gepubliceerd op 28 oktober 2010
Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 DECEMBER 2009. - Wet ter ondersteuning van de werkgelegenheid
Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6, 7 en 22 tot 28 van de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Unterstützung der Beschäftigung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 2 - Massnahmen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und Einrichtung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds (...) Art. 6 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: "ze) die Zahlung der Kosten für die Ausbildungsinitiativen im Hinblick auf die Eingliederung der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, die auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen finanziert werden." Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 und 6, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten. (...) KAPITEL 7 - Dienstleistungsschecks Art. 22 - In Artikel 7 § 1bis Absatz 9 des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "Die in § 1 Absatz 3 Buchstabe m) erwähnte Entschädigung kann" und den Wörtern "dagegen wohl" die Wörter "ausser in den durch Königlichen Erlass vorgesehenen Fällen" eingefügt.
Art. 23 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "zu erheben sind" und den Wörtern "Die Beträge, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Tilgungsplan" werden die Wörter ", und keine ausstehenden Zahlungen der vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung zurückgeforderten Beträge" eingefügt.2. Im letzten Satz werden die Wörter "als ausstehende Beiträge" durch die Wörter "als ausstehende Beträge" ersetzt. Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Der König bestimmt die Modalitäten, die die Überwachung der finanziellen Lage des Sektors und der zugelassenen Unternehmen gewährleisten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, die die zugelassenen Unternehmen erfüllen müssen, um diese Überwachung zu ermöglichen, und die eventuellen Daten, die die zugelassenen Unternehmen zu diesem Zweck dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermitteln müssen." Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Der König kann für Dienstleistungsscheckunternehmen eine "Qualitätscharta" und die Pflichtbestimmungen, die in dieser Charta anzugeben sind, festlegen." Art. 26 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Mindestbestimmungen, die in dem Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, anzugeben sind, und das Muster dieses Abkommens festlegen." KAPITEL 8 - Erstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen Art. 27 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6bis . sich an den Kosten für die Gesundheitsüberwachung der Jugendlichen zu beteiligen, die an einer dualen Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und den Praktikumsbonus teilnehmen und die in diesem Rahmen im Hinblick auf ihre praktische Ausbildung bei einem Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder durch einen der in Artikel 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 erwähnten Ausbildungsverträge gebunden sind. Der König bestimmt, welche Kosten in Betracht kommen können, und legt die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung fest,".
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK