Behörde, die Polizei von Hoogstraaten und den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks Turnhout, gibt die Identität des Betreffenden näher an und erteilt andere relevante Auskünfte.
Artikel 13 Tod 1. Stirbt ein Gefangener in der Strafanstalt, informiert der Direktor unverzüglich den Prokurator der Königin in Breda.Der Direktor befolgt dann alle Anweisungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, gewährt ihnen Zugang zur Strafanstalt, lässt sie gemäß dem Recht des Aufnahmestaats die notwendigen Untersuchungen der Todesursache durchführen und hilft ihnen dabei; er erlaubt, dass der Tote nach Anweisung des Prokurators der Königin in Breda von der Strafanstalt aus für eine zusätzliche Untersuchung der Todesursache zu einem anderen Ort gebracht wird. 2. Das Ergebnis der Untersuchung der Ursache des Todes des Gefangenen wird dem Direktor mitgeteilt.3. Auf die Einleitung einer zusätzlichen Untersuchung gleich welcher Art wird allein das Recht des Aufnahmestaats angewandt.4. Der Direktor kümmert sich um die Überführung der sterblichen Überreste in den Herkunftsstaat, sobald er aufgrund des Gesetzes des Aufnahmestaats dazu ermächtigt ist. Artikel 14 Sicherheit der Strafanstalt Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit außerhalb der Strafanstalt verantwortlich. Sie ergreifen alle für eine reibungslose Arbeitsweise der Strafanstalt notwendigen Maßnahmen und gegebenenfalls alle Maßnahmen zur Vorbeugung von Störungen der öffentlichen Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Strafanstalt.
KAPITEL III - Strafbestimmungen Artikel 15 Straftaten, die innerhalb der Strafanstalt begangen werden 1. Das Strafgesetz des Aufnahmestaats ist vollständig anwendbar auf innerhalb der Strafanstalt begangene Straftaten.2. Der Direktor ist verpflichtet, der Tilburger Polizei alle Straftaten zu melden.Die Tilburger Polizei setzt den Prokurator der Königin in Breda unverzüglich von der Meldung in Kenntnis. 3. Der Direktor wirkt bei jeder Untersuchung, die von den mit der Untersuchung und der Verfolgung der Straftaten beauftragten Behörden des Aufnahmestaats in der Strafanstalt für notwendig erachtet wird, mit.4. Die Vernehmung der Gefangenen als Beschuldigte oder Zeugen und die anderen Ermittlungsaufgaben finden, sofern es im Interesse der Untersuchung ist, möglichst in der Strafanstalt statt.5. Ein Gefangener, der verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben: a) darf nur mit der Zustimmung des Prokurators der Königin in Breda in den Herkunftsstaat überstellt werden und b) darf nur auf Anweisung des Prokurators der Königin in Breda festgenommen und danach zu einem anderen Inhaftierungsort im Aufnahmestaat überstellt werden.6. Die Behörden des Herkunftsstaats sind nicht ermächtigt, in der Strafanstalt Untersuchungen mit Bezug auf strafbare Handlungen, die dort begangen wurden, einzuleiten.Der Direktor kann jedoch eine Untersuchung einleiten, um einem Gefangenen, der in eine strafbare Handlung verwickelt ist, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, sofern der Prokurator der Königin in Breda der Ansicht ist, dass dies mit den Interessen der strafrechtlichen Untersuchung vereinbar ist.
Artikel 16 Zusammenarbeit in Strafsachen im Hinblick auf die unfreiwillige Rückkehr in die Haft 1. Befindet sich ein Gefangener außerhalb der Strafanstalt in einer anderen Situation als dem in Artikel 11 erwähnten Transport auf dem Gebiet des Aufnahmestaats, obwohl er seine Strafe nicht vollständig verbüßt hat, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat geltenden Übereinkommen und Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen vollständig anwendbar.2. Ein Gefangener, der sich infolge der in den Artikeln 10 Absatz 2, 12 und 15 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten Situationen außerhalb der Strafanstalt auf dem Gebiet des Aufnahmestaats befindet, obwohl er die ihm auferlegte Strafe nicht vollständig verbüßt hat, kann auf Ersuchen des Direktors von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats für eine Dauer von höchstens sechs Stunden - die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht einbegriffen - festgenommen werden, und zwar in Erwartung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem im Hinblick auf seine Übergabe. Artikel 17 Strafrechtliche Untersuchung wegen anderer Taten 1. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gesucht, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat geltenden Übereinkommen und Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen vollständig anwendbar.2. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats gesucht oder muss er als Zeuge vernommen werden, wird er zu diesem Zweck in das Gebiet dieses Staats überstellt. Artikel 18 Strafrechtliches Eingreifen auf Antrag von Drittstaaten 1. Erhalten die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats von einem Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der Strafanstalt, werden diese an die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats weitergeleitet.Gleiches gilt für die von internationalen Gerichten ausgehenden Anträge. 2. Erhalten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats von einem Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der Strafanstalt, wird der Gefangene im Hinblick auf deren Bearbeitung und Vollstreckung in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt.Gleiches gilt für die von internationalen Gerichten ausgehenden Anträge.
KAPITEL IV - Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Immunitäten Artikel 19 Gelände der Strafanstalt 1. Das Gelände der Strafanstalt ist unverletzlich und nur mit der Erlaubnis des Direktors zugänglich.2. In Fällen, in denen unverzüglich Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, wie bei Bränden oder Unfällen in der Strafanstalt oder anlässlich von Katastrophen oder ernsthaften Krisensituationen, die in der Strafanstalt auftreten oder Konsequenzen für die Strafanstalt nach sich ziehen, gilt die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis als erteilt. Artikel 20 Archive Alle Akten, Dokumente und anderen Datenträger des Herkunftsstaats, die der Direktor oder das Personal im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des vorliegenden Übereinkommens besitzen oder unter ihrer Obhut haben, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.
Artikel 21 Besitztümer, Gelder und andere Eigentume Die Möbel und anderen Gegenstände in der Strafanstalt, Gelder und Transportmittel des Herkunftsstaats dürfen nicht Gegenstand einer Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmaßnahme werden, wo auch immer sie sich befinden.
Artikel 22 Immunität des Direktors 1. Der Direktor genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, was die Erfüllung seiner Aufgabe betrifft.2. Der Herkunftsstaat ist verpflichtet, die Immunität des Direktors aufzuheben, wenn der Aufnahmestaat der Ansicht ist, dass sie die Aktion der Justiz behindern würde, und wenn es möglich ist, die Immunität aufzuheben, ohne die Interessen des Herkunftsstaats zu gefährden. Artikel 23 Zusätzliche Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Immunität Die Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Immunität finden keine Anwendung: a) in den Fällen, in denen auf der Grundlage des vorliegenden Übereinkommens das Strafrecht des Aufnahmestaats anwendbar ist, b) bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder bei Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden, das dem Herkunftsstaat oder dem Direktor gehört oder vom Direktor geführt wird. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Artikel 24 Dauer der Bereitstellung und der Nutzung der Strafanstalt 1. Die Strafanstalt wird bis zum 31.Dezember 2012 vom Aufnahmestaat bereitgestellt und durch den Herkunftsstaat genutzt. Der Herkunftsstaat sorgt dafür, dass die Nutzung der Strafanstalt an diesem Tag endet. 2. Wenn der Umstand, dass die Strafanstalten des Herkunftsstaats überbelegt sind, sich so entwickelt hat, dass eine menschenwürdige Inhaftierung wieder möglich ist, oder wenn der Bedarf an Kapazität in den Strafanstalten des Aufnahmestaats gestiegen ist, können die Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats spätestens am 30.Juni 2011 vereinbaren, dass die Bereitstellung der Strafanstalt am 31. Dezember 2011 endet. 3. Die Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats können spätestens am 1.September 2012 vereinbaren, dass die Strafanstalt dem Herkunftsstaat auch nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, zur Verfügung steht.
Artikel 25 Kosten Die Kosten für die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen in der Strafanstalt sowie für den gesicherten Gefangenentransport und für die außerhalb der Strafanstalt für Gefangene erbrachte medizinische Versorgung, wie erläutert in den Artikeln 26 bis 28, werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 29 vom Herkunftsstaat an den Aufnahmestaat zurückgezahlt. Die Kosten für die in Artikel 14 erwähnte Sicherheit der Strafanstalt bleiben zu Lasten des Aufnahmestaats.
Artikel 26 Entschädigungen für die Bereitstellung der Strafanstalt 1. Unabhängig von der Anzahl Haftplätze, die tatsächlich genutzt werden, und sofern diese Anzahl 500 nicht übersteigt, beläuft sich die Entschädigung auf einen festen Jahresbetrag von 30.000.000 EUR. Tritt vorliegendes Übereinkommen nach dem 1. Januar 2010 in Kraft, wird die Entschädigung für das Jahr 2010 proportional berechnet. 2. Werden dem Herkunftsstaat mehr als 500 Haftplätze bereitgestellt, ist eine monatliche Entschädigung von 212.917 EUR pro 50 zusätzliche Haftplätze zu zahlen, bis zu einer Gesamtzahl von 650 Plätzen. Für jeden zusätzlichen über die 650 Plätze hinaus bereitgestellten Platz und bis zu einer Höchstanzahl von 681 Plätzen ist eine tägliche Entschädigung von 140 EUR zu zahlen.
Artikel 27 Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport Die Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport ist pro erbrachte Leistung zu zahlen. Eine Leistung umfasst eine Hin- und Rückfahrt zwischen der Strafanstalt und der Strafanstalt von Wortel.
Die Entschädigung pro Leistung beläuft sich auf 455 EUR. Artikel 28 Entschädigung für die medizinische Versorgung außerhalb der Strafanstalt Die Kosten für die außerhalb der Strafanstalt, jedoch auf dem Gebiet des Aufnahmestaats erbrachte medizinische Versorgung werden pro Leistung auf der Grundlage einer Rechnung, die nach den im Aufnahmestaat diesbezüglich geltenden Regeln aufgestellt ist, zurückgezahlt.
Artikel 29 Indexierung 1. Die in den Artikeln 26 bis 28 erwähnten Entschädigungen basieren auf dem Preisindex von 2009.Diese Entschädigungen werden am 1. Januar eines jeden Jahres indexiert, und zwar ab dem 1. Januar 2010. 2. Die in Absatz 1 erwähnte Indexierung erfolgt auf der Grundlage der jährlich vom Ministerium der Finanzen des Aufnahmestaats für das Ministerium der Justiz dieses Staats festgelegten Indexierungssätze. Diese Indexierungssätze beziehen sich auf folgende Elemente: Lohnkosten, Unterbringung und Nutzung. 3. Die jährliche Indexierung am 1.Januar erfolgt auf der Grundlage des gewichteten Mittelwerts der in Absatz 2 erwähnten Indexierungssätze der fünf vorhergehenden Jahre, der vom Ministerium der Justiz des Aufnahmestaats folgendermaßen berechnet wird: - am 1. Januar 2010: auf der Grundlage der Jahre 2005 bis einschließlich 2009, - am 1. Januar 2011: auf der Grundlage der Jahre 2006 bis einschließlich 2010, - am 1. Januar 2012: auf auf der Grundlage der Jahre 2007 bis einschließlich 2011, - am 1. Januar 2013 (wenn anwendbar): auf auf der Grundlage der Jahre 2008 bis einschließlich 2012. 4. Der in Absatz 3 erwähnte gewichtete Mittelwert wird gemäß der Kostenstruktur für die Haftplätze in den Strafanstalten des Aufnahmestaats berechnet. Artikel 30 Zusatzabkommen Im Hinblick auf die praktische Anwendung des Übereinkommens können die an der Ausführung des Übereinkommens beteiligten Vertreter des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats Zusatzabkommen abschließen.
Artikel 31 Räumlicher Geltungsbereich In Bezug auf das Königreich der Niederlande ist vorliegendes Übereinkommen nur auf die Niederlande anwendbar.
Artikel 32 Beratungen und Beilegung von Streitsachen 1. Die bestimmten Behörden im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat oder die von ihnen angewiesenen Vertreter sprechen sich regelmäßig über die Ausführung des vorliegenden Übereinkommens ab.2. Sie beraten unter anderem über die Streitsachen oder Schwierigkeiten mit Bezug auf die Anwendung, Ausführung oder Auslegung des vorliegenden Übereinkommens, um eine Lösung zu erreichen.3. Führen die in Absatz 2 erwähnten Beratungen zu keiner Lösung, informieren sie die Minister der Justiz des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats darüber. Artikel 33 Inkrafttreten und Beendigung 1. Vorliegendes Übereinkommen tritt am Tag nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien des Übereinkommens sich gegenseitig mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Anforderungen zu diesem Zweck erfüllt sind.2. Vorliegendes Übereinkommen endet am 1.Januar 2013 oder, bei Anwendung von Artikel 24 Absatz 2, am 1. Januar 2012, und bei Anwendung von Artikel 24 Absatz 3, am 1. Januar 2014.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tilburg am 31. Oktober 2009 in zweifacher Ausfertigung in französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.